Aktuelles

Einsicht­nahme in das Transparenz­register durch Mitglieder der Öffent­lichkeit

Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 hat dieser entschieden, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Übermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht.

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Grundsteuer: Finanzämtern droht Einspruchs­welle

Die Finanzämter haben bis Anfang Februar bereits rund 350.000 Einsprüche gegen versendete Bescheide zur Grundsteuer erhalten. Das ergab eine Abfrage des Geldratgebers Finanztip bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer. Finanztip erwartet mit Blick auf die vorliegenden Daten eine enorme Zahl von Einsprüchen, die noch auf die Finanzämter zukommen werden.

Schon die aktuell vorliegenden Einspruchszahlen dürften zu niedrig gegriffen sein: Von den 16 angefragten Landesbehörden lieferten Bremen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen keine Zahlen zu Einsprüchen. Dabei sind aus den beiden genannten Flächenländern aufgrund der großen Zahl von Immobilienbesitzern viele Tausend zusätzliche Einsprüche zu erwarten. “Wenn man dies berücksichtigt, ist aktuell sogar von mindestens 400.000 Einsprüchen auszugehen”, so ein Steuerexperte bei Finanztip. Die Einspruchsquote im Verhältnis zu den bearbeiteten Grundsteuererklärungen reicht dabei von 1,29 Prozent in Schleswig-Holstein bis zu geschätzten 10 Prozent in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Dem steuerlichen Mammutprojekt Grundsteuererklärung droht damit die nächste Eskalationsstufe.

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BMF-Schreiben zu Praxis­fragen bei Umsetzung des PStTG

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Betroffen sind Internetplattform-Betreiber wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb, über die regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen angeboten werden. Das Gesetz verpflichtet die Plattformbetreiber zur Meldung bestimmter Daten der die Plattform nutzenden Anbieter an die Finanzverwaltung. Gemeldet werden unter anderem die persönlichen Daten der Anbieter, Kontodaten und die im Meldezeitraum (Kalenderjahr) insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung.

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Erhöhung des Sparer­pauschbetrags - Freistellungs­aufträge prüfen

Zum 01.01.2023 wurde der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person und Jahr erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt nun ein Betrag von 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro) im Jahr. Bis zu diesem Betrag können Stpfl. Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen.

Die Steuerfreistellung wird bereits von der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge berücksichtigt, wenn man dieser einen Freistellungsauftrag erteilt. Ansonsten ist die auszahlende Stelle der Kapitalerträge i. d. R. verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wurden den Banken oder Sparkassen solche Freistellungsaufträge erteilt, wird die Erhöhung auf den neuen Sparerpauschbetrag automatisch umgesetzt. Kapitalanleger müssen nicht aktiv werden. Bereits erteilte Freistellungsaufträge über 801 Euro werden auf maximal 1.000 Euro angepasst. Wurde nur ein Freistellungsauftrag i. H. von 400 Euro erteilt, sind Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 499 Euro automatisch von der Abgeltungsteuer verschont. Wer bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sodass die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, kann sich die zu viel gezahlten Steuern nur über die Steuererklärung zurückholen.

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Unstimmig­keitsmeldungen zum Transpa­renzregister: Die Übergangs­regelung des § 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 01.04.2023 aus

Nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.

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Sparer­pauschbetrag erhöht: Müssen Sparer tätig werden?

Das JStG 2022 der Bundesregierung brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen können sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden.

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Ebay und Co. melden Privat­verkäufe ab 01.01.2023 ans Finanzamt

Still, heimlich und leise hat sich seit 01.01.2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern?

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Zur zeitnahen Dokumen­tation der Zuordnungs­entscheidung

Mit Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20 hat der BFH folgendes entschieden:

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt.

(Auszug aus einem Urteil des BFH vom 29.09.2022 V R 4/20)

Das Urteil im Volltext

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Homeoffice ab 2023 deutlich attraktiver

Jeder vierte der rund 46 Millionen Erwerbstätigen arbeitet laut einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts auch nach der Corona-Pandemie zumindest zeitweise von zu Hause aus. Sie können ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder im Arbeitszimmer arbeiten. Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro. Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie wurde aufgehoben.

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Sofort­abzug von Mieterab­findungen als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob auch die Zahlung von Abfindungen durch die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an die bisherigen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin machte die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend; das beklagte Finanzamt dagegen behandelte die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

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Nullsteuer­satz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photo­voltaikanlagen - Entwurf eines BMF-Schreibens

Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.

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Solidaritäts­zuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungs­widrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte “Reichensteuer”, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

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