Aktuelles

Stand des Transparenzregisters und weitere Maßnahmen

Das Transparenzregister war im Jahr 2017 in Deutschland eingeführt worden. Es soll dabei helfen, den tatsächlichen Eigentümer eines Unternehmens zu identifizieren und zu mehr Transparenz bei komplizierten Eigentümerstrukturen, Firmengeflechten und Finanzflüssen beitragen. Ob das Transparenzregister diese Wirksamkeit entfalten kann, hängt stark davon ab, wie vollständig und exakt die Eintragungen der eintragungspflichten Rechtseinheiten sind, aber auch davon, wie das Transparenzregister geführt wird und ob die Richtigkeit der Einträge kontrolliert wird.

Tatsächlich waren im vergangenen Jahr mit Stand zum 17. August 2022 von 1.476.816 eintragungspflichtigen GmbHs lediglich 740.649 eingetragen - damit lag für knapp die Hälfte aller GmbHs keine Eintragung vor. Insgesamt waren zum Stichtag 31.08.2022 nach Auskunft der Bundesregierung 1.017.655 Rechtseinheiten und zum Stichtag 31.08.2023 1.761.695 Rechtseinheiten im Transparenzregister eingetragen.

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Vorlagepflicht von E-Mail-Korrespondenz in der Außenprüfung

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, ob der Steuerpflichtige im Rahmen einer Außenprüfung gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet ist, neben den empfangenen und versandten Handelsbriefen und sonstigen Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung auch ein sogenanntes elektronisches Gesamtjournal, das nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versendeten E-Mail des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter enthält, vorzulegen.

Nach Ansicht des FG kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in einem maschinell verwertbaren Format zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO). Dies gilt jedoch nur für solche Unterlagen, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren habe. Die Aufbewahrungspflicht setzt wiederum eine Aufzeichnungspflicht voraus. Insoweit sieht das FG das Vorlageverlangen bezüglich der vorhandenen Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung als rechtmäßig an. Soweit sich das Vorlageverlangen dagegen auf ein Gesamtjournal bezieht, ist dies jedoch rechtswidrig, da ein solches Gesamtjournal nicht der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht (weder nach § 200 der Abgabenordnung noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs oder den §§ 140 ff. der Abgabenordnung) unterliegt.

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Auf den Hund gekommen.

Hunde zählen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren - nicht zuletzt sind viele Menschen während der Corona-Pandemie auf den Hund gekommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2022 rund 414 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 3,3 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 401 Millionen Euro.

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Das "Heizungsgesetz" kommt

Das sogenannte Heizungsgesetz, das der Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen: Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29. September 2023 keine Mehrheit im Plenum. Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

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Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie

Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29. September 2023 stellte Finanzminister Geue eine entsprechende Initiative im Bundesrat vor. Sie wurde in die Fachausschüsse überwiesen. Befristetet Corona-Ausnahme Hintergrund: Während der Corona-Pandemie war die Steuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken auf 7 Prozent abgesenkt worden - allerdings befristet bis Ende 2023. Weitere finanzielle Belastung vermeiden Die beiden Länder warnen nun davor, dass mit Auslaufen der Umsatzsteuersenkung ab dem nächsten Jahr neben der allgemeinen Teuerung der Energie- und Lebensmittelpreise ein weiterer preistreibender Effekt zu Lasten des gastronomischen und touristischen Gewerbes sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern entsteht. Dies gelte es zu vermeiden. Dauerhafte Entfristung Daher soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes dauerhaft zu entfristen. Davon würden viele Bereiche profitieren, zum Beispiel Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel oder Bäckereien, soweit sie verzehrfertige Speisen zusammen mit weiteren Dienstleistungen abgeben. Gleiches gelte für soziale Angebote wie Verpflegungsleistungen in Kitas, Hort und Schulen. Einheitlicher Steuersatz Zudem sorge ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts, bessere Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit bei Unternehmen sowie Konsumenten. Wie es weitergeht Im Oktober befassen sich die Fachausschüsse des Bundesrates mit dem Vorschlag: federführend der Finanz-, mitberatend der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Entschließungsantrag wieder auf die Tagesordnung des Bundesrates - dann zur Abstimmung, ob die Länderkammer die Bundesregierung zur Entfristung auffordern wollen. (BundesratKOMPAKT, Pressemitteilung vom 29.09.2023)

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Energie­preispau­schale kann beim Finanz­gericht eingeklagt werden

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden (Finanzgerichts Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH).

Im Entscheidungsfall hat der Antragsteller seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Finanzgericht Münster hat diesen Antrag abgelehnt. Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass - jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen - der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden seien.

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Verbess­erungen bei der Förderung von Wohnei­gentum für Familien ab 16.10.2023

Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland verbessert die Förderbank KfW im Auftrag des Bundesbauministeriums die Förderbedingungen ihrer Kreditförderung “Wohneigentum für Familien”.

Anhebung der Einkommensgrenzen und Kredithöchstbeträge

Danach wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, das zur Nutzung des Kreditprogramms berechtigt, für eine Familie mit einem Kind von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro. Darüber hinaus werden die von der Zahl der Kinder abhängigen Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 Euro angehoben.

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Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

Das Bundeskabinett hat die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Neben den von den zuständigen Ressorts ausgewählten Vorschlägen aus der Abfrage konnten die Ressorts auch weitere eigene Vorhaben an das Bundesministerium der Justiz übermitteln. Mit den Maßnahmen sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Volumen der Entlastungen des Eckpunktepapiers und des ebenfalls verabschiedeten Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro. Nach derzeitigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

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Kranken­versicherung - Einkommen beider Eheleute für Beitrags­höhe maßgeblich

Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.

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Verbesserte Abschreibung als Anreiz zur Schaffung von neuem Mietwohnraum

In Deutschland fehlen laut der Studie des Pestel-Instituts 700.000 Wohnungen. Auch bezahlbarer Wohnraum zur Miete ist vielerorts kaum zu finden. Die Mieten betragen oft weit mehr als die Hälfte des zur Verfügung stehenden Einkommens. Der Wohnungsmangel ist auf einem Rekordhoch und die Aussichten auf Besserung sind für untere und mittlere Einkommensschichten zappenduster. Die neuen gesetzlichen Regelungen, die einen finanziellen Anreiz für private Investoren und Vermieter bieten, sind dabei nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Denn wer neuen Wohnraum schafft, wird seit diesem Jahr steuerlich besser belohnt.

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Selbständiger Fitness­trainer in einem fremden Fitness­studio?

In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer - wie üblich - eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.

Der Sachverhalt:

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Ist "Essen auf Rädern" steuerlich absetzbar?

Selbst kochen oder das Essen nach Hause liefern lassen? Nicht nur junge Menschen greifen häufig auf Pizza-Lieferdienste und Co. zurück. Viele Senioren müssen den Service“Essen auf Rädern” nutzen, wenn eine Selbstversorgung nicht mehr möglich ist. Das gelieferte Essen kommt dabei in der Regel teurer als selbst zubereitete Mahlzeiten. Denn es fallen nicht alleinig die Kosten für die Mahlzeit, sondern noch Personalkosten für die Köche und den Fahrdienst an. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, wenn Rentner versuchen, diese Mehrkosten in ihrer Steuererklärung abzusetzen.

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