Finanzierung betrieblicher Investitionen auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt
Der BFH hat mit Urteil vom 23.02.2012 IV R 19/08 entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (sog. Überentnahmen). Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind nur Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich gerade zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden. Denn nur die dafür entstandenen Schuldzinsen sind unbeschränkt abziehbar. Der BFH unterstellt nun in Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.
...26.08.2013 WeiterlesenFiktive Säumnis kann Folge einer Scheckeinreichung sein
Löst das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig ein, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, kann trotzdem eine Säumnis vorliegen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 28.08.2012 VII R 71/11 entschieden.
Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als “bezahlt” anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden.
...26.08.2013 WeiterlesenFestsetzungen von Erbschaft-/Schenkungsteuer ab sofort vorläufig
Nach dem gleichlautenden Ländererlass der Finanzverwaltung vom 14.11.2012 werden sämtliche Erbschaft/Schenkungsteuer-Festsetzungen vorläufig vorgenommen.
Das betrifft erstmalige und noch nicht bestandskräftige Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dies lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt und nicht dahin zu verstehen ist, dass das ErbStG als verfassungswidrig angesehen wird.
...26.08.2013 WeiterlesenFerienjob kann Kindergeld gefährden
Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V.
Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.
...26.08.2013 WeiterlesenFahrtkostenersatz an Angehörige als Kinderbetreuungskosten
Ab 2012 können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (bis 2011: § 9c EStG a. F.) zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kinds i. S. des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
...26.08.2013 WeiterlesenFahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums
Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 09.02.2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
...26.08.2013 WeiterlesenFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung
Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
...26.08.2013 WeiterlesenFahrten Wohnung - Arbeitsstätte: Tatsächlich gefahrener Umweg ist anzuerkennen
Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der tatsächlich gefahrene Umweg anzuerkennen, wenn er zuverlässiger als der kürzeste Weg ist. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin hin.
Das Finanzamt muss die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Kilometerzahl bei der Entfernungspauschale anerkennen, wenn der tatsächlich gefahrene Umweg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte “offensichtlich verkehrsgünstiger” als die kürzeste Straßenverbindung ist. In der Vergangenheit haben mehrere Finanzgerichte entschieden, der Umweg sei nur dann anzuerkennen, wenn damit eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erreicht werde. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr in drei Urteilen deutlich widersprochen (BStBl 2012, S. 470, 486, 802). Danach ist die Zeitersparnis zwar kein unwesentliches Merkmal, doch auch dann, wenn keine Zeit eingespart wird, kann der Umweg “verkehrsgünstiger” sein, nämlich dann, wenn er zuverlässiger ist.
...26.08.2013 WeiterlesenFahrten mit Unternehmens-PKW zur Arbeitsstätte umsatzsteuerpflichtig?
Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.09.2012 5 K 3605/08 U entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Betriebs-PKW - entgegen der derzeitigen Praxis - nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung zuzuordnen sind. Dies hätte zur Folge, dass ein entsprechender Entnahmebetrag als unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt.
Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weist jedoch Besonderheiten auf:
...26.08.2013 WeiterlesenFahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine Werbungskosten der Eltern und auch keine außergewöhnliche Belastung
Mit Urteil vom 22.06.2011 (2 K 1885/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 Euro - zunächst nur - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet. Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen des Klägers - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten.
...26.08.2013 WeiterlesenEuGH-Vorlage: Darf die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden?
Mit Beschluss vom 22.07.2010 hat der V. Senat des BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.
In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen - ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke - eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächenschlüssel), nach der Rechtsprechung des BFH aber auch die - für Steuerpflichtige oft günstigere - Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem 01.01.2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus.
...26.08.2013 WeiterlesenEuGH-Vorlage zum "Reverse-Charge-Verfahren" bei Bauleistungen
Mit Beschluss vom 30.06.2011 V R 37/10 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt.
Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30.03.2004 (2004/290/EG) zum Reverse-Charge-Verfahren “bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen”. Unionsrechtliche Zweifel bestehen, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft. Denn nach der maßgeblichen Richtlinie (77/388/EWG) können die Mitgliedstaaten “als Lieferungen … die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten.”
...26.08.2013 Weiterlesen