Aktuelles

Grundsteuer: Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit von Grundsteuerwertbescheiden

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist.

Zum Sachverhalt:

Dem ersten Streitfall lag eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern zugrunde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das Haus im Jahr 1880 errichtet, seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht. Der Bodenrichtwert für das 351 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest.

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Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 m² Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Stpfl. verrechnet werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21 entschieden.

Im Streitfall hatten die Stpfl., ein Elternpaar, insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 m² erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis.

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Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024

Wie hoch wird der Mindestlohn ab 2024 sein?

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde.

Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber.

In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

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"Pool-Arzt" im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbständig tätig

Ein Zahnarzt, der als so genannter “Pool-Arzt” im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).

Sachverhalt

Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.

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Mindern Aufwendungen des Arbeitnehmers für Garagen- oder Stellplatzkosten bei Firmenwagenüberlassung den geldwerten Vorteil?

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung führt nach ständiger Rechtsprechung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil ist entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.

Sofern der Arbeitnehmer Kraftfahrzeugkosten selbst trägt, kommt grundsätzlich eine Minderung des geldwerten Vorteils in Betracht. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich jüngst mehrfach mit der Übernahme von Garagen- bzw. Stellplatzkosten durch den Arbeitnehmer befasst.

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Sofortmeldungen im Minijob: Hier müssen Arbeitgeber schnell sein

Die Minijobberin im Café, der Taxifahrer auf Minijob-Basis oder die Aushilfe auf der Kirmes - alle drei Jobs haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden in Branchen ausgeübt, in denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Meldeverfahren eine Besonderheit beachten müssen - die Sofortmeldung.

Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden

Stellen Unternehmen neue Minijobberinnen und Minijobber ein, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für die Anmeldung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobberinnen und Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit.

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Bundestag stimmt für Einführung einer globalen Mindeststeuer"

Das Parlament hat am Freitag, 10.11.2023, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (BT-Drucks. 20/8668) beschlossen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9190) zugrunde. Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes sei es, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die “schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen”, erklärt die Bundesregierung. Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. “Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach”, schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme, die die Bundesregierung dem Bundestag mit dem Gesetzentwurf zugeleitet hat. Allerdings sprechen sich die Länder dafür aus, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Beispielsweise sollten die Regelungen zur sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung auf internationaler Ebene auf den Prüfstand. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen “nachdrücklich” unterstütze. (Auszug aus einer Meldung der Online-Dienste des Deutschen Bundestags vom 10.11.2023)

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Krankheitskosten mit der Steuererklärung absetzen

Die Virensaison ist zurück. Die Tage werden kälter und viele Menschen für Krankheiten anfälliger. In den Klassenzimmern der Schulen wird durch die Bank geschnieft und gehustet. Doch Halstabletten, Nasenspray und Aspirin werden als frei verkäufliche Medizin in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Sitzen bleiben müssen Steuerzahlende auf den Kosten nicht unbedingt. Waren die Ausgaben in einem Jahr hoch genug, so lassen sie sich doch steuerlich absetzen. Da die Summe der Ausgaben erst zum Jahresende feststeht, sollte man sich ganzjährig bei Bedarf eine ärztliche Verschreibung einholen und alle Kassenbelege konsequent zu sammeln, damit später Nachweise für das Finanzamt vorhanden sind. Ohne Rezept geht es nicht Für die Anerkennung der Ausgaben ist eine einfache Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Dies betrifft auch Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind. Ein Kassenbeleg von der Apotheke reicht dem Finanzamt nicht aus. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente lässt man das grüne Rezept einfach in der Apotheke beim Kauf abstempeln. Das war’s. Nicht erstattete Rechnungen über Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, z.B. für eine professionelle Zahnreinigung, werden grundsätzlich akzeptiert. Nur in manchen Fällen, wie z.B. einem Kuraufenthalt oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode wird eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt. Der steuerliche Selbstbehalt Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten die Ausgaben in einem Jahr gehäuft werden. Denn je höher die Summe für Gesundheitsausgaben im Kalenderjahr ausfällt, desto leichter wird die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten und desto mehr springt steuerlich heraus. Diese zumutbare Eigenbelastung wird vom Finanzamt festgesetzt und hängt von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab. Sie liegt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, wirken sich die darüberliegenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus. Die Palette des Absetzbaren Weitreichende Ausgaben zur Linderung oder Heilung einer Krankheit zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Kurz ausgedrückt, alle Kosten oder Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, wie Schienen oder Krücken, sowie Therapien, medizinische oder physiotherapeutische Behandlungen, Honorare für Ärzte und Heilpraktiker, über Fahrtkosten bis zum Kuraufenthalt. Auch Treppenlifte, Badewannen oder Umbauten in der Wohnung können bei bestimmten Gegebenheiten abgesetzt werden. Beliebte Klassiker bei Steuerzahlenden sind Brillen, Kontaktlinsen, Augen-Laser-Behandlungen, Hörgeräte, zahnmedizinische Behandlungen, Implantate, orthopädischen Einlagen und Rollatoren. In so gut wie jedem Haushalt finden sich Gesundheitsausgaben. Bei Kuraufenthalten kommen häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. Letztere werden mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt. Die eigenen Fahrtkosten zu Praxen, Kliniken, Apotheken, Sanitätshäusern oder Therapieeinrichtungen werden bei der Nutzung des eigenen PKWs mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierfür sind jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele notwendig. Für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi sind Quittungen und Tickets aufzuheben. Auch Parkkosten können abgesetzt werden, wenn die Parktickets samt Quittungen noch vorhanden sind. Richtig absetzen - wie geht das? Zahlungen und Zuschüsse von Krankenkassen, Zusatzversicherungen oder der Rentenversicherung sind bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt in Abzug zu bringen, denn was nicht selbst finanziert wurde, darf nicht geltend gemacht werden. Die eigens getragenen Kosten sind nur für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung getätigt wurde, steuerlich relevant. Daher macht es Sinn, in dem Jahr, indem das Budget schon stark belastet ist, weitere Ausgaben zu tätigen. Ganz konkret heißt das, wenn z.B. kürzlich die Zähne saniert wurden, dann sollte bei Bedarf gleich die neue Gleitsichtbrille angeschafft und der Medikamentenschrank - mit Rezept versteht sich - auf Vorrat befüllt werden. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 07.11.2023)

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Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung "außerhalb eines Dienstverhältnisses"

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.09.2023 zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung “außerhalb eines Dienstverhältnisses” im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nach der genannten Vorschrift als sog. erste Tätigkeitsstätte. Dies wiederum hat Folgen für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a EStG). Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt.

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BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Das BMF hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erste Hinweise dazu verlautbaren lassen, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.

Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU vom 16.4.2014 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E).

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Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Das klagende Ehepaar wurde von der beklagten Stadt zur Hundesteuer für drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. Dagegen wandten sie sich mit Widerspruch und machten geltend: Zwei der Hunde würden von der Klägerin zu 1) bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasse. Das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (wie z.B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und -handel), dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters. Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde. Solche Umstände seien von der Klägerin zu 1) nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als “Anleithunde” oder “Vorführhunde” für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden, vielfach dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein. Das Anbieten von online-Schulungen, in denen die Klägerin zu 1) für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begründe. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge. (Pressemitteilung 08/2023 des Verwaltungsgerichts Mainz, Urteil vom 20. September 2023, Az. 3 K 16/23.MZ. Z)

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Konzentriert gegen Finanzkriminalität

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt. Zu den Gesetzinhalten im Einzelnen: Mehr Schlagkraft durch Bündeldung der Kompetenzen Analyse (Financial Intelligence Unit, FIU), strafrechtliche Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsicht werden im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zusammengeführt. Damit wird ein ganzheitliches und vernetztes Vorgehen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland etabliert und die bestehende Fragmentierung überwunden. Kernkompetenzen werden unter einem Dach gebündelt, wodurch die Zusammenarbeit erleichtert und intensiviert wird. Um Geldwäsche erfolgreich bekämpfen zu können, ist es entscheidend, Erkenntnisse, Expertise und Hinweise zusammenzuführen und zu vernetzen. Da die Sanktionsdurchsetzung bei der Aufdeckung verschleierter Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle spielt, ist es konsequent, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Jahr 2025 ebenfalls in das BBF zu überführen. Ermittlungen nach dem “follow the money”-Ansatz Unter dem Dach des BBF wird das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug mit allen den Strafverfolgungsbehörden zustehenden Befugnissen ermitteln. Das EZG verfolgt dabei konsequent den “follow the money”-Ansatz: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden, die (aufgabengemäß) in aller Regel ausgehend von Vortaten ermitteln, setzt das EZG bereits bei verdächtigen Finanzströmen an, um so die dahinter liegenden Straftaten aufzudecken. Die konsequente Verfolgung des “follow the money”-Ansatzes wird es dem BBF ermöglichen, illegale oder verdächtige Finanzströme bis hin zu den professionellen Hintermännern und Netzwerken aufzuspüren. Dort, wo es Schnittstellen gibt, sorgen gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Strafverfolgungsbehörden für effektive Kooperation und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Zollfahndungsdienstes (ZFD) ebenso wie die Rolle der Staatsanwaltschaften der Länder bei der Geldwäschebekämpfung bleiben bestehen. Geldwäschebekämpfung wird priorisiert Das BBF wird die Kapazitäten und den rechtlichen Rahmen haben, den Fokus voll und ganz auf die komplexen, internationalen Geldwäschefälle legen zu können. Das unterscheidet es von den bestehenden Strafverfolgungsbehörden. Letztere müssen in vielen Ermittlungsverfahren aufwendige Geldwäscheermittlungen zugunsten anderer Delikte regelmäßig de-priorisieren. Moderne Technologie zur Geldwäschebekämpfung Der Einsatz moderner digitaler Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz wird den Beschäftigten des BBF die Werkzeuge für eine qualitativ hochwertige und schnelle Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit an die Hand geben. Eine hohe Analysekompetenz des BBF ist in Anbetracht der Komplexität der Geldwäscheaktivitäten (z. B. im Krypto-Bereich) und der großen Datenmengen ein wichtiger Baustein. Mehr Effizienz bei der Geldwäscheaufsicht des Nichtfinanzsektors Das dezentrale Aufsichtssystems im Nichtfinanzsektor durch die Länder wird beibehalten. Daneben soll die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht unter dem Dach des BBF einheitliche Leitlinien entwickeln. Damit werden die Aufsichtsbehörden im gesamten Nichtfinanzsektor künftig koordinierter vorgehen. Die Zentralstelle soll die Landesaufsichtsbehörden darüber hinaus gezielt mit eigenen Ressourcen unterstützen, was den bundesweiten Transfer von spezifischem Knowhow in diesem Bereich fördert. Zudem soll die hohe Zahl an Aufsichtsbehörden gemeinsam mit den Ländern reduziert werden. Bessere Datenqualität im Transparenzregister Die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte ist essentieller Bestandteil einer effektiven Geldwäscheprävention und -verfolgung. Wichtig ist hier eine hohe Datenqualität im Transparenzregister. Deshalb wird die registerführende Stelle zusätzliche Abfragebefugnisse erhalten, um Falscheintragungen leichter aufdecken und Berichtigungen anstoßen zu können. Für Unternehmen sollen zudem Anreize gesetzt werden, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters Durch die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters werden die Daten, die künftig aus den Angaben zu den elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts- und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. Das wird dem Missbrauch von Immobiliengeschäften vorbeugen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen Nummer 19/2023 vom 11.10.2023)

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