Aktuelles

Nullsteuer­satz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photo­voltaikanlagen - Entwurf eines BMF-Schreibens

Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.

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Solidaritäts­zuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungs­widrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte “Reichensteuer”, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

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250 Euro Kindergeld und deutlich weniger Steuern ab 2023

Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen.

Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung

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Zugangs­vermutung bei regelmäßig zustellungs­freien Tagen innerhalb der 3-Tages-Frist

Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen schriftliche Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Für die Berechnung der Frist ist dabei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Zugangsvermutung).

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Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus

Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2022 X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zu-vor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.

Für förmliche Zustellungen - etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Ver-waltungsakten - hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. ZPO). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine “Heilung” des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.

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Verfassungs­mäßigkeit des Solidaritäts­zuschlags

Der IX. Senat des BFH hat am 17.01.2023 bekanntgegeben, dass die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Az.: IX R 15/20) am 30.01.2023 verkündet wird.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

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FAQ zur Inflations­ausgleichsprämie

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) hat der Gesetzgeber u. a. in § 3 Nr. 11c EStG auch die sog. Inflationsausgleichsprämie eingefügt, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgemildert werden soll. Danach können Arbeitgeber freiwillig jedem Arbeitnehmer in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfre zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zahlungen sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig. Er hat die Zahlung unter entsprechender Kennzeichnung als Inflationsausgleich im Lohnkonto gesondert zu erfassen.

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Winterdienst ist steuerlich absetzbar

Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits f�r ein paar Tage eine wundersch�ne wei�e Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen B�den. Manche Wege werden vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d. h. ger�umt und gestreut. F�r Gehwege, die an ein privates Grundst�ck angrenzen, sind jedoch die Eigent�mer verantwortlich. Nicht selten w�lzen diese die B�rde des Schneer�umens und Streuens gegen Gl�tte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter k�nnen einen Steuervorteil beantragen.

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Kein Abzug von Mitglieds­beiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeit­gestaltung dienen

Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

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Sachbezugs­werte ab 2023

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2022 I S. 2431) gegenüber 2022 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2023 insgesamt 288 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:

  • Frühstück: 60 Euro

  • Mittag-/Abendessen (jeweils): 114 Euro monatlich.

Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt,  ergibt sich somit ein Wert von 3,80 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 2,00 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Investment­steuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangs­gewinne ist rechtmäßig

Mit Urteil 15 K 2594/20 vom 08.09.2022 entschied das FG Köln, dass die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz zulässig ist.

Der Kläger hatte vor dem 01.01.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 Euro pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden sog. “fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017” von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.

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Rechen­größen der Sozialver­sicherung 2023

Durch die Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung stehen die Werte in der Sozialversicherung fest, welche ab dem 01.01.2023 im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

Es ergeben sich für 2023 folgende Werte:

WestOstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:

  • allgemeine Rentenversicherung

7.300 Euro87.600 Euro7.100 Euro85.200 Euro

  • knappschaftliche Rentenversicheurng

8.950 Euro107.400 Euro8.700 Euro104.400 Euro

  • Arbeitslosenversicherung

7.300 Euro87.600 Euro7.100 Euro85.200 Euro

  • Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,50 Euro59.850 Euro4.987,50 Euro59.850 EuroVersicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung5.500 Euro66.600 Euro5.500 Euro66.600 EuroBezugsgröße in der Sozialversicheurng3.395 Euro40.740 Euro3.290 Euro39.480 Euro

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