Aktuelles

Yoga-Kurs­leiterin ist renten­versicherungs­pflichtig

Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Später erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.

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Vorteile bei Saisonjobs für Studenten und Abitur­ienten

Immer mehr Studentinnen und Studenten müssen neben dem Studium arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das bestätigt die 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW). Viele arbeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität oder haben einen steuerfreien 520-Euro-Minijob. Alternativ kann gerade während der Semesterferien ein Aushilfs- oder Saisonjob attraktiv sein. Damit können sie bis zu drei Monate lang unbegrenzt sozialversicherungsfrei dazu verdienen, empfiehlt der Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Saison- und Aushilfsjobs für Studenten sozialversicherungsfrei

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Künstler­sozialabgabe 2024

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ist für die Durchführung der Künstlersozialversicherung zuständig. Die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung.

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Verrechnung und Hinzu­rechnung einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflege­versicherung für mehrere Jahre

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, auch dann zunächst mit entsprechenden Aufwendungen (§ 10 Abs. 4b Satz 2 EStG) zu verrechnen sind und der verbleibende Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG), wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Die Verrechnung und die Hinzurechnung sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre möglich ist (BFH-Urteil vom 22.03.2023 - X R 27/21).

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Montage­kosten der Photovol­taikanlage als Handwerker­leistung absetzbar!

Jetzt lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach: Beim Kauf einer solchen Anlage entfällt bei einer Leistung von bis zu 30 kWp bereits seit 01.01.2023 die Mehrwertsteuer von 19 %. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 17.07.2023 (Az.: - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) klargestellt, dass auch für das Installieren der Anlage durch Fachleute ein Steuerrabatt möglich ist. Solche Aufwendungen sollen wie andere Arbeiten von Handwerkern im Haushalt begünstigt sein.

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Corona-Hilfen - erneute Fristverlängerung für Einreichung der Schlussabrechnungen

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen, die bereits bis zum 31.08.2023 verlängert wurde, ist nun erneut bis zum 31. Oktober 2023 verlängert worden. Im Einzelfall kann zudem auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist, also bis zum 31.10.2023, eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 gestellt werden. Hierauf weist das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hin. Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Verlängerung gilt ausdrücklich nicht für die Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. (Meldung im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF ) Link

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Rentner: Fehler bei der Datenüber­mittlung - Finanzamt berechnet zu hohe Steuern

Vielen Rentnerinnen und Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung. Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 steuerfrei ist. Das Problem: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wurde.

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Kein Ausschluss von Sozialver­sicherungs­pflicht durch Vertrags­beziehung mit Ein-Per­sonen-Kapital­gesell­schaft

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in drei Revisionsverfahren klargestellt, dass immer die konkreten tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entscheiden.

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist demnach nicht deshalb schon ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

Die natürlichen Personen in den drei Verfahren waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

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Wachstumschancengesetz (Referentenentwurf)

Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht.

Ziel des Gesetzes ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Unerwünschte Steuergestaltungen sollen effektiv unterbunden werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

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Daten von Online-Ver­mietungs­portal aufbereitet und an Länder versandt

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgeberinnen und Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor.

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Nach der Hochzeit: Die Qual der Wahl bei der Steuer

Es ist Sommer und die Hochzeitssaison ist in vollem Gange. Brautpaare, die sich zurzeit trauen lassen, dürfen sich über Sonne und warme Temperaturen freuen. Nicht ins Schwitzen kommen sollten sie, wenn es um ihre künftige Steuererklärung geht. Denn Verheiratete haben die Qual der Wahl, ob sie sich zusammen oder getrennt veranlagen lassen. Hier kommt die Frage auf, welches Steuermodell für Ehepaare günstiger ist.

Nach der Hochzeit kommt das Ehegattensplitting

Haben zwei sich Liebende geheiratet, werden sie als unbeschränkt Steuerpflichtige vom Finanzamt gemeinsam veranlagt. Das heißt sie verschmelzen steuerlich gesehen zu einer Steuerperson. Dies geschieht entweder durch Ankreuzen auf der Steuererklärung oder automatisch, wenn kein Kreuz gesetzt wurde. Der Vorteil liegt darin, dass Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam erstellen können und somit nicht nur Doppelarbeit, sondern in der Regel auch Steuern einsparen können. Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting.

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Zahl der Konten­abrufe durch die Finanz­ämter steigt rapide

Banken pflegen die Stammdaten ihrer Kunden nicht nur in ihren eigenen Datenbanken, sondern auch in eine zentrale Datenbank ein. Dies geschieht zugunsten behördlicher Datenabrufe, die trotz Bankgeheimnis möglich sind. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 58.000 behördliche Kontenabfragen verzeichnet. Im vergangenen Jahr wurden bereits mehr als vierundzwanzig Mal so viele Kontenabfragen registriert. Von den 1.142.926 Behördenabfragen stammen 294.000 von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Der Trend geht kontinuierlich steil nach oben. Werden wir alle gläsern? Wir erklären, in welchen Fällen das Finanzamt aktiv werden darf.

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