Aktuelles

Solidaritäts­zuschlag noch immer rechtens

Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist weiterhin verfassungsgemäß, entschied jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Mehrere Verfahren zum Solidaritätszuschlag sind beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängig, doch das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16.05.2022 (Az.: 10 K 1693/21) zugunsten desselben. So richte sich eines der anhängigen Verfahren unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden; andere Verfahren beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021, meinte das Gericht.

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Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenz­verfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlust­realisierung i. S. des § 17 EStG

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen i. H. von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.

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Erbschaft­steuerbe­freiung für ein Familien­heim

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der BFH mit Urteil II R 18/20 vom 01.12.2021 entschieden.

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem FG erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

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Wann müssen Rentner eine Steuer­erklärung für das Jahr 2021 abgeben?

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Auch Rentner können aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklärung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklärung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.

Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie überhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jährlichen Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter meist auf die Steuererklärung.

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Wie wirkt sich das 9-Euro­-Ticket steuerlich auf ein Jobticket aus?

Jobtickets sind bei Arbeitnehmenden vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen in Abhängigkeit vom Preis des Jobtickets und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Daher kann nicht pauschal beantwortet werden, was sich für Abonnenten von Jobtickets mit dem zum 01.06. eingeführten 9-Euro-Ticket für die Sommermonate Juni, Juli und August ändert.

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Die Weiter­bildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheit­lichen erstmaligen Berufsaus­bildung

Mit Urteil 9 K 114/21 vom 17.11.2021 entschied das FG Niedersachsen, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung.

Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt.

Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.

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Knock-out-Zerti­fikate sind keine Termin­geschäfte

Der BFH hat mit Urteil vom 08.12.2021 I R 24/19 entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

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Kein Betriebs­ausgaben­abzug für bürgerliche Kleidung

Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u. a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

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Umsatz­steuerbe­freiung für Museums­führer

Mit Beschluss vom 15.02.2022 XI R 30/21 (XI R 37/18) hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt.

Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.

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Gesetz­entwurf zur Anpassung des Zinssatzes bei der Vollver­zinsung

Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO (bisher 0,5 % monatlich) wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d. h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 01.01.2026.

Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen.

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Volle Entfernungs­pauschale bei einer Fahrge­meinschaft zu Arbeit

Fahrgemeinschaften sind eine tolle Sache. Wer denselben Weg in die Arbeit hat, kann sich untereinander verständigen und zusammenschließen. So hat man möglicherweise eine nette Unterhaltung auf dem Weg zur Arbeit. Zudem fallen die Spritkosten für alle Teilnehmenden nur einmal statt mehrfach an. Das macht sich bei den aktuell immer noch hohen Spritpreisen, trotz staatlicher Steuersenkung im Geldbeutel bemerkbar. Bei einer Vierer-Fahrgemeinschaft vierteln sich die Spritkosten. Dazu kann jeder aus der Fahrgemeinschaft den kompletten Steuervorteil für sich mitnehmen.

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Wegzugs­besteuerung nach dem Außen­steuergesetz (AStG)

Die sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) soll den nationalen Besteuerungsanspruch bezogen auf einen in Deutschland erwirtschafteten Vermögenszuwachs bei Kapitalanlagen sichern - ein Anwendungsbeispiel ist die Situation der unentgeltlichen Übertragung solcher Vermögenswerte auf Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dabei kommt die auf den Übertragungszeitpunkt bezogene Besteuerung auch dann in Betracht, wenn das Recht Deutsch-lands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das hat der BFH mit Urteil vom 08.12.2021 I R 30/19 entschieden.

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