Aktuelles

Einlage als Gestaltungsmissbrauch

Der BFH hat mit Urteil vom 21.08.2012 VIII R 32/09 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch diese Vorschrift eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (sog. Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20.07.2010 IX R 49/09 entschieden, dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall konkret festzustellen ist. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig stringent und effektiv.

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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

In seinem Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 hat der BFH die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich – bis heute – keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

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Einkommensteuererklärung trotz Abgeltungsteuer häufig notwendig

Der 31. Mai steht vor der Tür - und damit für viele Bürger ein Datum, bis zu dem eine ungeliebte, aber häufig notwendige Pflichtübung zu absolvieren ist: Die jährliche Einkommensteuererklärung. Auch für Arbeitnehmer besteht in einer ganzen Reihe von Fällen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

So z.. B., wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben, wenn Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander im Kalenderjahr hatten oder Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, zu denen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld zählen.

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Einkommensteuererklärung 2012 - Abgabefrist 31. Mai 2013 gilt auch für Rentner

Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 ist für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagungsfälle), Freitag, 31. Mai 2013.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Pensionäre von dieser Frist nicht betroffen. Sie leisten durch den monatlichen Lohnsteuerabzug quasi Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Abzüge für Lohn-, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Bruttolohn). Arbeitnehmer sind aber berechtigt, eine Einkommensteuererklärung (sog. Antragsveranlagung) abzugeben. Mit der Antragsveranlagung für 2012 kann man sich bis zu vier Jahre Zeit lassen, also bis zum 31. Dezember 2016. Da regelmäßig mit einer Erstattung zu rechnen ist, ist dies nicht empfehlenswert.

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Einkommensteuererklärung 2010 - Frist 31.05.2011 beachten

Am 31.05. endet in diesem Jahr die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn der Steuerzahler zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet ist. Steuerzahler, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, haben automatisch bis zum 31.12. des Jahres Zeit.

Kann der Termin bei der selbst erstellten Einkommensteuererklärung nicht eingehalten werden, sollte eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden, da ansonsten ein Verspätungszuschlag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann. Bei den meisten Finanzämtern ist eine Verlängerung problemlos möglich. Der Antrag sollte allerdings schriftlich gestellt werden. Hören die Steuerzahler dann nichts vom Finanzamt, gilt der Antrag in der Regel als genehmigt.

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Einkommensteuer: Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2012 VI R 50/11 entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

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Einkommensteuer: Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe

Aufgrund einer kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilt die Bundesregierung mit, dass die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht zeitnah erfolgen soll. Derzeit werden hierzu Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitet. Damit werde unter anderem die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe umgesetzt.

Ergänzend teilte die Bundesregierung mit, dass auch in weiteren Bereichen wie der gesetzlichen Unfallversicherung und dem BAföG gesetzliche Änderungen zur Gleichstellung geprüft werden.

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Einkommensteuer: Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei.

Das hat der BFH mit Urteil vom 17.10.2012 VIII R 57/09 entschieden.

Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 Euro pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Einspruch einlegen und Splitting beantragen

Während zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich den Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet folglich den Grundtarif an.

Zwar hat der BFH diese Systematik in zwei Urteilen vom 26.01.2006 (Az.: III R 51/05) und 19.10.2006 (Az.: III R 29/06) bestätigt, zwischenzeitlich liegen dem Bundesverfassungsgericht allerdings bezüglich dieser Vorgehensweise entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor, sodass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss.

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Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

Nach dem Urteil des BFH vom 17.06.2010 III R 34/09 ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Betrag, den sog. Grenzbetrag (zurzeit 8.004 Euro im Kalenderjahr) nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).

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Ehrenamt - überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG

Das BMF hat das überarbeitete Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG veröffentlicht. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013. Hervorzuheben sind u. a.:

Ergänzungen zum Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen merkt das BMF darin an, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass selbige nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.

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