Steuererklärung 2023: Homeoffice deutlich attraktiver
Homeoffice spart nicht nur Arbeitswege, sondern kann auch beim Steuersparen helfen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Arbeit im Homeoffice bis zu 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung 2023 absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dafür hatten sich der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) und der Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) lange stark gemacht. Homeoffice weiterhin beliebt: Rund 11 Millionen der 45,7 Millionen Erwerbstätigen sind laut aktueller Umfrage des ifo-Instituts zumindest für einige Tage in der Woche im Homeoffice. Sie können pro Tag pauschal sechs Euro Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder am Schreibtisch arbeiten. Wer alle Tage ausschöpft, kommt allein dadurch auf 1.260 Euro Werbungskostenpro Jahr. Die Pauschale gibt es für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Daneben dürfen auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden daheim und hat am Nachmittag ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale beantragen. Hinzu kommen 30 Cent Reisekosten je Fahrkilometer mit ihrem Auto. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma, entfällt die Tagespauschale für den Tag und stattdessen kann die Pendlerpauschale angesetzt werden, die lediglich 30 Cent pro Entfernungskilometer bis zum 20. Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer beträgt. Allerdings spielt die Länge der Arbeitszeit im Homeoffice für diejenigen keine Rolle, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie häufig bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. In diesen Fällen kann die Tagespauschale angesetzt werden, selbst, wenn sie nur kurze Zeit daheim ihren Job erledigen. Zusätzlich gibt es für die Wege zur Arbeit die Pendlerpauschale oder es zählen die höheren Ticketkosten im Jahr. Wenn beispielsweise eine Lehrerin am Vormittag in der Schule unterrichtet und nachmittags zu Hause die Klassenarbeiten korrigiert, stehen ihr für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale und die Pendlerpauschale zu. Und was wird nun mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Hier müssen viele umdenken. Diese lassen sich seit 2023 nur noch im Einzelnen geltend machen, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt sämtlicher beruflicher Tätigkeiten ist (BMF-Schreiben : - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Aber es geht auch einfacher. Alternativ zählen für das Heimbüro pauschal 1.260 Euro im Jahr, pro Monat 105 Euro. Nutzen Berufstätige den Raum nicht das ganze Jahr beruflich, rechnen sie anteilig. Wird z. B. das Heimbüro eines Ingenieurs ab Juni zum Kinderzimmer, kann der Steuerpflichtige anteilig von Januar bis Mai, also fünfmal 105 Euro, und für die restlichen Homeoffice-Tage im Jahr jeweils 6 Euro als Tagespauschale steuerlich geltend machen. Fazit: Durch die Tagespauschale lohnt es sich, sämtliche Ausgaben für Büromaterial, Fachbücher und andere Jobkosten abzurechnen. Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr überschritten, winkt oft eine Steuererstattung. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)
...02.06.2024 WeiterlesenOhne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) entschieden.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei
...30.05.2024 WeiterlesenZuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: I R 21/21) entschieden hat. Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt. Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den “Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG” beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene FG gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig. Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils 20.12.2023, Az. I R 21/21 gelangen Sie > hier.)
...28.05.2024 WeiterlesenAufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen
Mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 2/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. sei. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften -insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt. (Pressemitteilung des BFH vom 10.05.2024; zum Volltext des Urteils vom 29.02.2024 - VI R 2/22 gelangen Sie > hier.)
...26.05.2024 WeiterlesenWirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 (VI R 25/21) entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.
Das Finanzsamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Daraufhin wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob. Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war. Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.
...22.05.2024 WeiterlesenEnergiepreispauschale ist steuerbar
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des FG Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden..
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
...20.05.2024 WeiterlesenSteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Der Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X R 20/21) in einem interessanten Fall entschieden. Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine Regelung zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer. Liegen danach Einkünfte vor, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt (§ 35b Satz 1 EStG). Wie der BFH nun entschieden hat, beginnt der diesbezügliche Begünstigungszeitraum mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Langjährige Erbenermittlung Im entschiedenen Fall ist der Kläger Alleinerbe einer 2010 verstorbenen Person, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Aufgrund einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung in einem mehrinstanzlichen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde erst im März 2016 der Erbschein ausgestellt. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.11.2016 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Die Erbschaftsteuer hatte der Kläger bereits Ende Dezember 2016 entrichtet.. Späte Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt Da es mit der Zeit immer schwieriger werde, die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden stillen Reserven zu ermitteln, die bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hätten, sei aus Gründen der Praktikabilität ein fünfjähriger Zeitraum relevant. Der Kläger argumentierte, dass es stattdessen auf den Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen müsse, hatte jedoch vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Auch die Revision zum BFH scheiterte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut stellt der BFH fest, dass der Ermäßigungszeitraum zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen muss, der einfach feststellbar ist, aber auch über den Einzelfall hinaus eine gewisse Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet. Dies sei regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. (Beitrag in STB Web; zum Volltext des BFH-Urteils vom 28.11.2023, Az. X R 20/21, gelangen Sie > hier.)
...16.05.2024 WeiterlesenEntschließung des Bundesrats: Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten
Länder fordern Mutterschutz für Selbständige Selbständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht. Geringer Frauenanteil bei Selbständigen Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen - nicht jedoch für Selbständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für selbständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten. Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems. Wie es weitergeht Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht. (Veröffentlichung BundesratKOMPAKT vom 26.04.2024)
...14.05.2024 WeiterlesenDie Steuervorteile eines Jobrads
Die Tage werden wärmer und die Fahrräder aus dem Keller geholt und geputzt. E-Bikes und E-MTBs liegen seit Jahren stark im Trend. Neben den hohen Spritpreisen sind Argumente wie Gesundheit, Umweltfreundlichkeit und Spaßfaktor der Grund. Für ein richtig gutes E-Bike muss man als Privatperson hunderte oder im hochpreisigen Segment tausende Euro hinblättern. Günstiger kommt es, sich für ein Leasing-Bike zu entscheiden. Immer mehr Arbeitgeber springen auf den Trend auf und bieten ihren Mitarbeitenden ein Jobrad an. Wir zeigen auf, warum sich ein Job-Bike lohnt, sofern der Arbeitgeber mitspielt.
...12.05.2024 WeiterlesenMindestlohn in der Altenpflege steigt
Zum 1. Mai 2024 steigt der Pflegemindestlohn: Hilfskräfte erhalten künftig mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 1. Juli 2025 folgen. Sie ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt - ebenso wie die erste Erhöhung zum Mai - einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen.
Die Höhe des Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28. November 2023, die bereits zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.
...07.05.2024 WeiterlesenWer profitiert von den Steuerklassen 3/5?
Die Ehe ist verfassungsrechtlich geschützt und wird steuerlich durch das Ehegattensplitting gefördert. Jedoch steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3 und 5 im Koalitionsvertrag und auf der Agenda der Ampel. Wann dieses Ziel umgesetzt wird, ist noch unbekannt. Der Beitrag erklärt heute, wie sich diese Steuerklassenkombination bei Ehepaaren auswirkt, welchen Steuerspareffekt es gibt und was Ehepaare bei einer Abschaffung erwartet.
Ehegattensplitting und Steuerklassenwahl
Mit dem Ehegattensplitting lassen sich Ehepartner nicht einzeln, sondern zusammen veranlagen, wodurch ein Steuervorteil entsteht. Das Finanzamt unterstellt rein rechnerisch, dass jeder Ehegatte am Jahresende exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient hätte, was in der Realität nur selten zutrifft, weil in der Regel einer von beiden mehr verdient. Da der Splittingtarif nicht abgeschafft werden soll, bleibt das Steuersparmodell Ehe also grundsätzlich bestehen.
...05.05.2024 WeiterlesenErgebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber in 2023 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden. (Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 05.04.2024)
...29.04.2024 Weiterlesen