Aktuelles

Begrenzter Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Hierdurch werden die Rentenauszahlungen zunehmend in voller Höhe erfasst, die zuvor geleisteten Beiträge hingegen wurden nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abgezogen.

Aus diesem Grund ist strittig, ob die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG geltend gemacht werden können.

Der BFH hält in drei aktuellen Urteilen (vom 18.11.2009 X R 34/07 und X R 6/08 sowie vom 09.12.2009 X R 28/07) an seiner bereits zuvor vertretenen Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 01.01.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können (Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BStBl 2006 II S. 420).

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BdSt begrüßt ELENA-Aus

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die Absicht der Bundesregierung, das umstrittene Verfahren zum Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) zu beenden. Damit wird der vom BdSt seit langem geforderte Schritt endlich vollzogen.

Die Bundesregierung muss nun schnellstens für Rechtsklarheit sorgen und die Meldepflichten mit sofortiger Wirkung erlassen sowie alle gesammelten Arbeitnehmerdaten löschen.

Das ELENA-Aus bedeutet eine Entlastung kleinerer und mittlerer Betriebe von lästigen Meldepflichten. Die Meldepflichten der Arbeitgeber sind der Hauptkritikpunkt des BdSt. Vor allem kleinen und mittleren Unternehmen wurden auf diese Weise zusätzliche Bürokratielasten aufgebürdet, die nun entfallen. Hinzu kommt, dass ELENA Mehrausgaben bei der öffentlichen Verwaltung verursacht hätte. Dies ist vor allem auf die Kostenerstattung für die qualifizierte elektronische Signatur zurückzuführen, die deutlich höher als geplant ausfallen sollte. Die Beendigung des ELENA-Projekts war daher längst überfällig.

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Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar, können sie in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.

So entschied der BFH durch Urteil vom 23.05.2012 IX R 2/12 in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus errichtete, es zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung vermietete. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob sie insoweit in die Herstellungskosten und damit in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnten.

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Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Imbissstände oder -wagen, Kinos, Fleischereien, Bäckereien oder Konditoreien beim Verkauf von Speisen nun den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können, selbst wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden (Urteile vom 10.03.2011 Rs. C-497/09; C-499/09; C-501/09; C 502/09).

Damit reduziert sich in diesen Fällen der von den Unternehmen abzurechnende Umsatzsteuersatz von bisher 19 % auf 7 %.

Bislang mussten Unternehmer für Speisen, die vor Ort verspeist wurden, 19 % Umsatzsteuer verlangen. Zu dieser Gruppe zählten auch Unternehmer, die für ihre Kunden nur behelfsmäßig oder im Freien Tische, Theken oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellten, womit ein Verzehr der Speisen vor Ort ermöglicht wird. Wurde das Essen jedoch mitgenommen und andernorts verzehrt, waren nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Beim Verkauf von einfachen, standardisiert hergestellten Speisen ist nur der reduzierte Umsatzsteuersatz zu erheben, wenn der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Bei Restaurants und bestimmten Cateringleistungen überwiegt jedoch die Dienstleistung, sodass in diesen Fällen weiterhin der volle Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss.

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Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vollziehung eines Steuerbescheids, durch den das Finanzamt Schenkungsteuer für die nach Inkrafttreten der Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 ausgeführte Schenkung eines Geldbetrags wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung auszusetzen ist. Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenso wie bereits in erster Instanz das Finanzgericht München ab.

Zur Begründung führte der BFH aus, eine auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützte AdV setze jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalls ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Im Streitfall komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG der Vorrang zu, weil die vom Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden und die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen seien. Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich knapp 20 % des dem Steuerpflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei ihm die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar.

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Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 entschieden.

Die Rechtslage muss nach Vorgabe des Gerichts rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

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Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

Der I. Senat des BFH hat in zwei Urteilen vom 09.06.2010 I R 100/09 und I R 107/09 darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste “final” sind und deshalb im Inland abgezogen werden können.

Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit dem Betriebsstättenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, sind die betreffenden negativen Einkünfte nämlich ebenso wie positive ausländische Einkünfte im Inland üblicherweise steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist dem Steuerpflichtigen bei positiven Einkünften von Vorteil, bei negativen Einkünften jedoch von Nachteil.

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Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

Der BFH hat im Urteil vom 25.11.2010 III R 111/07 entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird.

Ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, machte in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend gegen die Höhe des in § 33a Abs. 2 EStG vorgesehenen Freibetrags von 924 Euro, der den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder abgelten soll.

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Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

Mit Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10 hat der BFH entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln sind.

Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Der BFH hatte im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.

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Aufwendungen für Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise können Werbungskosten sein

Mit Urteil vom 21.04.2010 VI R 5/07 hat der BFH entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

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Aufwendungen für Integrationskurs "Deutsch" als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das FinMin Schleswig-Holstein (Erlass vom 27.05.2010 - VI 314 - S - 2284 - 176) weist auf die Zwangsläufigkeit solcher Schulungskosten hin.

Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende ausländische Mitbürger sog. Integrationskurse vor (rd. 630 Unterrichtsstunden). Diese stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. dem Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber. Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen. Dies spricht für die Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinne.

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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können.

Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 EUR als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.

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