Aktuelles

Letzter Termin für frei­willige Steuer­erklärung 2016: 31.12.2020

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, rückwirkend auch noch für vergangene Jahre erfolgen kann. Diese Möglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt. Für das Kalenderjahr 2016 ist dies letztmalig möglich bis Donnerstag, den 31.12.2020. Die Steuererklärung muss spätestens bis Mitternacht im Hausbriefkasten des zuständigen Finanzamtes eingegangen sein bzw. authentifiziert (mit elektronischer Signatur) übermittelt werden.

Die freiwillige Einreichung der Steuererklärung ist Arbeitnehmern regelmäßig zu empfehlen, denn bei Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro, Sonderausgaben von mehr als 36 Euro, zum Beispiel wegen getätigter Spenden oder vorhandener Konfessionszugehörigkeit oder bei geleisteten Versicherungsbeiträgen oberhalb der Vorsorgepauschale kann regelmäßig von einer Steuererstattung ausgegangen werden. Sollte es wider Erwarten mal zu einer Nachzahlung kommen, kann die Erklärung zudem problemlos zurückgezogen werden, indem man Einspruch gegen den Bescheid einlegt. Die Rückziehung einer freiwilligen Steuererklärung hat keine negativen Konsequenzen.

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Aufhebung der Sonderre­gelung bei der Besteu­erung von bestimmten leichten Nutzfahr­zeugen bis 3,5 t Gesamt­gewicht

Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2-und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.

Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23.10.2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.

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Erweiterung der Corona-Hilfen des Bundes­finanz­ministeriums

Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Gute Nachrichten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31.03.2021 abgegeben werden.

Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt - wie bereits seit dem 19.03.2020 - bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.

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Künstler­sozialab­gabe 2021 bleibt bei 4,2 %

Entgegen anderslautenden Plänen soll der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung nicht angehoben werden; er bleibt auch für das Jahr 2021 bei 4,2 %.

(siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021)

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Kaufpreis­aufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentums­wohnung

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19 entschieden.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” zugrunde.

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Höheres Kindergeld und höhere Freibe­träge ab Januar

Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.

Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind

Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat - beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

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Steuer­klassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebens­partnern, die beide Arbeit­nehmer sind

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von Ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Um die Steuerklassenwahl für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer zu erleichtern, haben das Bundesministerium für Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Tabellen ausgearbeitet.

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Keine Steuerer­mäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffent­lichen Straße (Fahrbahn) und für in der Werkstatt des Hand­werkers erbrachte Arbeiten

Der BFH hat mit Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

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Erbschaft­steuer: Geleistete Anzahl­ungen gehören nicht zum Verwaltungs­vermögen

Mit Urteil vom 22.10.2020 (Az. 3 K 2699/17 F) entschied das FG Münster, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen i. H. von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

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Keine Pflicht zur elektro­nischen Übermittlung der Einkommen­steuer­erklärung bei wirtschaft­licher Unzumut­barkeit

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 16.06.2020 VIII R 29/19 entschieden.

Der Kläger war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/ Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang.

Bis einschließlich 2016 veranlagte das Finanzamt (FA) den Kläger auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es den Kläger mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Den Antrag des Klägers, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das FA ab.

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Prozess­kosten im Zusammen­hang mit einem Umgangs­rechtsstreit können nicht als außerge­wöhnliche Belastungen abgezogen werden

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.08.2020 VI R 15/18 entschieden.

Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte - vergeblich - , die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.

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Arbeitslohn: Zahlung von Verwarn­geldern

Mit Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 hat der BFH entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z. B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

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