Aktuelles

Ebay und Co. melden Privat­verkäufe ab 01.01.2023 ans Finanzamt

Still, heimlich und leise hat sich seit 01.01.2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern?

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Zur zeitnahen Dokumen­tation der Zuordnungs­entscheidung

Mit Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20 hat der BFH folgendes entschieden:

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt.

(Auszug aus einem Urteil des BFH vom 29.09.2022 V R 4/20)

Das Urteil im Volltext

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Homeoffice ab 2023 deutlich attraktiver

Jeder vierte der rund 46 Millionen Erwerbstätigen arbeitet laut einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts auch nach der Corona-Pandemie zumindest zeitweise von zu Hause aus. Sie können ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder im Arbeitszimmer arbeiten. Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro. Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie wurde aufgehoben.

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Sofort­abzug von Mieterab­findungen als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob auch die Zahlung von Abfindungen durch die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an die bisherigen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin machte die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend; das beklagte Finanzamt dagegen behandelte die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

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Nullsteuer­satz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photo­voltaikanlagen - Entwurf eines BMF-Schreibens

Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.

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Solidaritäts­zuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungs­widrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte “Reichensteuer”, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

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250 Euro Kindergeld und deutlich weniger Steuern ab 2023

Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen.

Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung

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Zugangs­vermutung bei regelmäßig zustellungs­freien Tagen innerhalb der 3-Tages-Frist

Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen schriftliche Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Für die Berechnung der Frist ist dabei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Zugangsvermutung).

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Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus

Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2022 X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zu-vor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.

Für förmliche Zustellungen - etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Ver-waltungsakten - hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. ZPO). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine “Heilung” des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.

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Verfassungs­mäßigkeit des Solidaritäts­zuschlags

Der IX. Senat des BFH hat am 17.01.2023 bekanntgegeben, dass die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Az.: IX R 15/20) am 30.01.2023 verkündet wird.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

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FAQ zur Inflations­ausgleichsprämie

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) hat der Gesetzgeber u. a. in § 3 Nr. 11c EStG auch die sog. Inflationsausgleichsprämie eingefügt, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgemildert werden soll. Danach können Arbeitgeber freiwillig jedem Arbeitnehmer in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfre zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zahlungen sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig. Er hat die Zahlung unter entsprechender Kennzeichnung als Inflationsausgleich im Lohnkonto gesondert zu erfassen.

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Winterdienst ist steuerlich absetzbar

Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits f�r ein paar Tage eine wundersch�ne wei�e Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen B�den. Manche Wege werden vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d. h. ger�umt und gestreut. F�r Gehwege, die an ein privates Grundst�ck angrenzen, sind jedoch die Eigent�mer verantwortlich. Nicht selten w�lzen diese die B�rde des Schneer�umens und Streuens gegen Gl�tte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter k�nnen einen Steuervorteil beantragen.

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