Aktuelles

Steuerfrei-Falle beim 49-Euro-Jobticket

Fahren Beschäftigte mit Bus oder Bahn zur Arbeit, dann ist das umweltfreundlich und das Ticket im Idealfall sogar steuerfrei. Anfang Mai startete das Deutschlandticket - besser als 49-Euro-Ticket bekannt - als Nachfolger des begrenzten 9-Euro-Tickets im vergangenen Jahr. Angesichts der aktuell sehr hohen Benzin- und Dieselpreise ist das günstige Monatsticket für den Nah- und Regionalverkehr im ganzen Bundesgebiet für viele eine Überlegung wert. Chefs können den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel begünstigen, indem sie jetzt ein Jobticket einführen. Wird es bereits angeboten, sollten Arbeitgeber darauf achten, ihre Zuschüsse anzupassen, damit die Steuerfreiheit bleibt.

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Fallen bei den Kinderbe­treuungskosten vermeiden

Oftmals vergessen Eltern, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung abzusetzen. Damit der Steuervorteil funktioniert, sollten einige Regeln beachtet werden, um nichts zu verschenken.

Junge Familien sind glücklich, wenn sie einen begehrten Kitaplatz bekommen. Nur so können sie Arbeit und Familie unter einen Hut bringen. Immerhin besuchen über 4 Millionen Kinder laut Statistischem Bundesamt (Destatis) eine Tageseinrichtung. Je nach Bundesland müssen sich Eltern mehr oder weniger an den Kosten beteiligen. Zumindest erkennt das Finanzamt einen Teil ihrer Kosten an, so dass sie Steuern sparen.

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Steuerbe­günstigung für das Familienheim in der Erbschaft­steuer

Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Grundsätzlich muss hierfür unter anderem der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben; beim Erwerber muss das Objekt unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt eine Handlung nur dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16, BFHE 264, 512).

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Auslaufen corona­bedingter Gesetzes­änderungen

1. Vorerst kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2024

Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Dafür stimmte neben der Antragstellerin die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Die Abgeordneten der Koalition verwiesen in ihrer Begründung insbesondere auf die Folgen für den Bundehaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Die SPD argumentierte, dass der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt sei. Eine Fortführung könne also erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.

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3-Tage-Zugangsvermutung (FG Münster)

Nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2023 (Az. 8 K 520/22 E) entfällt die Zugangsvermutung auch dann nicht, wenn innerhalb des 3-Tages-Zeitraums planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung stattfindet.

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Die Renten­erhöhung zum 1. Juli und ihre Folgen

Zum 01.07 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 % und im Osten von 5,86 %. Rund 21 Millionen Rentner können sich freuen. Doch für zehntausende Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente mündet die Erhöhung in eine erstmalige Steuerpflicht. Die Erhöhung der Bruttorente allein entscheidet zum Glück aber nicht über die Steuerlast. Von ihr gehen noch die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch wer dann über dem Grundfreibetrag liegt, kann Steuern vermeiden oder reduzieren, indem mit der Steuererklärung verschiedene Ausgaben in Abzug gebracht werden.

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Kein gewerb­licher Grundstücks­handel nach Ablauf der 5-Jahresfrist (FG Münster)

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 3367/20 G) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.

Im Entscheidungsfall hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin einer GmbH, deren Geschäftsführer überraschend gestorben war, mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußert. Der 5-Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei allen Objekten um 5 bis 7 Monate überschritten. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, da die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzgericht hat dagegen der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die GmbH habe die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne.

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Corona-­Wirtschafts­hilfen: Frist für Schlussab­rechnung bis 31.08.2023 verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.8.2023 verlängert wurde.

Ursprünglich sollte die Frist am 30.6.2023 enden. Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

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Mit der Neben­kostenab­rechnung können Mieter steuerlich was rausholen

Die Kosten für Gas und Strom sind in den vergangenen Monaten explodiert. Viele Mieter fürchten daher die jährliche Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters oder der Hausverwaltung, weil diese mit einer gewaltigen Nachzahlung verbunden sein kann. Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen. Aber es gibt zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen können. Deshalb lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln.

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Steuerliche Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Ziele und Hintergrund des Gesetzes

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der private Vermögensaufbau unterstützt und mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen in Klimaschutz und Digitalisierung mobilisiert werden. Der Kapitalmarkt soll moderner, internationaler und weniger bürokratisch werden, um so den deutschen Finanzmarkt und den Standort Deutschland attraktiver zu machen und starke Impulse für die Aktienkultur in Deutschland zu setzen. Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden.

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Kosten für Hausnotruf nur im Ausnahme­fall absetzbar

Ein Hausnotruf-System in der Wohnung sorgt im Notfall rund um die Uhr für schnelle Hilfe. Menschen mit einem Pflegegrad 1 erhalten dafür in der Regel einen Zuschuss von ihrer Pflegekasse. Ist vertraglich vereinbart, dass der Dienstleister selbst Hilfe vor Ort leistet, können die Kosten, natürlich abzüglich etwaiger Zuschüsse, steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Anders ist es allerdings, wenn der Hausnotruf lediglich in einer Servicezentrale - also außerhalb des Haushaltes - empfangen und daraufhin der Rettungsdienst oder ein Angehöriger verständigt wird. Dann bringen die Kosten keinen Steuernachlass. Nur Ausgaben für unmittelbare Helfer im Haushalt mindern die Einkommensteuer. Das hat jüngst der BFH in zwei Entscheidungen klargestellt (Az.:VI R 7/21, VI R 8/21).

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Bürokra­tieabbau bei kleinen Photovoltaik­anlagen mit sofortiger Wirkung (BMF)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen nach der Abgabenordnung (§ 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.

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