Aktuelles

Anteilige Kosten für Straßenbau steuerlich absetzbar?

Werden Bauarbeiten am eigenen Grundstück, wie die Pflasterung der eigenen Hofeinfahrt, von einem Unternehmen durchgeführt, kann ein Teil der Lohnkosten von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Wird eine neue Straße gebaut, werden die Kosten auf die angrenzenden Grundstückseigentümer anteilig umgelegt und diese von der Gemeinde in Form von Erschließungs- oder Verbesserungsbeiträgen zur Kasse gebeten. Meist handelt es sich dabei um nicht geringe Beträge, die für die Eigentümer ein Finanzierungsproblem darstellen. Steuerzahler versuchen daher immer wieder, diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt 2020 vom obersten Finanzgericht beurteilt. Die Lohi erklärt, in welchen Fällen ein Steuerabzug erfolgreich und in welchen er ausgeschlossen ist.

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Vorsteuer­vergütungsver­fahren - Frist bis zum 30.09.2021 beachten

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2020 muss spätestens bis zum 30.09.2021 gestellt werden.

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Muss die Steuer­erklärung elektro­nisch einge­reicht werden?

Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung an die Finanzbehörden seit 2011 elektronisch übermitteln, wenn sie selbstständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus der Land- oder Forstwirtschaft erzielen. Erledigen sie das mit den Papiervordrucken, gilt die Steuererklärung als nicht eingegangen. Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Steuererklärung weiterhin jedes Jahr in Papierform beim Finanzamt einreichen. Zum Streitfall kommt es immer wieder, wenn ein Angestellter aus einer Nebentätigkeit weitere Einkünfte erzielt, bei denen die digitale Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.

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Kürzung der Verpflegungs­pauschalen bei Mahlzeiten­gestellung gilt auch für Arbeit­nehmer ohne erste Tätigkeits­stätte

Mit Urteil vom 12.07.2021 - VI R 27/19 hat der BFH entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen “Hafentagen” blieb die Bordküche jedoch kalt, sodass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.

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Ab sofort: Steuerbe­scheide der Rentner ergehen vorläufig

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.08.2021 den Vorläufigkeitskatalog angepasst: Nunmehr werden alle Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 im Hinblick auf die eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Zusätzlich wird der Hinweis aufgenommen, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG oder des BFH weitere Unterlagen vorlegen muss, um die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Konkret bedeutet das für die betroffenen Rentner, dass Finanzämter die Steuerbescheide nicht automatisch überprüfen werden, sondern erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente, die es folglich aufzubewahren gilt. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten werden die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide benötigt, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben.

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Aufwendungen eines Lebens­partners für einen betrieblich genutzten Raum in der gemein­samen Wohnung einer nicht­ehelichen Lebensge­meinschaft

Das FG München hat in einem Urteil vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18 entschieden, dass die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen für die Wohnung bis zu dem Betrag abziehbar sind, den der Stpfl. für die Wohnung getragen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Stpfl. primär auf den beruflich genutzten Raum entfällt.

Dies gilt auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft jedenfalls dann, wenn der vom Stpfl. getragene Betrag die auf den Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.

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Ruhestand im Ausland und Steuer­erklärung in Deutschland

Viele Menschen träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie bisher nur Urlaub gemacht haben. Andere zieht es in die Ferne, da sie mit ihrer geringen Rente in anderen Ländern bei viel niedrigeren Lebenshaltungskosten weit besser über die Runden kommen. Oder die Großeltern suchen die Nähe zu ihren Kindern und Enkeln, die anderswo leben. Die Motive für Rentenjahre im Ausland sind vielfältig. Aber eines haben die Auslandsrentner gemeinsam. Sie entkommen dem deutschen Fiskus nicht! Wer aus Deutschland Rentenzahlungen erhält, ist in der Regel verpflichtet, in Deutschland Steuern zu zahlen. Selbst dann, wenn im Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht wurde.

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Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

Der BFH hat mit Urteil vom 19.04.2021 VI R 8/19 entschieden, dass die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.

Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohn-steuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der M.

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Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

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Spenden steuerlich absetzbar - Sonder­regelungen für Nordr­hein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Bayern bis zum 31.10.2021

Die Hilfs- und Spendenbereitschaft der Bevölkerung für die vom Hochwasser betroffenen Menschen in diesen Tagen ist enorm. Die Hilfsorganisationen bitten zwischenzeitlich darum, keine Sachspenden mehr vorzunehmen, weil zu wenig Lagermöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und die Sortierung einfach zu aufwändig ist.

Mit Geldspenden können die Hilfsorganisationen schnell und einfach die notwendigen Dinge wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Medikamente usw. besorgen. Die in diesem Jahr geleisteten Spenden reduzieren bei der Einkommensteuererklärung 2021 als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Spenden wirken sich bis maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus.

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Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

Mit Urteil 8 K 364/21 GrE vom 17.06.2021 entschieden das FG Münster, dass die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung führt, die Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde, die im Jahr 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG ausging. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne. Hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei.

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Tausch von Genuss­rechten führt zu Kapital­einkünften

Mit Urteil 13 K 207/18 E, F vom 09.06.2021 hat das FG Münster entschieden, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig ist.

Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

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