Aktuelles

Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen ab 2021 angehoben

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.

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Kein Abzug von Kinder­gartenbei­trägen in Höhe steuer­frei gezahlter Arbeit­geberzu­schüsse

Mit Beschluss vom 14.04.2021 III R 30/20 hat der BFH entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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Private Veräußerungs­geschäfte: Keine Besteu­erung des auf das häusliche Arbeits­zimmer ent­fallenden Veräußerungs­gewinns

Entgegen der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, Rz. 21) hat der BFH Folgendes entschieden:

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

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Steuer­liche Entlas­tungen für Opfer der Flutkata­strophe

Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs “Bernd” haben in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Todesfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. Zudem hat es extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur, an der Umwelt und am Hab und Gut der Menschen in Nordrhein-Westfalen angerichtet. Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.

Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Online-Klavier­kurse unter­liegen nicht dem ermäßigten Umsatz­steuersatz

Das FG Münster entschied mit Urteil 5 K 3185/19 U vom 17. 06.2021, dass Online-Klavierkurse dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht.

Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein.

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Ver­rechnung von Kinder­geld mit Sozial­hilfe setzt Konkre­tisierung des sozialhilfe­rechtlichen Erstattungs­anspruchs voraus

Das FG Köln entschied mit Urteil 10 K 308/19 vom 17.09.2020, dass die Familienkassen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern dürfen, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.

Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

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Kein lohnsteuer­barer Vorteil bei Über­lassung eines Feuerwehr­einsatz­fahrzeugs an den Leiter der Frei­willigen Feuer­wehr

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 19.04.2021 VI R 43/18 entschieden.

Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat aufgrund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung.

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Steuerer­klärung 2020 - Bundesrat stimmt zu - Abgabe­frist bis zum 01.11.2021 verlängert

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zugestimmt. Darin wird die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung des Corona-Jahres 2020 um drei Monate beschlossen.

Für Steuerpflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, sondern die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 auf eigene Faust machen, endet die eigentliche gesetzliche Abgabefrist am 31.07.2021. Nunmehr haben sie drei Monate länger Zeit. Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Montag. Bis zum 01.11.2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt eingegangen sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

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Berück­sichtigung von zeitraum­bezogenen Zuzah­lungen des Arbeit­nehmers für ein ihm auch zur Privat­nutzung über­lassenes betrieb­liches Kfz

1.Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592).

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Online-Poker­gewinne können steuer­pflichtig sein

Mit seinem Urteil 11 K 3030/15 E, G vom 10.03.2021 entschied das FG Münster, dass Gewinne aus Online-Pokerspielen Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen können.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte er im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em, wobei er zunächst nur Cent-Beträge einsetzte. Bis Ende 2008 erzielte der Kläger einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten betrugen in 2007 und 2008 geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei bis zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag und seine Spielzeit auf insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte hierbei eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Seine Gewinne beliefen sich im Streitjahr 2009 umgerechnet auf insgesamt 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aus der Teilnahme an den Online-Pokerspielen gewerbliche Einkünfte erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid.

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Wohnungs­bauprämie und Einkommens­grenzen ab 2021 ange­hoben

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.

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Strom­lieferung als selbst­ständige Leistung neben einer umsatz­steuerfreien Vermietung

Das FG Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist. Mit seinem Urteil 11 K 201/19 vom 25.02.2021 verneinte das FG die Frage und hat der Klage stattgegeben.

Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und hatte im Streitjahr auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Kläger und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter. Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u .a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten (ca. 500 Euro) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend. Das beklage Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung.

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