Aktuelles

Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nach einer Scheidung

Mit Urteil 8 K 19/20 E vom 19.05.2022 entschied das FG Münster, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, welche die Besteuerung nach § 23 EStG ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn der Immobilieneigentürmer, aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung das streitbefangenen Wohngrundstück der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern überlässt und somit die Selbstnutzung des Klägers ausschließt.

Im Jahr 2014 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer des Grundstücks. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung schloss der Kläger mit der Kindesmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Grundstücksübertragung, durch welche die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Die Kindesmutter hatte durch die Scheidungsfolgenvereinbarung das Recht, das Hausgrundstück bis 2018 unentgeltlich zu nutzen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.09.2018 verkaufte der Kläger das streitbefangene Grundstück.

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Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Im Rahmen des Referentenentwurfs zu einem Jahressteuergesetz 2022 sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)), § 49 EStG
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %, § 7 Abs. 4 EStG
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Abs. 3 EStG
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Abs. 9 EStG
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums)

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Kein Kindergeld für Finanz­beamtin im gehobenen Dienst bei nebenbe­ruflichem Studium der Rechts­wissenschaften

Wie der BFH mit Urteil vom 07.04.2022 III R 22/21 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt.

Die Klägerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf “Diplom-Finanzwirtin” Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag.

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Arbeits­teilung in Arztpraxis kann zu Gewerbe­betrieb führen

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.

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Fragen und Antworten zur Energie­preispau­schale

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs (häufige Fragen & Antworten) zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Die Fragen und Antworten zur EPP finden Sie hier.

(Auszug aus einer Mitteilung des BMF)

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Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des Kinder­geldes

Mit (rechtskräftigem) Urteil 2 K 2067/20 vom 16.05.2022 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.

Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.

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Solidaritäts­zuschlag noch immer rechtens

Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist weiterhin verfassungsgemäß, entschied jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Mehrere Verfahren zum Solidaritätszuschlag sind beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängig, doch das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16.05.2022 (Az.: 10 K 1693/21) zugunsten desselben. So richte sich eines der anhängigen Verfahren unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden; andere Verfahren beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021, meinte das Gericht.

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Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenz­verfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlust­realisierung i. S. des § 17 EStG

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen i. H. von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.

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Erbschaft­steuerbe­freiung für ein Familien­heim

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der BFH mit Urteil II R 18/20 vom 01.12.2021 entschieden.

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem FG erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

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Wann müssen Rentner eine Steuer­erklärung für das Jahr 2021 abgeben?

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Auch Rentner können aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklärung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklärung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.

Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie überhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jährlichen Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter meist auf die Steuererklärung.

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Wie wirkt sich das 9-Euro­-Ticket steuerlich auf ein Jobticket aus?

Jobtickets sind bei Arbeitnehmenden vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen in Abhängigkeit vom Preis des Jobtickets und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Daher kann nicht pauschal beantwortet werden, was sich für Abonnenten von Jobtickets mit dem zum 01.06. eingeführten 9-Euro-Ticket für die Sommermonate Juni, Juli und August ändert.

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Die Weiter­bildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheit­lichen erstmaligen Berufsaus­bildung

Mit Urteil 9 K 114/21 vom 17.11.2021 entschied das FG Niedersachsen, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung.

Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt.

Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.

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