Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 11.10.2023- II R 34/20 entschieden.
...17.03.2024 WeiterlesenKein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20 entschieden. Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 ? monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 ? bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und -korrespondierend- steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt - könnten keine Werbungskosten darstellen. Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. (Pressemitteilung des BFH vom 29.02.2024; zum Volltext des Urteils X R 7/20 gelangen Sie hier.)
...13.03.2024 WeiterlesenHöherer Freibetrag beim Erwerb von Mitarbeiteraktien
Steuerfreiheit von Mitarbeiteraktien bis 2.000 Euro Während das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung, das steuerliche Verbesserungen enthalten soll, auf sich warten lässt, ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dieses befasst sich in erster Linie mit der Mobilisierung des Kapitalmarktes, um das Wirtschaftswachstum zu stärken. So wurden z. B. die Rahmenbedingungen für Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen dahingehend verbessert. Aber auch die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen wurde gestärkt. Die Aktienkultur unter Beschäftigten soll gefördert werden, indem der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien von 1.440 Euro auf 2.000 Euro je Mitarbeitendem angehoben wurde. Beschäftigte börsennotierter Unternehmen, die vergünstigte Aktien erhalten, müssen den Rabatt beim Bezug solcher Aktien somit erst versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Unternehmensbeteiligung durch Mitarbeiteraktien Viele Arbeitgeber wünschen sich von ihren Angestellten, dass sie unternehmerisch denken und handeln. Sie sollen sich für den Erfolg des “eigenen” Unternehmens verantwortlich fühlen. Da hilft es, wenn sie vom Erfolg des Arbeitgebers finanziell profitieren können. Deshalb bieten viele börsennotierte Firmen Anreize für den Erwerb von Belegschaftsaktien. Ein allgemein gültiges Modell gibt es nicht. Oftmals kann eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 Prozent verbilligt erworben werden oder es gibt eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien, z.B. eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien, dazu. Häufig wird auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters beim Kauf angeboten. Mitarbeitende erhalten also beim Aktienbezug, wenn sie weniger bezahlen müssen, als es beim Kauf an der Börse wäre, einen geldwerten Vorteil. Versteuerung und Freigrenze von Mitarbeiteraktien Normalerweise müsste dieser geldwerte Vorteil mit dem persönlichen Steuersatz, genau wie das Arbeitseinkommen, versteuert werden. Das wäre für den Arbeitnehmenden ein großer Nachteil, denn er hat gerade erst Geld für den Aktienkauf ausgegeben und noch keines bekommen. In diesem Fall hilft die Steuerfreigrenze mit bis zu 2.000 Euro. Diese gilt aber nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen Beschäftigten, die mindestens ein Jahr im Dienstverhältnis stehen, gleichermaßen angeboten wird. Da sich die Unternehmen bei ihren Mitarbeiterbeteiligungsmodellen meist an der Höchstgrenze für Steuerfreiheit orientieren, ist zu hoffen, dass die Vergünstigungen wie Zuschüsse, Rabatte und Gratisaktien an die neue Höchstgrenze von den Firmen angepasst werden. Bezieht ein Mitarbeitender z.B. Firmenaktien zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 Euro liegt, entsteht ein geldwerter Vorteil von 25 Euro pro Aktie. Mit der Gesetzesänderung bleibt folglich der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
...11.03.2024 WeiterlesenEinkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt
Geld vom Staat nicht verschenken Seit 1. Januar 2024 wurde der Bezugskreis für die Geldgeschenke vom Staat erweitert. Bisher waren knapp 8 Millionen Arbeitnehmende, Beamte, Soldaten und Auszubildende anspruchsberechtigt. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat sich der Personenkreis laut Bundesfinanzministerium um 17,3 Millionen Anspruchsberechtigte vergrößert. Es machte aber nur ein geringer Prozentsatz von seinem Recht auf staatliche Zulagen Gebrauch, indem die Arbeitnehmersparzulage beantragt und eine Steuererklärung eingereicht wurde. Neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmenden mit einem geringen Einkommen geschaffen. Nun wurden die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, für diverse Formen des Beteiligungssparens auf Normalverdiener ausgedehnt. Ledige können sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem Einkommen von 80.000 Euro beantragen. Bruttoeinkommen kann über der Höchstgrenze liegen Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde. Dieses kann weit darüber liegen, was für den Laien aus den gesetzlichen Höchstgrenzen nicht sichtbar ist. Alleinstehende ohne Kinder können so rund 51.200 Euro pro Jahr vereinnahmen und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann. Daher können diese Werte nur der groben Orientierung dienen. Man sollte die Zulage allemal beantragen, damit die Zuschüsse vom Staat nicht verschenkt werden. Förderfähige Sparpläne sind VL-zertifiziert Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen verschiedene Vermögensbeteiligungen, wie z.B. Fondssparpläne oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau unterstützt, verlangt er, dass der Sparvertrag für Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen ist. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie Riester oder Pensionskassen, fallen nicht darunter. Das Ziel der Sparzulage ist der Vermögensaufbau und nicht die Altersvorsorge. Auch Bausparverträge sind zulagenberechtigt. Weniger bekannt ist, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann. Vermögenswirksame Leistungen werden NICHT vorausgesetzt Obwohl der Sparvertrag VL-zertifiziert sein muss, wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich zusätzlich zum Gehalt VL an seine Beschäftigten zahlt. Auch diese Tatsache ist vielen unbekannt. Die AN-Sparzulage kann durchaus genutzt werden, wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die monatliche Sparrate vom Nettolohn des Beschäftigten abzieht und direkt in den vermögensbildenden Sparvertrag einzahlt. Dazu sind Arbeitgeber übrigens gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmende dies möchte. Entscheidend ist aber, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht der Inhaber des Anlagezertifikats. Ebenso können Arbeitnehmende den Sparbetrag aus eigener Tasche aufstocken, wenn die VL-Zahlungen des Betriebs geringer als 40 Euro ausfallen, um die volle Sparzulage zu erhalten. So viel Geld gibt es geschenkt Der Fördersatz beim Bausparen beträgt neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich eingezahlten Sparbeträgen, also bis zu 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent der jährlich angelegten Beträge bis maximal 400 Euro, demnach mit höchstens 80 Euro bezuschusst. Der Staat legt also 80 Euro zum Sparguthaben drauf, wenn z.B. ein Aktienfonds mit 400 Euro im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen, Kapitalanlage und Wohnungsbau, können miteinander kombiniert werden. Die maximale Sparzulage pro Jahr bei zwei förderfähigen Verträgen mit 870 Euro jährlichem Sparbeitrag beträgt somit 123 Euro, beziehungsweise 246 Euro bei Ehepaaren. Und dieses Geldgeschenk lassen sich viele Arbeitnehmende entgehen! Wie kommt man an die Zulage? Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Kreuz im Abfragekästchen gesetzt wird. Das ist alles! Es braucht nur die Steuererklärung und ein Kreuz an der richtigen Stelle. Der hierfür benötigte Nachweis der Vermögensbildung wird vom Bankinstitut alljährlich elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Eigentlich schade, dass die Zulage in Kenntnis des Einkommens und Sparnachweises nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird, sondern man sich aktiv darum bemühen muss. Wann erfolgt die Auszahlung? Ein großer Irrtum ist zu glauben, dass die Zulage von Anfang an jährlich ausbezahlt wird. Erstmal wird sie vom Finanzamt bis zum Ablauf der Sperrfrist nur festgesetzt. Die Sperrfrist beträgt in der Regel sieben Jahre und hat den Zweck, dass das Geld längerfristig angelegt wird. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Summe auf einmal auf den Sparvertrag überwiesen. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme. Die staatliche Finanzspritze ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, kann dies rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
...07.03.2024 WeiterlesenMehrfacher Höchstbetrag für Investitionsabzugsbeträge?
Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren (Az. X R 8/23) zu der Frage anhängig, nach welchen Kriterien bei einem Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge ermöglichen würden. Zwei Betriebe Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine Recycling-Tätigkeit einherging. Später erbte er den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. Bei der Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen argumentierte er, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 Euro somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Getrennte Buchführung und Räume Beide Betriebe hatten eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von einmalig 200.000 Euro. Marktwirksamkeit als Kriterium? Das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1186/21 G, E - nicht rechtskräftig) erkannte ebenfalls einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte es nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, sodass andere Kriterien wie die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung zurücktreten würden. (Mitteilung STB Web-Portal; zur Entscheidung des FG Düsseldorf (Az. 15 K 1186/21 G, E) gelangen Sie hier.)
...05.03.2024 WeiterlesenBetriebsausgabenabzug bei Influencern
Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 11195/21) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann.
Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und hierzu Fotos und Stories erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z.B. Handtaschen namhafter Marken. Sie begehrte nun, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen.
...03.03.2024 WeiterlesenSchulgeld steuerlich absetzen!
Privatschulen werden bei Eltern immer beliebter, selbst wenn es etwas kostet. Immerhin können sie einen Teil des Schulgeldes mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen. Darauf macht aktuell der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) aufmerksam.
Fast jedes zehnte Kind von insgesamt rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, analysiert das Statistische Bundesamt (Destatis). Das sind über 207.200 mehr Kinder als noch vor 20 Jahren.
Im Schnitt bezahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 Euro pro Jahr. Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro im Jahr. Bei 5.000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1.500 Euro (30 Prozent) absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben - maximal 2.500 Euro im Jahr. Oder die Eltern beantragen eine andere Aufteilung. Insgesamt zählen auch hier bis zu 5.000 Euro pro Kind im Jahr.
...28.02.2024 WeiterlesenArbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 (VI R 9/21) entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt. Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen -teilweise gekürzt um die Zuschüsse- erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen. Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet. (Pressemitteilung des BFH vom 15. Februar 2024; zum Volltext des Urteils VI R 9/21 gelangen Sie hier.)
...25.02.2024 WeiterlesenKindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 - III R 10/22 entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z.B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z.B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
...22.02.2024 WeiterlesenPraxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten
Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) mit Urteil vom 25.10.2023 (L 8 BA 194/21) entschieden. Sachverhalt Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Beigeladene war von April bis Oktober 2023 bei ihr als medizinische Fachangestellte beschäftigt (Ø 2 Std./Wo., rund 80 Euro/Mon.). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Klägerin für die Beigeladene Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (gut 900 Euro). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Klägerin vergeblich vor dem SG Dortmund. Entscheidung des LSG Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit habe die Beklagte zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden sei. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts sei einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen. Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen. (Pressemitteilung des LSG NRW; zum Volltext des Urteils vom 25.10.2023 - L 8 BA 194/21 gelangen Sie hier.)
...20.02.2024 WeiterlesenSolidaritätszuschlag 1995/2021 in "verfassungsrechtlicher Finsternis"
Ein Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: “Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.”
Zu diesem Ergebnis gelangt die Stellungnahme von von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, die er im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) verfasst hat.
Hintergründe
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20 sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen.
...18.02.2024 WeiterlesenKeine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks
Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22 entschieden. Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend. Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier .)
...15.02.2024 Weiterlesen