Aktuelles

Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige

Konkret sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

- Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. “Verrichtungen des täglichen Lebens”, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.

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Aufwen­dungen für eine Erstaus­bildung nicht als Werbungs­kosten abzugsfähig

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, wie der BFH mit Urteil vom 12.02.2020 VI R 17/20 entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich - wie auch im Fall der Studentin - die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

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Gewerb­licher Grundstücks­handel bei Errichtung eines Erweiterungs­baus

Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15.01.2020 X R 18 19/18 entschieden.

Der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger (X) vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte X die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertiggestellt wurde. Bereits vorher hatte X eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte X die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort. Das Finanzamt ging davon aus, X habe das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. X habe aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung.

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Zweites Gesetz zur steuer­lichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG)

Das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) setzt mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag den zweiten Teil der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um: Das Kindergeld als bewährte und wirksame familienpolitische Leistung wird in dieser Legislaturperiode pro Kind um 25 Euro pro Monat erhöht - in zwei Teilschritten (zum 01.07.2019 um 10 Euro, zum 01.01.2021 um weitere 15 Euro). Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

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Gesetz zum Schutz vor Manipu­lationen an digitalen Grundauf­zeichnungen: Nichtbean­standungs­regelung zur Aufrüstung elektro­nischer Aufzeichnungs­systeme mit einer zertifi­zierten technischen Sicherheits­einrichtung (TSE)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Demnach besteht ab dem 01.01.2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Gemäß BMF-Schreiben vom 06.11.2019 müssen die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Durch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen kommt es zu teils erheblichen Verzögerungen hinsichtlich der Implementierungsarbeiten. Die kurzfristig vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 01.07.2020 hat zu weiterem erheblichen Aufwand geführt. Eine fristgerechte Umsetzung bis zum 30.09. wird daher für viele Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein.

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Jahres­steuer­gesetz 2020 (JStG 2020)

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • die zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise,
  • die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG),
  • die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt (§§ 39 ff. EStG),
  • die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.

(Auszug aus einer Information des Bundesfinanzministeriums)

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Home­office soll neu mit bis zu 600 Euro im Jahr steuer­lich gefördert werden

Noch nie haben in Deutschland so viele Menschen von zu Hause gearbeitet, wie in den vergangenen Monaten. Homeoffice bringt in aller Regel viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise ersparte Fahrtkosten und -zeit. Jedoch bekommen die privaten Wohnkosten hierdurch einen beruflichen Touch. Die Kosten können nach den aktuellen steuerlichen Regelungen unter Umständen nicht abgezogen werden, z. B., weil das heimische Arbeitszimmer gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt. Deshalb - so ein Vorschlag des hessischen Finanzministeriums - sollten die steuerlichen Vorteile für die Arbeit im Homeoffice unbürokratisch ausgeweitet werden. Wer im Homeoffice arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen können.

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Erhöhung der Bemessungs­grundlagen­höchstgrenze der Forschungs­zulage

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 3 Abs. 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Millionen Euro erhöht.

Somit sind förderfähige Aufwendungen, die vor dem 01.07.2020 entstanden sind, bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro förderfähig. Entstehen beim Anspruchsberechtigten nach dem 30.06.2020 weitere förderfähige Aufwendungen, erhöht sich die Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze auf 4 Millionen Euro, d. h. dass im Jahr 2020 weitere förderfähige Aufwendungen i. H. von bis zu 2 Millionen Euro in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.

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Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startetGemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder steht

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startete am 08.07.2020. Ab dem 08.07.2020 können sich u. a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

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Ferienjobs - Worauf ist zu achten?Übergangs­regelung bei kurz­fristiger Beschäf­tigung

Nach dem Ende des Lockdown nutzen wieder viele Schüler und Studenten die Ferien, um sich etwas dazu zu verdienen. Kurzfristige Beschäftigung Arbeiten Schüler oder Studenten lediglich in den Schul- bzw. Semesterferien, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Exakte Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass entweder verteilt übers Jahr nicht mehr als 70 Tage gearbeitet wird oder der Job auf drei Monate befristet ist. Aufgrund der Corona-Pandemie sind diese Zeitgrenzen übergangsweise neu geregelt worden und zwar gelten für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.10.2020 fünf Monate oder 115 Arbeitstage. Der Verdienst bleibt dann unabhängig von der Höhe und unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl sozialversicherungsfrei auch für den Arbeitgeber. Lohnsteuer führt er entweder pauschal mit 25 % ab oder aber die ganz normale Lohnsteuer, die sich der Schüler bzw. Student über die Einkommensteuererklärung 2020 regelmäßig erstatten lassen kann. Bei Ledigen fällt bis zu einem Monatsverdienst von ca. 1.090 Euro noch keine Lohnsteuer an. Geringfügige Beschäftigung (Minijob) Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über, also auch außerhalb der Ferien arbeiten wollen oder müssen, und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, werden regelmäßig vom Arbeitgeber in der Minijobzentrale angemeldet. Für den Minijob fallen keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung an. Sie können sich mit einem schriftlichen Antrag auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder erwerben bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung. Dafür müssen sie eine Reduzierung des Nettolohns um 3,6 % in Kauf nehmen. Sie können auch weiterhin über die Eltern krankenversichert sein, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. Aufpassen müssen Schüler und Studenten, dass die jährliche Verdienstobergrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird z. B. wegen Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder bei mehreren Minijobs. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei der regulären Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge für das gesamte Jahr auch im Nachhinein zu entrichten. Werkstudent (mit Steuerkarte) Liegt weder ein kurzfristiges noch geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, können sich Studenten als Werkstudent anstellen lassen. Während des Semesters ist die Arbeitszeit dann auf 20 Stunden pro Woche begrenzt, in den Semesterferien gilt diese zeitliche Begrenzung nicht. Dann müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Student Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, während die übrigen Sozialabgaben für die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Bleibt der monatliche Verdienst unter 538.33 Euro, können auch Werkstudenten unter 25 Jahren familienversichert bleiben. Sofern monatlich Einkommensteuer einbehalten wurde, lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr, die regelmäßig zu einer Erstattung führt. (Auszug aus einer Presseinformation des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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FAQ zur anstehenden Umsatz­steuersatz­senkung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl 2020 S. 1385) und dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl 2020 S. 1512) wurden verschiedene Hilfsmaßnahmen beschlossen. Unter anderem ist vorgesehen, vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 % als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 % zu senken. Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze finden Sie in einer FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums.

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Befristete Absenkung des allge­meinen und ermäßigten Umsatz­steuer­satzes zum 01.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpaketes beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wird die Umsatzsteuer gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Es soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens förmlich veröffentlicht werden. Der hier verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom 26.06.2020 wieder.

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