Aktuelles

Steuer­freie Renten­einnahmen 2020

Wer ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht, hat bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen keine Steuernachzahlung zu befürchten. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge.

Renten-

beginn

Rentengebiet West

Rentengebiet Ost

Jahresrente1)

Monatsrente2)

Jahresrente1)

Monatsrente2)

2005

19.001 €

1.610 €

17.735 €

1.508 €

2006

18.467 €

1.565 €

17.309 €

1.472 €

2007

18.026 €

1.528 €

16.955 €

1.442 €

2008

17.704 €

1.500 €

16.740 €

1.424 €

2009

17.319 €

1.468 €

16.466 €

1.400 €

2010

16.872 €

1.430 €

16.095 €

1.369 €

2011

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Kein Kindergeld wegen Ausbildungs­platzsuche bei nicht abseh­barem Ende der Erkrankung eines Kindes

Mit Urteil vom 12.11.2020 III R 49/18 hat der BFH entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, zu berücksichtigen ist, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.

Der Kläger ist der Vater eines Sohnes, der sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

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Einleitung von Ordnungs­geldver­fahren für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31.12.2019

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, erst nach den Osterfeiertagen einleiten. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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Antrag auf Grundsteuer­erlass bis 31. März stellen

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2020 muss bis spätestens zum 31. März 2021 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!

Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

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Steuer­erklärung für das Corona­-Jahr 2020

Bis Ende Februar mussten Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherer, Träger von Sozialleistungen und andere meldepflichtige Stellen, die Daten für das Jahr 2020 an die Finanzverwaltung übermitteln. In den nächsten Wochen können die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuerklärungen beginnen.

Die gute Nachricht: Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 kann eine Steuererstattung bringen - unter anderem auch gerade, weil einiges anders war als sonst. So erhalten Alleinerziehende 2.100 Euro Freibetrag zusätzlich zum bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Dabei geht es um viel Geld: Eine Alleinerziehende mit 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt dadurch inklusive Solidaritätszuschlag rund 761 Euro weniger Einkommensteuer für 2020.

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Drittes Corona-Steuer­hilfe­gesetz

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind folgende steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10. Mio. Euro bzw. 20. Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

(Vgl. Bundestags-Drucksache 19/26544)

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Kürzere Nutzungs­dauer von Computer­hard- und Software

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) sowie für die Dateneingabe und verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware künftig eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Dies gilt erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Ebenso können diese Grundsätze auf entsprechende Wirtschaftsjahre angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

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Bundesrat bestätigt Verlän­gerung der Abgabe­frist für Steuerer­klärungen 2019

Der Bundesrat hat am 12.02.2021 dem Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 zugestimmt. Damit wird die regulär am 28.02.2021 ablaufende Abgabefrist um ein halbes Jahr verschoben. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und dazu einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten, haben deutlich mehr Zeit. Die Frist für beratene Steuerpflichtige ist nunmehr der 31.08.2021. Hat das Finanzamt die Steuererklärung allerdings vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich angefordert, bleibt es bei der vorzeitigen Abgabefrist.

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Vorsteuer­aufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten "Stadtteil­zentrums"

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 11.11.2020 XI R 7/20 und bestätigte damit seine Rechtsprechung (siehe bereits Pressemitteilung Nr. 063/16 zum Urteil vom 10.08.2016 XI R 31/09).

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird (“Stadtteilzentrum”).

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Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht­arbeit sind ohne Einzelab­rechnung nicht steuerfrei

Das FG Düsseldorf hatte über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entscheiden.

Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.

Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

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Eigentums­übergang im Wege der Zwangsver­steigerung ist ein Veräußerungs­geschäft i. S. des § 23 EStG

Nach einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG sein kann.

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.

Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe - wie eine Enteignung - nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

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Neue Düssel­dorfer Tabelle ab dem 01.01.2021

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Die neue, seit dem 01.01.2021 gültige Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt) finden Sie unter folgendem Link:

Düsseldorfer Tabelle

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