Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2024
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen, rechnen zum Arbeitslohn. Dies gilt auch für die arbeitstägliche Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten durch den Arbeitgeber.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben die maßgeblichen Werte für die lohnsteuerliche Behandlung dieser Mahlzeiten wie folgt bekannt gegeben:
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl. I Nr. 328) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden,
...09.01.2024 Weiterlesen"Verlängerte Offenlegungsfrist" für Jahresabschlüsse 2022
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Ein Jahresabschluss dokumentiert die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens. Informationen, die im Jahresabschluss enthalten sind, sind nicht nur für interne unternehmerische Prozesse von Bedeutung. Auch für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie andere Interessierte stellt der Jahresabschluss eine wichtige Quelle dar, wenn es darum geht, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu verschaffen. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt. Durch die Verschiebung der Frist für die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Auszug aus einer Meldung des Bundesamtes für Justiz)
...07.01.2024 WeiterlesenWeitere Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz ab 2024
Seit 1. Januar 2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürgerinnen und Bürger werden - nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 - bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet. Höherer Grundfreibetrag Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 wird er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro. Höherer Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben und wird in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben. Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Höhere Freigrenze beim Soli Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. (BMF-Online, Mitteilung vom 02.01.2024)
...04.01.2024 WeiterlesenUmsatzbesteuerung von Restaurantdienstleistungen in der Silvesternacht und ab 2024
Die zum 01.01.2022 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist mit Ablauf des 31.12.2023 ausgelaufen (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ab dem 01.01.2024 ist auf diese Umsätze somit wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden (§ 12 Abs. 1 UStG).
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht eingeführt. Danach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
...02.01.2024 WeiterlesenCorona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe nicht steuerfrei
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. Sachverhalt Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im August 2020 wurden ihm Überbrückungshilfen in Höhe von 3.160,22 Euro gewährt. Dabei handelte es sich um 160,22 Euro Bundesmittel und 3.000 Euro Landesmittel. In seiner Steuererklärung minderte der Kläger seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit um 3.000 Euro, da dieser Betrag auf die “Überbrückungshilfe Plus” für die private Lebensführung entfalle. Ersatz für die Grundsicherung? Er argumentierte, dass die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart erfasst werden könne, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer ansonsten hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Betriebliche Veranlassung der Zahlungen Auch das Gericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe nur an Unternehmer gezahlt worden sei. Die Zahlung sei zudem von der Höhe des Umsatzes abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Voraussetzung für Grundsicherung nicht gegeben Das Gericht wies ferner darauf hin, dass der Kläger nicht arbeitsuchend gewesen sei, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen habe, immerhin in Höhe von 38.354 Euro. Er habe also gar keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt. Eine anderweitige, eine Steuerbefreiung rechtfertigende Hilfsbedürftigkeit sei insbesondere wegen des - neben der Überbrückungshilfe - erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht festzustellen. (Mitteilung STB Web-Portal; zum Volltext des FG-Urteils vom 07.11.2023 (Az. 13 K 570/22 E) gelangen Sie hier; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 34/23)
...26.12.2023 WeiterlesenNeue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024
Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden. Was regelt die Düsseldorfer Tabelle überhaupt? Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22 -, Rn. 33). Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. erarbeitet und erstellt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR). 1. Bedarfssätze a) Minderjährige Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024 Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. b) Volljährige Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben. c) Studierende Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden. 2. Anrechnung Kindergeld Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der “Zahlbetragstabelle” im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die “Zahlbetragstabelle” entsprechend anzupassen sein. 3. Selbstbehalte Die Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287). a) Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR. b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert. c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB. Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR. 4. Ausblick Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar. Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php. (Pressemitteilung Nr. 34/2023 des OLG Düsseldorf)
...21.12.2023 WeiterlesenMit Steuervorteil Gutes tun - Spenden absetzen
Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Im Advent steigt die Spendenbereitschaft enorm an. Rund 20 Prozent der Spenden eines Jahres werden laut Statistischem Bundesamt in diesem Zeitraum getätigt. Die vorweihnachtliche Stimmung öffnet die Herzen der Menschen und fördert Solidarität und Großzügigkeit der Deutschen. Man kann regelrecht spüren, dass diese Wochen eine besondere Zeit im Jahr sind. Ob Menschen in Not, dem Wohl der Tiere oder dem Naturschutz gewidmet, freiwillige Spenden ohne jede Art von Gegenleistung werden steuerlich belohnt.
...19.12.2023 WeiterlesenTelefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich
Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten seit dem 07.12.2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch:
Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.
...17.12.2023 WeiterlesenEinbruchschutz fürs Heim: Steuerermäßigung sichern
In der dunklen Jahreszeit von November bis Februar haben Hauseinbrüche Hochkonjunktur. Stellen Sie sich vor, Sie vergnügen sich auf dem Christkindlmarkt und wenn Sie nach Hause kommen, finden Sie ein Chaos vor. Einbrecher haben sich zu Ihrem Heim Zutritt verschafft und den gesamten Hausstand auf den Kopf gestellt, Schubladen und Schränke durchsucht und Ihre Wertsachen mitgenommen. Ein Albtraum. Mehr als 280 Mio. Euro Schaden sind im Jahr 2022 laut Kriminalstatistik der Polizei Einbrüchen zuzurechnen. Ob ein Einbrecher erfolgreich ist, hängt entscheidend von den Sicherungsmaßnahmen am Heim ab. Wer es Einbrechern schwer machen möchte, kann auf Steuerermäßigung beim Finanzamt zählen.
...14.12.2023 WeiterlesenSozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung abschließend zugestimmt. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.
Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick
RechengrößeWestOstBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung7.550 Euro im Monat7.450 Euro im MonatBeitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung9.300 Euro im Monat9.200 Euro im MonatVersicherungspflichtgrenze in der GKV69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)Beitragsbemessungsgrenze in der GKV62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung7.550 Euro im Monat7.450 Euro im MonatVorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung45.358 EuroBezugsgröße in der Sozialversicherung3.535 Euro im Monat3.465 Euro im Monat
...13.12.2023 WeiterlesenSozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung abschließend zugestimmt. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). Erläuterung: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Rentenversicherung: Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro). Erläuterung: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. (Auszug aus einer Meldung der Bundesregierung Online vom 24.11.2023)
...12.12.2023 WeiterlesenSteuerfreibrief für Kapitalerträge auf 3 Jahre
Endlich, die Zeit des Nullzinses ist vorüber. Die Zinsen sind auf einer rasanten Bergfahrt und Sparen lohnt sich wieder. Es gilt, die verschiedenen Anlageformen mit ihren Zinshöhen zu checken, um das meiste für sich herauszuholen. Doch wie so oft im Leben will das Finanzamt mitverdienen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wann ein Steuerfreibrief bei Kapitalgewinnen eingeholt werden kann. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) garantiert bis zu drei Jahre Ruhe vor dem Fiskus, indem sie eine Befreiung von der Einkommensteuererklärung, von Freistellungsaufträgen bei Banken und vom Steuerabzug auf Kapitalerträge garantiert. Da dürfen die Kapitalerträge sogar über dem Sparerfreibetrag liegen. Für den Steuerzahler bringt das sofort 25 bis 28 Prozent mehr vom Gewinn ein. Für wen kommt eine NV-Bescheinigung in Frage? Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie ist sozusagen Geringverdienern, Minijobbern, Studierenden und Rentnern vorbehalten. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen. Noch nicht einmal volljährig, fallen Kinder nämlich schon unter die Steuerpflicht, z. B. wenn sie Kapitalvermögen geerbt haben. Die einzige Zugangsvoraussetzung ist, dass die zu versteuernden Einkünfte, inklusive der Kapitalerträge, unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Für das Jahr 2023 bildet dieser mit 10.908 Euro für Ledige und dem Doppelten für Verheiratete den Schwellenwert. Bei Rentnern werden z.B. auch der gesetzliche Rentenfreibetrag und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Einkünfte auch über dem Grundfreibetrag liegen können und das Vorhaben trotzdem erfolgreich sein kann. Insbesondere Bankenspringer, die häufig mit wechselnden Banken Geschäfte machen, um laufend den besten Zinssatz zu ergattern, können sich über die NV-Bescheinigung freuen. Sie müssten andernfalls ihren Freistellungsauftrag jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Diese lästige Arbeit kann mit der NV-Bescheinigung umgangen werden. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt, der für Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledigen oder 2.000 Euro bei Verheirateten normalerweise vorgenommen wird. Die NV-Bescheinigung bestätigt, dass auch darüber hinaus keine Steuern bezahlt werden müssen. Wie kommt man an den Steuer-Freibrief? Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck, in dem alle Einkünfte vollständig und die Steuer-ID angegeben werden müssen, beantragt. Aber keine Sorge, er ist selbst von Steuerlaien schnell ausgefüllt. Der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist noch vor der Gutschrift der Kapitalerträge und Ausstellung der Steuerbescheinigungen zum Jahresende durch die Banken. Die Bankinstitute führen dann für das laufende Jahr einen Korrekturlauf durch und erstatten die bereits abgeführten Steuern auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne umgehend auf das Konto zurück. Das bringt ein extra Weihnachtsgeld zum Jahresende in Höhe der 25-prozentigen Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer und Soli zusätzlich. Mehrfacher Nutzen einer NV-Bescheinigung Der Papierkram mit dem Finanzamt wird auf diese Weise auf ein Minimum reduziert. Die lästige Pflicht eine Steuererklärung zu erstellen, nur um die auf Kapitalerträge einbehaltene Steuer zurückzuholen, entfällt dadurch. Mit der NV-Bescheinigung hat das Finanzamt bestätigt, dass eine Befreiung von Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli und Abgeltungssteuer genehmigt wurde. Weiterhin müssen bei den Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt und verwaltet werden. Ohne NV-Bescheinigung werden bei einer falschen Verteilung der Freistellungsaufträge oder bei Überschreiten des Sparerfreibetrags von der Bank Steuern einbehalten und abgeführt. Diese können bei Zutreffen der Voraussetzung zwar zurückgeholt werden, aber erst viel später und mit dem Aufwand einer Steuererklärung für jedes Jahr. Hier liegt das Geld bis dahin beim Fiskus. Mit der NV-Bescheinigung wandert es sofort die eigene Tasche. Es können viel mehr Kapitalerträge steuerfrei erwirtschaftet werden als es mit Freistellungsaufträgen möglich wäre. Dieses eine Papier hat es also in sich und entlastet ungemein von staatlicher Bürokratie. Sollten die Voraussetzungen in drei Jahren immer noch zutreffen, kann nach Ablauf der NV-Bescheinigung eine neue beantragt werden. Ratschlag der Steuerexperten Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Dafür ist eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen beim Finanzamt einzuplanen." (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 24.10.2023)
...10.12.2023 Weiterlesen