Aktuelles

Wachstumschancengesetz in Kraft: Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Wohnungsbau kommt

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.03.2024 ist das Wachstumschancengesetz nun endlich in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Einführung einer degressiven AfA für den Wohnungsbau in Höhe von 5 % der Investitionskosten über einen Zeitraum von 6 Jahren und ermöglicht so, Investitionen schneller abzuschreiben.

Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) im Überblick:

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 5 % des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen. Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So soll auch die Umsetzung von Projekten angereizt werden, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen - z. B. Probleme bei der Finanzierung - noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten. Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht.

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Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen der Einnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.11.2023 - X R 3/22 seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt. Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt (FA) sah die Aufzeichnungen des Klägers nicht als ordnungsgemäß an und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar -und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke- an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das FG nicht feststellen können. Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem FA eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten -im Urteil näher ausgeführten- Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils X R 3/22 gelangen Sie hier.)

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Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 - IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen. Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt. Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht. (Pressemitteilung des BFH vom 28.03.2024; zum Volltext des Urteils vom 23.01.2024, Az.IX R 36/21 gelangen Sie hier.)

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Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist. Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden. Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21 gelangen Sie hier.)

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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es “Projobs” und LinkedIn “Career”. Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung “Jobsuche” kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

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Verliebt, verlobt, verheiratet - die erste gemeinsame Steuererklärung

Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken. Denn mit der sogenannten Zusammenveranlagung kommt bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, kann vom Splittingtarif für 2023 profitieren. Ihnen steht es aber frei, auch einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden.

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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24.01.2024 entschieden (Az. 2 K 936/23). Das Urteil ist rechtskräftig. Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100,- Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Der 2. Senat des Finanzgerichts gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. (Medieninformation des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2024)

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Kosten für den "Wasch-Service" sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Finanzgericht Münster hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 15.12.2023, Az. 12 K 1090/21 E) unter anderem entschieden, dass die Kosten für einen Wasch-Service, der das Waschen, Bügeln, Stärken und Mangeln von Wäsche übernimmt, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden - wie z. B. die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen - als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Leistungen des Wasch-Service nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehlt es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger. Die streitbefangenen Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei kommt es zur Beurteilung der Frage, was “haushaltsnah” ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Klägern hingebracht wird. (Auszug aus einem Urteil des FG Münster vom 15.12.2023; zum Volltext des Urteils 12 K 1090/21 E gelangen Sie hier.)

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2024?

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick.

Finanzen, Wirtschaft und Arbeit:

Haushaltsfinanzierung 2024

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor.

Wachstumschancen für Unternehmen

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2024?

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick. Finanzen, Wirtschaft und Arbeit: Haushaltsfinanzierung 2024 Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor. Wachstumschancen für Unternehmen Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Das Wachstumschancengesetz unterstützt Unternehmen dabei, den Standort Deutschland für die Zukunft fit zu machen. Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Unternehmen profitieren davon beispielsweise durch: Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge - Unternehmen brauchen Fachkräfte, die sich damit auskennen. Ab dem 01.04.2024 helfen Ausbildungsgarantie, Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld den Unternehmen Schritt zu halten. Kein Elterngeld bei sehr hohen Einkommen Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neugestaltet. Gesundheit: Konsum von Cannabis für Erwachsene legal Für Erwachsene ist der Cannabiskonsum jetzt legal, für Minderjährige bleibt Cannabis dagegen verboten. Ziel der Regierung ist u. a. die Eindämmung des illegalen Cannabis-Marktes, der verbesserte Gesundheitsschutz durch Kontrolle der Qualität von Cannabis und damit Verhinderung der Weitergabe von verunreinigten Substanzen sowie die Verbesserung von Aufklärung und Prävention. Neues Organspende-Register online Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen Online-Verzeichnis. Alle Bürger und Bürgerinnen ab 16 Jahren können sich kostenlos eintragen. Die Entscheidung zur Organspende ist damit rechtlich verbindlich dokumentiert. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben erhalten. Inneres: Für einen demokratischen Öffentlichen Dienst Wer den Staat ablehnt, kann ihm nicht dienen - Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst können nun beschleunigt werden. Künftig sollen sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass ein Gerichtsverfahren zunächst vermieden werden kann. Die hohen rechtsstaatlichen Standards des Disziplinarverfahrens bleiben aber gewahrt. Ein effektiver Rechtsschutz wird durch eine nachgelagerte gerichtliche Überprüfung ermöglicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 01.04.2024; zum Text der Pressemitteilung gelangen Sie hier)

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Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 1 K 1448/22 E) entschieden. Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1%-Regelung. Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem PKW zurückzulegen. Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht als gegeben erachtet. Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Ausweislich des Google Maps-Routenplaners betragen die Fahrzeit mit dem PKW im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen. Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster im Newsletter März 2024; zum Volltext des Urteils Az. 1 K 1448/22 E gelangen Sie hier.)

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Durchbruch bei den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wird bis zum 30.09.2024 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) konnte hier im engen Schulterschluss mit Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf einer kurzfristig einberufenen außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam mit Bund und Ländern einen Durchbruch erzielen.

Damit ist im Wege einer gemeinsamen Verständigung zwischen den beteiligten Berufsorganisationen und den Wirtschaftsressorts des Bundes und der Länder ein wichtiger Schritt gelungen, um den Prozess der Schlussabrechnungen für die betroffenen Unternehmen und die prüfenden Dritten in einem überschaubaren Zeitrahmen möglichst abzuschließen.

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