Aktuelles

Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse

Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025 Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Hinweis des Bundesamts für Justiz Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Online-Meldung des Bundesamts für Justiz)

...

Weiterlesen

Neue Transparenz und Steuervorteile beim Spenden

In der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr für Spenden. Die Unterstützung mildtätiger Organisationen ist ein Ausdruck von Menschlichkeit und trägt dazu bei, die Welt ein Stück besser zu machen. Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert.

...

Weiterlesen

Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen

Die Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz haben die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland im vergangenen Jahr mehr als 6,2 Milliarden bzw. 6,8 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen. Diese Einnahmen entsprechen damit dem Niveau von 2017. Jeder Einzelne zahlte im Schnitt 305 Euro Kirchensteuer im Jahr 2023. Diese entfällt durch einen Kirchenaustritt.

Aber auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Kirchensteuerlast zu reduzieren. Im Vergleich zu anderen Steuerarten bietet die Kirchensteuer gewisse Spielräume.

...

Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als “Steuersparmodell” für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31.07.2024 - II R 13/22 entschieden.

...

Weiterlesen

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024?

Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht.

Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte

Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

...

Weiterlesen

10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen

Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige Steuersparmöglichkeiten, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären. Darum sollte jeder für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat:

...

Weiterlesen

Minijob und Rente 2025: So viel können Rentner mehr verdienen

Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich

Rentnerinnen und Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein.

Aktuell können Minijobberinnen und Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro.

...

Weiterlesen

Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Was bedeutet das konkret?

Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben - auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.

...

Weiterlesen

Steuerfalle für Alleinerziehende

In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen sowie der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden also recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht, dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von etwa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind. Eine neue Liebe und ihre Folgen Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros. So kommt man an den Entlastungsbetrag Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in > Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt Möglichkeit eins genutzt werden. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine > Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann z.B. für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung verwendet werden. Die zweite Möglichkeit lautet, unterjährig in > Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch ELSTER-Nutzer online vorgenommen werden. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den > elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto vom Brutto aufs Konto. Das Geld steht sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

...

Weiterlesen

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent - die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus. Das Bundeskabinett hat die “Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025” beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro. Was sind Entgeltpunkte? Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. Warum werden die Grenzwerte angepasst? Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung - trotz steigenden Lohns - im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung “herauswachsen”. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden. Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen. (Mitteilung Bundesregierung online vom 06.11.2024)

...

Weiterlesen

Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im Minijob

Schwangerschaft melden: So früh wie möglich

Eine schwangere Minijobberin sollte ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen. Dabei ist es sinnvoll, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zusätzlich über den voraussichtlichen Geburtstermin und die eingeplante Elternzeit zu informieren

Nur dann haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, rechtzeitig alle notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen unterstützen auch die Beschäftigten selbst. Unter anderem kann erst nach der Mitteilung der Schwangerschaft der Arbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. Falls nötig, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch rechtzeitig eine Vertretung oder Unterstützung organisieren.

...

Weiterlesen

Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen: Wichtiger Impuls für Mittelstand

Seit dem 1. November 2024 steht Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern ein neues attraktives Förderangebot zur Verfügung. In einer neuartigen Kooperation führen die KfW, die Deutschen Bürgschaftsbanken, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ein. Am 29.10.2024 schlossen die KfW und die Deutschen Bürgschaftsbanken einen Kooperationsvertrag für das neue Förderangebot. Das neue Förderangebot setzt einen wichtigen Impuls für die Gründungs- und Nachfolgefinanzierung. Das Angebot erleichtert Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und Unternehmensnachfolgern den Zugang zu Finanzierungsmitteln und bietet maximale Sicherheit für die beteiligten Hausbanken. Das Besondere: Die Hausbanken werden durch eine 100%ige Garantie der jeweiligen Bürgschaftsbank vollständig vom Kreditausfallrisiko entlastet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür eine 80%ige Rückgarantie des Bundes. Die KfW refinanziert die Hausbanken. Dafür stellt sie die Darlehensbeträge zu verbilligten Zinssätzen aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) zur Verfügung. Die Hausbanken müssen folglich keine eigenen Refinanzierungsquellen nutzen - und ihre Kundinnen und Kunden profitieren von attraktiven Konditionen. Die wichtigsten Programmeckpunkte Einfache Antragstellung und klare Zuständigkeiten Die Beantragung des ERP-Förderkredits ist einfach und transparent. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen den Kredit für das Vorhaben zunächst bei ihrer Hausbank. Die Hausbank stellt über die zentrale Homepage kapital.ermoeglicher.de den Antrag auf Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank. Nach Übernahme der Garantie beantragt die Hausbank den Refinanzierungskredit bei der KfW, die den Antrag vollautomatisiert prüft und zusagt. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie unter kfw.de/077 oder kapital.ermoeglicher.de (Bundesministerium der Finanzen, Auszug aus einer Pressemitteilung vom 29.10.2024)

...

Weiterlesen