Aktuelles

FAQ Grundsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen “FAQ-Katalog” zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser ist in einer für den steuerlichen Laien verständlichen Sprache geschrieben und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen insbesondere zur Grundsteuer allgemein, zur Reform der Grundsteuer sowie zur Steuererklärung und Steuerbescheiden. .

(Einzelheiten finden Sie im FAQ-Katalog vom 27.05.2024 auf der Homepage des BMF > hier.)

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KfW-Heizungsförderung: Ab sofort Antragstellung für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohneigentümergemeinschaften möglich

KfW-Heizungsförderung: Ab sofort Antragstellung für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohneigentümergemeinschaften möglich Die KfW weitet die Heizungsförderung plangemäß auf weitere Antragstellergruppen aus: Ab sofort steht die Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auch Eigentümerinnen und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung. Der Bund stellt für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Haushalt bereit, die als Zuschüsse direkt bei der KfW beantragt werden können. Bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten erfolgt die Zusage digital und automatisiert in wenigen Minuten. Über die Zuschussförderung hinaus bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite an, die Kunden bei ihrer Hausbank beantragen können. Ziel der Förderungen ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgasemissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor zu reduzieren. Zuschussförderung Auch für WEG, Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal kann der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für das vorliegende Gebäude berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab und kann nach folgendem Muster berechnet werden: Beispiel: Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für eine WEG oder ein Mehrfamilienhaus im Privateigentum mit 8 Wohneinheiten liegen bei 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro plus 5 x 15.000 Euro plus 2 x 8.000 euro). Wenn förderfähige Kosten in dieser Höhe tatsächlich anfallen und eine Grundförderung von 30 % beantragt wird, dann liegt der Zuschussbetrag bei 36.300 Euro. Darüber hinaus sind folgende Zuschusskomponenten möglich: Die Zuschusskomponenten sind kumulierbar. Insgesamt kann der Fördersatz für den Heizungstausch allerdings maximal 70 % betragen. Die Zuschüsse werden online bei der KfW im Kundenportalmeine.kfw.de beantragt. Die Antragstellung bei WEG und Mehrfamilienhäuser erfolgt über einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und ggf. weitere Zusatzanträge. Der gemeinschaftliche Antrag umfasst die Grundförderung sowie ggf. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag. Für den Klimageschwindigkeitsbonus bzw. den Einkommensbonus muss die selbstnutzende Eigentümerin oder der selbstnutzende Eigentümer einen Zusatzantrag für die eigene Wohneinheit stellen. Beantragung eines zusätzlichen Ergänzungskredits Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW haben, steht ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Der Kredit wird aus Mitteln des Bundes zinsverbilligt. Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung liegen heute bei 1,91 % eff. für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht übersteigt. Für alle anderen Antragstellenden beträgt der Zinssatz 3,90 % eff. (Zinssätze können sich täglich ändern). Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Weiterer Förderfahrplan Die KfW hat Ende Februar dieses Jahres mit der Umsetzung der Heizungsförderung gemäß ihres Förderfahrplans begonnen: Seitdem können Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser sowohl Zuschüsse beantragen als auch den Ergänzungskredit nutzen. Nach der heute gestarteten zweiten Stufe folgen Ende August die dritte und letzte Antragstellergruppe. Dann können Unternehmen und Kommunen die Förderung beantragen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser, sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.. Wichtig ist: Förderfähige Vorhaben des Heizungstausches können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31.08.2024 kann die Antragsstellung bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen. Die Kunden haben nach Zusage 36 Monate Zeit, den Heizungsaustausch durchzuführen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal “Meine KfW” eingereicht werden. Die Nachweiseinreichung ist etwa 6 Monate nach Start der Antragstellergruppe möglich. Das heißt, die Ende Februar gestartete Gruppe der selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzer kann planmäßig im September, die heute gestartete zweite Antragstellergruppe planmäßig im November alle Unterlagen digital einreichen. (Nähere Informationen finden Sie > unter .) (Pressemeldung der KfW vom 28.05.2024)

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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden. Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen. Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 01.01.2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten. Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift. Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend. Der Gesetzesentwurf und die Synopse sind > hier abrufbar. (Pressemitteilung Nr. 42/2024 des Bundesministeriums der Justiz)

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juni 2024?

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Diese und andere Neuregelungen im Überblick.

Integration, Arbeit und Soziales:

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26.06.2024 in Kraft.

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Steuererklärungen für Flugpersonal: Voller Tücken

Frankfurt, München, Düsseldorf. Das sind Deutschlands größte Drehkreuze im Flugverkehr. Gemeinsam fertigten sie im vergangenen Jahr 138,482 Mil. Passagiere ab. Um dies zu gewährleisten, arbeiten mehr als 800.000 Angestellte gem. Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft in der inländischen Luftfahrt. Ein Teil davon arbeitet in der Luft, wie Piloten und Flugbegleiter. Aufgrund ihres Berufsbildes ist es für sie um ein Vielfaches aufwendiger, eine Steuererklärung zu erstellen als für Bodenpersonal. Es kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Trinkgelder oder Stand-by-Zimmer sowie die Reinigung der Berufsbekleidung, unter Umständen noch dazu im Ausland, in Betracht. Hier lauern jede Menge steuerrechtliche Fallen. Flugzeuge sind steuerrechtlich keine Tätigkeitsstätte Um Fahrtkosten zur Arbeit geltend zu machen, ist es für die Abrechnung seit dem Jahr 2014 entscheidend, ob es zur ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte geht. Flugzeuge sind hiervon ausgenommen, da sie nicht ortsfest sind. In der Regel wird daher die Homebase als erste Tätigkeitsstätte verwendet. Das ist der Flughafen, von dem beruflich regelmäßig gestartet und gelandet wird. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. Umfangreiche Reisekosten im In- und Ausland Für andere dienstliche Fahrten, z. B. zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch Rückfahrt bei einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt, vorausgesetzt, es werden Belege eingereicht. Dazu kommen die Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert hat. Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist das Land, in welchem zuletzt an diesem Arbeitstag gelandet wurde, heranzuziehen. Hieran erkennt man die Schwierigkeiten des Flugpersonals gut, denn für die Steuererklärung sind die genauen Dienstzeiten und Destinationen auszuwerten. Übernachtungskosten in Hotels können abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernommen hat. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte Trinkgelder geltend machen. Dafür wird eine Pauschale i. H. von 3,60 Euro je Hotelaufenthalt oder 150 Euro Pauschale pro Jahr anerkannt. Wenn neben dem Zimmerservice im Hotel auch die Bedienung im Restaurant und der Taxifahrer, beispielsweise in den USA, Trinkgelder erwarten, deckt diese Pauschale die realen Ausgaben leider nicht ab. Weitere typische Werbungskosten bei Airlines Für die Vorbereitungen auf einen Einsatz in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 Euro täglich, maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr, geltend machen. Für eine büromäßige Ausstattung zu Hause können die Arbeitsmittel extra abgesetzt werden. Darunter fallen z. B. der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Tischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy vollständig geltend gemacht werden. Definitiv anerkannt werden Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen. Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, allerdings maximal 20 Euro, oder anhand von Einzelgesprächsnachweisen abgesetzt werden. Als dritte Alternative ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. Im Look der Airline unterwegs Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung und die Reinigungs- und Erhaltungskosten. Wird eine Reinigung im Hotel beansprucht, muss auf der Rechnung der Vermerk “Reinigung von Uniformteilen” stehen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause müssen die anteiligen Kosten für Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver etc. berechnet werden. Alternativ kann ein Pauschbetrag, der von Verbraucherverbänden publiziert wird, herangezogen werden. Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden. Sprachkurse, die aufgrund des beruflichen Einsatzes notwendig sind, dürfen ausnahmsweise im Ausland absolviert werden. Nur Anfängersprachkurse streicht das Finanzamt, weil sie nicht zu den Fortbildungskosten zählen. Sollte ein zusätzliches Stand-by-Zimmer in Flughafennähe notwendig sein, können die Aufwendungen gem. einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden und die Steuerlast reduzieren. Da sich Laien meist viele Tage mit ihrer Steuererklärung plagen, lohnt es sich, einen Profi mit der Erstellung zu beauftragen. Nicht nur im Hinblick auf den Freizeitgewinn, sondern auch auf das Steuerergebnis. Zudem wird vermieden, dass kostbare Zeit aus Unwissenheit umsonst investiert wird, weil das Finanzamt die Posten schließlich nicht anerkennt und streicht. Auf der anderen Seite werden möglicherweise Potenziale, die Geld bringen, verschenkt, weil sie in die Steuererklärung nicht eingetragen werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)

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Steuererklärung 2023: Homeoffice deutlich attraktiver

Homeoffice spart nicht nur Arbeitswege, sondern kann auch beim Steuersparen helfen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Arbeit im Homeoffice bis zu 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung 2023 absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dafür hatten sich der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) und der Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) lange stark gemacht. Homeoffice weiterhin beliebt: Rund 11 Millionen der 45,7 Millionen Erwerbstätigen sind laut aktueller Umfrage des ifo-Instituts zumindest für einige Tage in der Woche im Homeoffice. Sie können pro Tag pauschal sechs Euro Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder am Schreibtisch arbeiten. Wer alle Tage ausschöpft, kommt allein dadurch auf 1.260 Euro Werbungskostenpro Jahr. Die Pauschale gibt es für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Daneben dürfen auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden daheim und hat am Nachmittag ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale beantragen. Hinzu kommen 30 Cent Reisekosten je Fahrkilometer mit ihrem Auto. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma, entfällt die Tagespauschale für den Tag und stattdessen kann die Pendlerpauschale angesetzt werden, die lediglich 30 Cent pro Entfernungskilometer bis zum 20. Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer beträgt. Allerdings spielt die Länge der Arbeitszeit im Homeoffice für diejenigen keine Rolle, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie häufig bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. In diesen Fällen kann die Tagespauschale angesetzt werden, selbst, wenn sie nur kurze Zeit daheim ihren Job erledigen. Zusätzlich gibt es für die Wege zur Arbeit die Pendlerpauschale oder es zählen die höheren Ticketkosten im Jahr. Wenn beispielsweise eine Lehrerin am Vormittag in der Schule unterrichtet und nachmittags zu Hause die Klassenarbeiten korrigiert, stehen ihr für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale und die Pendlerpauschale zu. Und was wird nun mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Hier müssen viele umdenken. Diese lassen sich seit 2023 nur noch im Einzelnen geltend machen, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt sämtlicher beruflicher Tätigkeiten ist (BMF-Schreiben : - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Aber es geht auch einfacher. Alternativ zählen für das Heimbüro pauschal 1.260 Euro im Jahr, pro Monat 105 Euro. Nutzen Berufstätige den Raum nicht das ganze Jahr beruflich, rechnen sie anteilig. Wird z. B. das Heimbüro eines Ingenieurs ab Juni zum Kinderzimmer, kann der Steuerpflichtige anteilig von Januar bis Mai, also fünfmal 105 Euro, und für die restlichen Homeoffice-Tage im Jahr jeweils 6 Euro als Tagespauschale steuerlich geltend machen. Fazit: Durch die Tagespauschale lohnt es sich, sämtliche Ausgaben für Büromaterial, Fachbücher und andere Jobkosten abzurechnen. Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr überschritten, winkt oft eine Steuererstattung. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)

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Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei

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Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: I R 21/21) entschieden hat. Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt. Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den “Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG” beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene FG gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig. Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils 20.12.2023, Az. I R 21/21 gelangen Sie > hier.)

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Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 2/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. sei. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften -insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt. (Pressemitteilung des BFH vom 10.05.2024; zum Volltext des Urteils vom 29.02.2024 - VI R 2/22 gelangen Sie > hier.)

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Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 (VI R 25/21) entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.

Das Finanzsamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Daraufhin wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob. Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war. Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.

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Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des FG Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden..

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Der Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X R 20/21) in einem interessanten Fall entschieden. Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine Regelung zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer. Liegen danach Einkünfte vor, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt (§ 35b Satz 1 EStG). Wie der BFH nun entschieden hat, beginnt der diesbezügliche Begünstigungszeitraum mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Langjährige Erbenermittlung Im entschiedenen Fall ist der Kläger Alleinerbe einer 2010 verstorbenen Person, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Aufgrund einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung in einem mehrinstanzlichen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde erst im März 2016 der Erbschein ausgestellt. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.11.2016 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Die Erbschaftsteuer hatte der Kläger bereits Ende Dezember 2016 entrichtet.. Späte Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt Da es mit der Zeit immer schwieriger werde, die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden stillen Reserven zu ermitteln, die bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hätten, sei aus Gründen der Praktikabilität ein fünfjähriger Zeitraum relevant. Der Kläger argumentierte, dass es stattdessen auf den Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen müsse, hatte jedoch vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Auch die Revision zum BFH scheiterte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut stellt der BFH fest, dass der Ermäßigungszeitraum zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen muss, der einfach feststellbar ist, aber auch über den Einzelfall hinaus eine gewisse Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet. Dies sei regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. (Beitrag in STB Web; zum Volltext des BFH-Urteils vom 28.11.2023, Az. X R 20/21, gelangen Sie > hier.)

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