Aktuelles

Durch­bruch bei Fristver­längerung

Am 17.12.2020 beschlossen die beiden Koalitionspartner, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 verschoben werden soll.

Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und Deutscher Steuerberaterverband (DStV) hatten sich dafür seit Monaten eingesetzt, denn der Berufsstand ist seit Beginn der Corona-Krise rund um die Uhr für seine Mandanten im Einsatz. Egal ob Beratung zu Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite, befristete Umsatzsteuersenkung, Überbrückungshilfe I und II, November- und Dezemberhilfe, zu all diesen Themen suchen die Mandanten den Rat und die Unterstützung ihres Steuerberaters und seiner Mitarbeiter/innen. Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung gerieten darüber ins Stocken, die Fristeinhaltung der Steuererklärungen 2019 unmöglich.

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Eine im Rahmen des Zivil­dienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungs­helfer stellt keine erstmalige Berufs­ausbildung dar

Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.

Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Es handele sich bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

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Verlängerung der Steuerer­klärungs­frist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veran­lagungs­zeitraum 2019

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:

  • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.03.2021 verlängert.
  • Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

(Auszug aus dem BMF-Schreiben - IV A 3 - S 0261/20/10001)

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Verfahrens­weise zur Besteuerung von Mietein­künften gem. § 21 EStG beim Ausbleiben von Mietein­nahmen aufgrund der wirtschaft­lichen Folgen der Corona-Krise

Auf Bund-/Länderebene ist die Verfahrensweise zur Besteuerung von Einkünften gem. § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aus der Vermietung von Objekten beraten worden. Es wurden folgende Grundsätze aufgestellt:

Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat dies folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Insbesondere wird hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs gem. § 21 Abs. 2 EStG, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

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Wegfall der Steuerbe­freiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei gesund­heitlichen Einschrän­kungen, die nicht die Selbst­nutzung des Familienheims hindern

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war.

Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

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Einleitung von Ordnungs­geldver­fahren für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31.12.2019

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

(Auszug aus einer Information des Bundesamtes für Justiz)

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Bundestag beschließt das Jahres­steuergesetz 2020

Der Bundestag hat am Mittwoch, den 16.12.2020, den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2020 u. a. mit folgenden Regelungen zum Homeoffice beschlossen:

Fünf Euro pro Tag für Homeoffice absetzbar

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung können Steuerpflichtige danach für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

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Letzter Termin für frei­willige Steuer­erklärung 2016: 31.12.2020

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, rückwirkend auch noch für vergangene Jahre erfolgen kann. Diese Möglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt. Für das Kalenderjahr 2016 ist dies letztmalig möglich bis Donnerstag, den 31.12.2020. Die Steuererklärung muss spätestens bis Mitternacht im Hausbriefkasten des zuständigen Finanzamtes eingegangen sein bzw. authentifiziert (mit elektronischer Signatur) übermittelt werden.

Die freiwillige Einreichung der Steuererklärung ist Arbeitnehmern regelmäßig zu empfehlen, denn bei Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro, Sonderausgaben von mehr als 36 Euro, zum Beispiel wegen getätigter Spenden oder vorhandener Konfessionszugehörigkeit oder bei geleisteten Versicherungsbeiträgen oberhalb der Vorsorgepauschale kann regelmäßig von einer Steuererstattung ausgegangen werden. Sollte es wider Erwarten mal zu einer Nachzahlung kommen, kann die Erklärung zudem problemlos zurückgezogen werden, indem man Einspruch gegen den Bescheid einlegt. Die Rückziehung einer freiwilligen Steuererklärung hat keine negativen Konsequenzen.

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Aufhebung der Sonderre­gelung bei der Besteu­erung von bestimmten leichten Nutzfahr­zeugen bis 3,5 t Gesamt­gewicht

Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2-und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.

Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23.10.2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.

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Erweiterung der Corona-Hilfen des Bundes­finanz­ministeriums

Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Gute Nachrichten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31.03.2021 abgegeben werden.

Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt - wie bereits seit dem 19.03.2020 - bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.

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Künstler­sozialab­gabe 2021 bleibt bei 4,2 %

Entgegen anderslautenden Plänen soll der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung nicht angehoben werden; er bleibt auch für das Jahr 2021 bei 4,2 %.

(siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021)

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Kaufpreis­aufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentums­wohnung

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19 entschieden.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” zugrunde.

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