Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig
Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden > (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R).
Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte.
...29.12.2024 WeiterlesenBestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.07.2024 - II R 31/21 entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 Euro.
...26.12.2024 WeiterlesenO Tannenbaum, o Tannenbaum...
… so viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum
Ein Baum, aber fünf Steuersätze? Richtig! Wie ein Weihnachtsbaum besteuert wird, hängt davon ab, welchen Baum Sie für das Fest kaufen - und bei wem. Dann können 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden - oder gar keine. Wir zeigen, was Verbraucher wissen sollten.
Beim Kauf eines Weihnachtsbaums sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Die höchste steuerliche Belastung hat, wer einen künstlichen Baum oder einen bereits geschmückten Weihnachtsbaum kauft: Dafür werden 19 Prozent Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt - fällig. Immerhin lässt sich der Baum für mehrere Jahre nutzen. Günstiger wird es bei einem echten Nadelbaum. Wer den Baum aus einer Weihnachtsbaum-Zucht - außerhalb des Waldes - kauft, zahlt nur noch 8,4 Prozent Umsatzsteuer. Im Baumarkt- oder Gartencenter wird es noch günstiger: Hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der Forstwirt kann den Baum unter Umständen sogar mit einem Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent an die Kunden abgeben. Wer dem Fiskus ein Schnippchen schlagen will, erwirbt beim Kleinunternehmer: Dort wird nämlich keine Steuer fällig.
...22.12.2024 WeiterlesenOffenlegungsfrist für Jahresabschlüsse
Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025 Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Hinweis des Bundesamts für Justiz Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Online-Meldung des Bundesamts für Justiz)
...19.12.2024 WeiterlesenNeue Transparenz und Steuervorteile beim Spenden
In der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr für Spenden. Die Unterstützung mildtätiger Organisationen ist ein Ausdruck von Menschlichkeit und trägt dazu bei, die Welt ein Stück besser zu machen. Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert.
...17.12.2024 WeiterlesenVier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen
Die Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz haben die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland im vergangenen Jahr mehr als 6,2 Milliarden bzw. 6,8 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen. Diese Einnahmen entsprechen damit dem Niveau von 2017. Jeder Einzelne zahlte im Schnitt 305 Euro Kirchensteuer im Jahr 2023. Diese entfällt durch einen Kirchenaustritt.
Aber auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Kirchensteuerlast zu reduzieren. Im Vergleich zu anderen Steuerarten bietet die Kirchensteuer gewisse Spielräume.
...10.12.2024 WeiterlesenErbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil
Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als “Steuersparmodell” für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31.07.2024 - II R 13/22 entschieden.
...08.12.2024 WeiterlesenGesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024?
Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht.
Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte
Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
...04.12.2024 Weiterlesen10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen
Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige Steuersparmöglichkeiten, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären. Darum sollte jeder für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat:
...03.12.2024 WeiterlesenMinijob und Rente 2025: So viel können Rentner mehr verdienen
Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich
Rentnerinnen und Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein.
Aktuell können Minijobberinnen und Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro.
...01.12.2024 WeiterlesenSteuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto
Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.
Was bedeutet das konkret?
Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben - auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
...26.11.2024 WeiterlesenSteuerfalle für Alleinerziehende
In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen sowie der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden also recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht, dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von etwa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind. Eine neue Liebe und ihre Folgen Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros. So kommt man an den Entlastungsbetrag Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in > Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt Möglichkeit eins genutzt werden. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine > Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann z.B. für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung verwendet werden. Die zweite Möglichkeit lautet, unterjährig in > Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch ELSTER-Nutzer online vorgenommen werden. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den > elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto vom Brutto aufs Konto. Das Geld steht sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
...24.11.2024 Weiterlesen