Aktuelles

Die Zeit nach dem Abi gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht

Die Zeit zwischen Abi und Studium richtig nutzen

Endlich das Abitur in der Tasche. Erleichterung macht sich bei den diesjährigen Absolventen der Gymnasien breit. Monatelang wurde für die finalen Prüfungen gepaukt und nun steht die große, weite Welt offen. Viele zieht es da erstmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder, wenn man erstmal unter Vertrag steht und eine Ausbildung begonnen hat. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt.

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Erstattung von Vorsteuer­beträgen aus sog. Dritt­staaten

Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind.

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Sonderaus­gabenabzug für Vorsorge­aufwendungen bei steuer­freiem Arbeitslohn aus einem Drittstaat (BFH)

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Zu diesem Ergebnis ist der BFH in einem aktuellen Urteil gelangt.

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Beteiligung an den Kosten der Lebens­führung im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung (BFH)

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands neben dem Innehaben einer Wohnung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

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Besteuerung von Geflüchteten aus der Ukraine

Bei der in bestimmten Fällen drohenden Doppelbesteuerung von Einkünften von Geflüchteten aus der Ukraine zeichnet sich keine schnelle Änderung ab. In einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 26.04.2023 beurteilten die Fraktionen einen Vorstoß der Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer zumeist kritisch.

Die Kammer hatte Fälle von Geflüchteten geschildert, die auch nach ihrer Flucht weiter für Unternehmen in der Ukraine tätig sind und von dort Lohn beziehen, der in der Ukraine auch versteuert werde. Nach 183 Tagen Aufenthalt in Deutschland müssten diese Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden. Trotz einer laut Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung der deutschen Steuern werde diese von den ukrainischen Behörden nicht gewährt. Die Kammer empfahl, in diesen Fällen wie bei Grenzgängern während der COVID-Zeit vorzugehen und keine Besteuerung in Deutschland vorzunehmen. Die aufgrund der Flucht erzwungenen Aufenthaltstage in Deutschland sollten als Arbeitstage in der Ukraine klassifiziert werden.

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Wie geht es nach dem Abitur mit dem Kindergeld weiter?

In der Zeit zwischen Abi und Ausbildung wird man nicht fallen gelassen:

Für die diesjährigen Abiturienten gehen zwölf oder dreizehn Jahre Schule zu Ende. Jetzt fehlt nur noch das Abiturzeugnis, das je nach Bundesland Ende Juni bis Ende Juli ausgehändigt wird. Für viele geht es noch in diesem Jahr wieder weiter. Schüler, die bereits wissen, was sie mal werden möchten, haben sich schon lange vor den Abi-Prüfungen bei Unternehmen beworben und häufig eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten. Ausbildungsstart ist meist Anfang August oder September. Über eine längere, gleich mehrere Monate lange Pause können sich angehende Studierende freuen. Für sie geht es in der Regel erst im Oktober wieder richtig los, sofern es mit dem Studienplatz klappt.

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Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebs­stätten­verluste

Mit Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22 hat der BFH eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit “final” sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

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Bessere Steuer­vorteile für die Arbeit im Home­office

Für einen Teil der Beschäftigten im Büro hatte Corona auch sein Gutes. War früher die Arbeit im Büro Standard, so hat sich die Arbeitswelt seither modernisiert. Nicht alle Arbeitgeber pochen mehr auf eine dauernde Präsenz in der Firma. Stattdessen ist in vielen Haushalten das Homeoffice endgültig eingezogen. In der Arbeitswelt hat man bemerkt, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus genauso gut erbracht wird, beziehungsweise die Produktivität sogar oftmals höher ist und Beschäftigte zufriedener sind. Diese Umstrukturierung der Arbeitswelt wirkt sich auf die Erstellung der Steuererklärung aus. So gab es diesbezüglich weitere Steuererleichterungen, die ab dem Jahr 2023 greifen.

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Anhebung der Betriebs­ausgaben­pauschale für Tagesmütter (BMF)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben vom 06.04.2023 die Verwaltungsregelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege angepasst.

Neben der Definition der Kindertagespflege und der steuerlichen Differenzierung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen wird die Gewinnermittlung bei selbständigen Kindertagespflegepersonen unter Benennung beispielhafter abziehbarer tatsächlicher betrieblicher Aufwendungen ausführlich dargestellt.

Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können selbständige Kindertagespflegepersonen künftig statt bisher 300 Euro grundsätzlich 400 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgabe abziehen. Dieser Pauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächliche Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen.

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Die Reform der GbR durch das MoPeG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl 2021 I S. 3436 ff.), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, wurden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig kodifiziert.

Nach den neuen Regelungen ist zwischen der - praktisch bedeutsameren - rechtsfähigen Außen-GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (§§ 705 ff. BGB n. F.), und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB n. F.) ohne Teilnahme am Rechtsverkehr zu unterscheiden. Die rechtsfähige GbR kann sich in das neu eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n. F.) eintragen lassen. Obligatorisch ist die Eintragung für den Erwerb von Registerrechten wie z. B. bei GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken sowie bei Veränderungen dieser Registerrechte. Eingetragen werden die Namen der Gesellschafter, der Gegenstand der Gesellschaft sowie die Vertretungsrechte. Auf die Eintragung ist durch die Führung des Namenszusatzes “eGbR” hinzuweisen (§ 707 Abs. 2 BGB n. F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister eröffnet der GbR bei beabsichtigten Umstrukturierungen künftig die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F.).

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Veräußerung eines Einfamilien­hauses nach Ehescheidung

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.

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Liefer­kettengesetz seit 01.01.2023 in Kraft

Was regelt das Gesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG - BGBl I 2021 S. 2959) - kurz Lieferkettengesetz -regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, das Recht auf faire Löhne, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso wie wie der Schutz der Umwelt.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Lieferkettengesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland. Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen damit noch nicht direkt dem Gesetz, können aber als Zulieferer eines größeren Unternehmens schon jetzt mittelbar betroffen sein.

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