Aktuelles

Vorfällig­keitsent­schädigung als Nachlass­verbindlich­keit

Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden hat, sind die Zinsen Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.

Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.

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Ermäßigter Umsatz­steuersatz für Restau­rations- und Verpflegungs­dienstleistungen -Verlängerung des zeitlichen Anwendungs­bereichs

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl I S. 330) hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2021 - III C 2 - S 7030/20/10006)

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Vorlage an das Bundes­verfassungs­gericht: Der BFH hält die Verlust­verrechnungs­beschränkung für Aktienver­äußerungs­verluste für verfassungs­widrig

Der VIII. Senat des BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

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Doppelte Be­steuerung von Renten II - Bei privaten Renten kann es system­bedingt nicht zu einer doppelten Be­steuerung kommen

In seiner Entscheidung X R 20/19 vom 19.05.2021 klärte der BFH zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die - anders als gesetzliche Altersrenten - lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.

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Doppelte Be­steuerung von Renten I - BFH legt Berechnungs­grundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Be­steuerung künftiger Rentner­generationen auf

Der BFH hat mit Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

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Kein Investi­tionsabzugs­betrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Mit Urteil 4 K 1018/19 E,F vom 26.03.2021 entschied das FG, dass bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. von 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

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Keine Wieder­einsetzung bei fehler­hafter Steuer­erklärung

Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies entschied das FG Münster mit Urteil 6 K 1900/19 E vom 09.03.2021.

Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie “Absetzung für Abnutzung für Gebäude” unter Ziffer 33 Kreuze für “linear” und “wie 2016”. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern “Werbungskosten” und “Summe abzugsfähige Werbungskosten” jeweils einen Betrag i. H. von 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.

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Keine Besteuerung von Schein­renditen aus Schneeball­systemen bei vom Betrüger einbe­haltener Kapitaler­tragsteuer

Mit Urteil vom 29.09.2020 hat der BFH entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zu-grunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

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Mehr steuerfrei für Helfer­*innen in Impf- und Test­zentren

Bisher ist noch wenig bekannt: Die vielen freiwilligen Helfer*innen in Corona-Impf- und Testzentren können ihre nebenberuflichen Einnahmen als Übungsleiterfreibetrag oder als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten, darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin aufmerksam. Auf diese steuerliche Entlastung haben sich Bund und Länder für die Jahre 2020 und 2021 geeinigt.

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob in Corona-Impfzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, erhalten den Übungsleiterfreibetrag. Das heißt: Sie können Einnahmen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in 2021 behalten. Das sind 600 Euro mehr als im letzten Jahr. Und alle, die sich in den Impfzentren um Verwaltung und Organisation nebenberuflich kümmern, dürfen von ihrer Vergütung die Ehrenamtspauschale abziehen. Im Ehrenamt bleiben ab 2021 Einnahmen bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für 2020 sind maximal 720 Euro drin. Genauso stehen Helfer*innen in den Corona-Testzentren die Steuerfreibeträge zu (OFD Frankfurt a. M., Vfg. vom 15.03.2021, S 2331 A-49-St 210).

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Anrechnung von nicht im EU-Ausland bean­tragten Familien­leistungen auf deutsches Kindergeld

Mit Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 hat der BFH entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.

Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Im Dezember 2000 nahm der Kläger eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm für seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die dagegen gerichtete Klage zum Finanzgericht (FG) hatte überwiegend Erfolg.

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Gericht­liche Ent­scheidung aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Video­konferenz

Mit Urteil vom 10.02.2021 IV R 35/19 hat der BFH entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund einer Beratung im Rahmen einer gesicherten Videokonferenz getroffen werden können.

Gerichtliche Entscheidungen eines Senats des BFH haben nach Beratung und Abstimmung durch die an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter (Senatsmitglieder) zu ergehen. Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des BFH kann eine wirksame Beratung und Abstimmung eines - wie beim BFH - nur aus Berufsrichtern bestehenden Richterkollegiums statt in einer Präsenzsitzung in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Dafür muss gewährleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter jede Person jederzeit und zeitgleich mit den anderen kommunizieren kann und alle die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen können. Zudem muss die Beratung und Abstimmung technisch auf der Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgen. Auf diese Weise kann jedenfalls in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden.

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Steuer­oasen-Abwehr­gesetz beschlossen

Das Bundeskabinett den Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung geht damit gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb durch Steueroasen vor.

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz geht die Bundesregierung über die von der EU aufgestellten Mindestanforderungen hinaus. Der Gesetzentwurf enthält folgende Abwehrmaßnahmen:

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

    Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

    Es greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen können so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

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