Aktuelles

Neue Beitrags­sätze in der Pflege­versicherung ab 01.07.2023 (PUEG)

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Weitere Ziele des Gesetzes sind die Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und die Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege.

Die Finanzierung erfolgt unter anderem über die Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023. Der reguläre Beitragssatz wird zu diesem Datum um 0,35 % angehoben.

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Neubau-Förderprogramm für Familien (WEF) ab 01.06.2023

Am 1. Juni 2023 ist das Programm “Wohneigentumsförderung für Familien” (WEF) gestartet. Es unterstützt Familien mit kleinen und mittleren Einkommen dabei, ein eigenes Haus zu bauen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge zu machen. Familien mit einem Jahreseinkommen in Höhe von maximal 60.000 Euro erhalten zinsverbilligte Kredite.

Warum gibt es das Förderprogramm WEF?

Für Familien mit geringen oder mittleren Einkommen ist der Wunsch nach den eigenen vier Wänden durch die steigenden Baukosten und Bauzinsen schwierig umzusetzen. Das Förderprogramm schafft eine gezielte Entlastung bei den Baukosten.

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BFH: Berufsaus­bildungkosten nach vorheriger langjähriger Berufs­tätigkeit keine Werbungs­kosten

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne erfordert eine geordnete Ausbildung auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder interner Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und regelmäßig eine Abschlussprüfung (vgl. § 9 Abs. 6 EStG).

Fehlt es an einer abgeschlossenen Erstausbildung, sind die Kosten einer späteren Berufsausbildung lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigungsfähig. Dieser Sonderausgabenabzug ist jedoch auf 6.000 Euro jährlich begrenzt. Der Werbungskostenabzug ermöglicht dagegen ggfs. einen Verlustvortrag in Folgejahre.

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Mitglieds­beiträge für Fitness­studio keine außerge­wöhnlichen Belastungen

Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21) sind Aufwendungen für die Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik), das in einem Fitnessstudio absolviert wird, nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.

Das Gericht begründet dies mit der Tatsache, dass sich die Beiträge nicht vollständig den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zuordnen ließen. Vielmehr würden mit dem Mitgliedsbeitrag auch Leistungen abgegolten, die nicht mit den verordneten Kursen zusammenhängen und die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden könnten, z. B. die Benutzung der Sauna. Diese Leistungen gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Dass diese automatisch im Beitrag an das Fitnessstudio inkludierten Leistungen nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten darstellen, sei irrelevant.

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Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde

Wie der BFH mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.

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Haftung des GmbH-Geschäfts­führers (BFH)

Nach § 34 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Werden Steuern der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht rechtzeitig abgeführt, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.

Der Geschäftsführer kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäfte absehen bzw. das Amt niederlegen. Dies hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2022 - VII R 23/19) erneut bestätigt.

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Bundestag beschließt Gesetz zur Offenlegung von Ertrag­steuerin­formationen

Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union ansässig sind oder Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.

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Erbfall­kosten­pauschale auch für Nacherben (BFH)

Hat ein Erblasser letztwillig Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe grundsätzlich den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 01.02.2023 - Az. II R 3/20) klargestellt.

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Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.

Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro sowie November- und Dezemberhilfen von 42.448 Euro gewährt.

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Steuerbonus für den Frühjahrsputz

Wer seinen Garten oder seine Wohnung verschönern lassen möchte, kann Steuern sparen. Allerdings nur, wenn die Rechnung der beauftragten Firma nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wird.

So viel Steuerabzug ist möglich

Bevor der Frühjahrsputz losgeht, sollten Stpfl. wissen, ob die Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder zu den Handwerkerarbeiten zählen. Denn für beide Aufwendungen gibt es unterschiedliche Höchstbeträge: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird maximal 4.000 Euro Steuerabzug gewährt, für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück des Stpfl. ausgeführt werden.

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Keine Steuerer­mäßigung nach § 35a EStG für Aufwendungen für ein Hausnot­rufsystem ohne Sofort-Hilfe

Der BFH hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

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Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberater­postfachs (beSt) verpflichtet

Der BFH hat mit Beschluss vom 28.04.2023 XI B 10/22 entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung (“fast lane”) keinen Gebrauch gemacht haben.

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