Aktuelles

Gewinne aus der Ver­äußerung von Krypto­währungen sind steuer­pflichtig

Das FG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.06.2021 5 K 1996/19 entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet und erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein “anderes Wirtschaftsgut” und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei.

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Rück­zahlung der Corona-Sofort­hilfe erhöht die Haftungs­quote nicht

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss vom 15.10.2021 - 9 V 2341/21 K entschied dies das FG Münster.

Die Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.

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Bundes­kabinett beschließt Sozialver­sicherungs­rechengrößen 2022

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 (auf Basis des Referentenentwurfs)

West****Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungegrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.050,00 Euro

84.600,00 Euro

6.750,00 Euro

81.000,00 EuroBeitragsbemessungegrenze: knappschaftliche Rentenversicheurng

8.650,00 Euro

103.800,00 Euro

8.350,00 Euro

100.200,00 EuroBeitragsbemessungegrenze: Arbeitslosenversicherung

7.050,00 Euro

84.600,00 Euro

6.750,00 Euro

81.000,00 EuroBeitragsbemessungegrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50 Euro

58.050,00 Euro

4.837,50 Euro

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Verfassungs­widrige Fest­setzung von Steuer­zinsen

Die obersten Finanzbehörden haben mit einer Allgemeinverfügung beschlossen, dass alle am 29.11.2021 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 zurückzuweisen sind, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.

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Arbeits­kleidung: Kittel, Uniform oder Helm richtig absetzen - Das sollten Angestellte bei der Steuer beachten

Die Aufwendungen für die Beschaffung typischer Arbeitskleidung durch Angestellte können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist eigentlich typische, “wegen der Eigenart des Berufs nötige” Arbeitskleidung? Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen.

Überlassung von typischer Berufskleidung durch Arbeitgeber*innen

Typische Berufskleidung wird getragen, um die private Kleidung zu schonen (z. B. Laborkittel) oder die eigene Gesundheit zu schützen (z. B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe). Auch Kleidung, die nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt, ist als typische Berufskleidung einzustufen.

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Keine Erbschaft­steuerpause beim Erwerb von Privat­vermögen

Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer - dies hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2021 II R 1/19 bestätigt. Seine Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

Auslöser des Streits war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

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Wechsel der Steuer­klasse für 2021 letzt­malig bis zum 30.11. möglich!

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen wählen. Um die Wahl zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Finanzen ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Das Merkblatt informiert über die steuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen bzw. des Faktorverfahrens.

Die Steuerklasse entscheidet darüber, wie viel Abgaben der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an das Finanzamt abführen muss und wie hoch letztlich der Nettolohn eines Arbeitnehmers ausfällt. Ehe- und Lebenspartner können zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor.

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Gesetz­licher Mindest­lohn steigt ab 2022 auf 9,82 Euro

Derzeit schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde vor, der seit dem 01.07.2021 in ausnahmslos allen Branchen gilt.

Die sog. Mindestlohnkommission hatte am 30.06.2020 einstimmig die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgeschlagen.

Dadurch steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2022 auf 9,82 Euro und in einem zweiten Schritt ab dem 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Die Entscheidung der Mindestlohnkommission war Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.

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Besteuerung von Sport­wetten mit Verfassungs- und Europa­recht vereinbar

Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der BFH die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

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Künstler­sozialabgabe auch 2022 stabil

Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.09.2021 (BGBl 2021 S. 4243) bleibt der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) auch für das Jahr 2022 stabil bei 4,2 %.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

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Kritik an Corona-Maß­nahmen: Gemein­nützigkeit und politische Betätigung

Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Der BFH hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 18.08.2021 V B 25/21 (AdV) in einem Eilverfahren präzisiert.

Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich ist.

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Keine ernst­lichen Zweifel an der bisherigen Berechnungs­methode zur Über­prüfung einer doppelten Besteuerung von Alters­renten

Der BFH hat entschieden, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz. 22, sowie vom 19.05.2021 X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz. 48).

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