Aktuelles

Arbeit­nehmer-Pauschbe­trag - Erhöhung sozial unausgewogen - Pendler­pauschale ab dem 1. Kilometer anpassen

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.200 Euro. Das hört sich gut an, entlastet alle Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Anhebung des Grundfreibetrages. Der Unterschied: Letzteres ist gerecht, ersteres sozial unausgewogen. Warum ist das so?

Nutznießer der Werbungskostenpauschale sind diejenigen Arbeitnehmer, die gar keinen oder nur geringen tatsächlichen Aufwand für ihre Berufstätigkeit haben oder deren Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. Vor allem leitende Angestellte profitieren von Dienstwagen, Firmenhandy und weiteren Vergünstigungen und erhalten obendrauf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro. Hinzu kommt, dass er sich aufgrund ihres hohen Einkommens stärker steuermindernd auswirkt.

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Nutzungs­ersatz für Zins- und Tilgungs­leistungen führt zu Kapital­einkünften

Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Dies entschied das FG Münster mit seinem Urteil 3 K 2991/19 E vom 13.01.2022.

Die Kläger nahmen im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen bei einer Bank auf und erbrachten zehn Jahre lang Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von insgesamt ca. 110.000 Euro. Im Jahr 2015 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin verklagten die Kläger die Bank auf Zahlung eines Betrages i. H. von ca. 77.000 Euro. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, an die Kläger als Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen einen Betrag von 15.000 Euro abzüglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer zu zahlen.

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Steuerliche Maßnahmen zur Berück­sichtigung der Auswirkungen des Coronavirus - Weitere Verlängerung der verfahrens­rechtlichen Steuerer­leichterungen

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. 03.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

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Reise­kosten: Was es steuerlich zu beachten gilt

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat in vielen Unternehmen die Reisetätigkeit deutlich abgenommen. Mit der fortschreitenden Impfkampagne werden Dienstreisen aber wieder möglich. Auch nimmt das Bedürfnis nach persönlichen Kontakten im geschäftlichen Bereich wieder zu. Betrieblich veranlasste Reisekosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen dabei in der Regel die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Wichtig ist es, sich vor Reiseantritt die steuerrechtlichen Grundsätze für Reisekosten noch einmal in Erinnerung zu rufen, um böse Überraschungen nach dem Ende einer Reise zu vermeiden.

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Corona­bedingter Länder­erlass zur Lohnsummen­regel in der Erbschaft­steuer

Die Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt unter anderem davon ab, ob die vom übernommenen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum kumuliert bezahlte Lohnsumme ein bestimmtes Maß erreicht. Wird dieses Maß verfehlt, lebt die Erbschaftsteuer anteilig wieder auf.

In besonderen Fällen kann die Verschonung auf der Grundlage besonderer Erlassregeln der Abgabenordnung auf dem Erlassweg erhalten bleiben. Darunter fällt auch die Corona-Krise. Ein auf dem 30.12.2021 datierter gleichlautender Ländererlass stellt auf diese Krise bezogen Bedingungen fest, unter denen ein Erlass als Billigkeitsmaßnahme in Frage kommt.

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Pendler­pauschale auf 40 Cent ab dem 1. Kilometer erhöhen!

Von 2021 an gilt für sechs Jahre ab dem 21. Kilometer eine höhere Pendlerpauschale. Für die meisten Pendler bleibt die Pauschale unverändert. Sie ist deshalb unzureichend und stellt keine realitätsnahe, sachgerechte Typisierung dar.

Seit dem Jahr 2004 wurde der geltende Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer nicht mehr angepasst. Angesichts der aktuellen Preisentwicklungen an den Tankstellen, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bedarf die Entfernungspauschale dringend einer Anpassung ab dem ersten Kilometer. Eine höhere Pauschale führt zudem zur Steuervereinfachung, weil sie den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel besser entspricht und deren Nachweis dadurch häufiger entbehrlich sein würde.

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Kindergeld für voll­jährige Kinder, die krankheits­bedingt ihre Ausbildung abbrechen

Wie der BFH mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.

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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuer­licher Hilfsmaß­nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetztes sollen folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

(Auszug aus einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen)

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Steuer­freie Lohnzu­schläge im Profisport

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2021 VI R 28/19 entschieden.

Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

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Gleichge­schlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als außerge­wöhnliche Belastungen geltend machen

Mit Urteil 10 K 3172/19 E vom 07.10.2021 (Az. 10 K 3172/19 E) entschied das FG Münster, dass Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen.

Die Kläger, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Die Kläger machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.

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Aufbewahrungs­­pflichten für Buchführungs­­unterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und zehn Jahren (§ 147 AO). Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist der Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Der Zugriff auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums möglich sein. Bei einem Wechsel des betrieblichen EDV-Systems ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen bzw. die bisherigen Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

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Wohnen unter zwei Dächern - Steuer­tipps für die Zweit­wohnung

Wohnen in Berlin, arbeiten in Bonn - dies ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Viele wohnen z. B. beruflich bedingt oder wegen eines Studiums in einer Zweitwohnung. Zahlreiche Kommunen erheben für diese zweite Wohnung die sog. Zweitwohnungsteuer. Dabei sollten Steuerpflichtige einiges beachten. Zudem könnte für einige Städte und Gemeinden künftig, zumindest vorübergehend, mit dieser Einnahme Schluss sein.

Was ist die Zweitwohnungsteuer?

Als örtliche Aufwandsteuer ist sie eine reine Kommunalsteuer. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese einführen. Häufig erheben Groß- und Universitätsstädte sowie touristische Gemeinden die Zweitwohnungsteuer. Sie wird von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Mieterinnen und Mietern entrichtet, die die Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer Bürgerinnen und Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen.

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