Aktuelles

Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Dies hat der BFH mit Urteil vom 21.08.2012 VIII R 33/09 entschieden.

Der Kläger erlitt auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen. Der Wagen hatte nach den Angaben des Klägers vor dem Unfall einen Zeitwert von 11.500 DM. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug jedoch in nicht repariertem Zustand für 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM zwischen dem Zeitwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös machte der Kläger als Werbungskosten geltend.

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Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten

Das BMF hat das seit langem erwartete Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten veröffentlicht. Der Bund der Steuerzahler hatte schon seit geraumer Zeit auf eine klarstellende Verwaltungsregelung gepocht.

Der BFH hatte nämlich bereits im vergangenen Jahr in einem vom BdSt unterstützten Musterverfahren entschieden, dass Kosten für ein Studium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung Werbungskosten sind (Az.: VI R 14/07). Bislang hat die Verwaltung das Urteil jedoch in ähnlich gelagerten Fällen noch nicht angewendet.

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Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen bei der Krankenversicherung

Die Frage, wann Beitragsrückerstattungen von einer privaten Krankenkasse, die aus dem Jahr 2009 resultieren, aber erst im Jahr 2010 zufließen, steuerlich zu berücksichtigen sind, wird derzeit diskutiert. Aufgrund des Paradigmenwechsels bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen seit dem Jahr 2010 regt der Bund der Steuerzahler mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer allgemeinen Billigkeitsregelung an.

Nach dieser Billigkeitsregel sollen die Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, im Jahr 2009 berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler dies gegenüber dem Finanzamt beantragt.

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Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mit Urteil vom 18.01.2011 X R 14/09 hat der BFH entschieden, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen.

Der Kläger betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bildete er im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 EUR. Er hatte dafür den - unstreitigen - jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 EUR mit zehn multipliziert.

Der BFH folgte dem Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung des FG. Bei der Bewertung der Rückstellung sei die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem könnten nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt würden, mithin kein Stauraum frei werden würde, könne nicht berücksichtigt werden.

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Benötigen Auszubildende eine Lohnsteuerkarte?

Das ursprünglich für Januar 2011 geplante neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) musste bekanntlich um ein weiteres Jahr verschoben werden. Es soll jetzt am 01.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Trotz Abschaffung der Papier-Lohnsteuerkarten sind die letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten daher weiterhin gültig. Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte sind, sich normalerweise bei ihrem Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ausstellen lassen und diese dem Arbeitgeber vorlegen.

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Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht (Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10).

Bis Ende 2000 wurden die von Kapitalgesellschaften einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Gewinne mit (zuletzt) 40 % besteuert. Zusätzlich wurde hierauf der Solidaritätszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 % und der Solidaritätszuschlag minderte sich. Ab 2001 löste das sog. Halbeinkünfteverfahren das Anrechnungsverfahren ab. Die Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von zunächst 25 % und nunmehr 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Damit den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuerminderungspotential erhalten bleibt, wurde das Ende 2000 mit Thesaurierungssteuer belastete verwendbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren (später 18 Jahren) unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens abgebaut werden konnte. Beschlossen die Kapitalgesellschaften die Ausschüttung dieses Kapitals, verringerte sich zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

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Beitragssätze in der Rentenversicherung sinken

Der Bundesrat hat das Beitragssatzgesetz 2013 gebilligt. Damit kann die vom Bundestag beschlossene Absenkung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,6 % auf 18,9 % zum 01.01.2013 in Kraft treten. Dies entlastet die Arbeitnehmer um rund 3,2 Milliarden Euro. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken in gleichem Maße.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesrates vom 23.11.2012)

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Beitragserhöhungen in der Krankenversicherung geplant

Wie einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Gesundheit zu entnehmen ist, sollen die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenkasse ab dem 01.01.2011 erhöht werden:

einheitliche allgemeiner BeitragssatzAnteil ArbeitgeberAnteil Arbeitnehmerbisher14,9 %7,0 %7,9 %neu15,5 %7,3 %8,2 %

Dies entspricht einem paritätisch finanzierten Beitragssatz von 14,6 % (bisher 14,0 %); der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 % bleibt unverändert.

Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, kassenindividuelle einkommensunabhängige Zusatzbeiträge zu erheben.

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Beiträge zur Rechtsschutzversicherung können absetzbar sein

Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Berufsrechtsschutz.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 31.01.1997, BFH/NV 1997 S. 346) ist allerdings ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voll absetzbar? Verfassungsbeschwerde anhängig

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes bestimmt, dass ab dem Jahr 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind dagegen im Rahmen der neuen Berechnungsmethode nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig.

Andererseits sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zwangsweise zu leisten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterliegen in der Regel dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, d. h., sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

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Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen künftig absetzbar

Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge sind ab 2013 insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

  • Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit sind künftig regelmäßig im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Altersvorsorgebeiträgen berücksichtigungsfähig. Die derzeit geltenden Höchstbeträge von 20.000 € (Ehegatten 40.000 €) werden auf 24.000 € bzw. 48.000 € angehoben.

  • Bei der „Eigenheimrente“ (sog. Wohn-Riester) ist eine jederzeitige Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos möglich. Die jährliche Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge wird von 2 % auf 1 % abgesenkt.

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Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 20.09.2012 IV R 36/10 hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten (sog. Mindestbesteuerung) bestätigt. In Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. Euro darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum. Sollte in Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt werden, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung. Dies hielt der BFH insbesondere auch deswegen für mit dem Grundgesetz vereinbar, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei. Allerdings betonte der BFH in diesem Urteil und in einem weiteren Urteil vom gleichen Tag (Az.: IV R 29/10), dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Keine Billigkeitsmaßnahme sei aber geboten, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien.

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