Aktuelles

Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist ( 9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024).

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind.

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8,0 Milliarden Euro Einnahmen aus Grundsteuer im 1. Halbjahr 2024

Im 1. Halbjahr 2024 haben die Gemeinden 8,0 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen. Das waren 13% der Gemeindesteuern, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Grundsteuer ist damit für die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59%) und Einkommensteuer (25%). Der größte Teil der Grundsteuern stammte mit 7,8 Milliarden Euro aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke anfällt. Der Typ A betrifft dagegen land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebesätze erhoben. Daten zu den Grundsteuereinahmen und Hebesätzen ab 2025 liegen noch nicht vor.

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Ber&uecksichtigung von Vorf&aelligkeitsentsch&aedigungen als Werbungskosten bei Mieteink&uenften

Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

FG Niedersachsen v. 30.10.2024 - 3 K 145/23

Der Sachverhalt:

Das klagende Ehepaar erzielt neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Im Jahr 2020 veräußerten die Kläger eine Immobilie. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie zwei Darlehen für zwei Objekte ab, denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des “Sicherungsobjektes” hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an; und zwar 4.337 € und 4.279 € sowie für jedes Darlehen 200 € Bearbeitungskosten, in Summe somit rund 9.017 €.

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Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids

Die neue 4-Tages-Frist

Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist.

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Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids

Die neue 4-Tages-Frist

Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist.

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Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide

Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist.

Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide.

Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch.

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Neue Regelung für Unterhaltszahlungen

Barzahlungen sind nicht mehr absetzbar Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, kam eine neue Auflage hinzu. Ab 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Unterhaltszahlungen sind absetzbar Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden. Auswirkungen der Neuregelung Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers vom Finanzamt anerkannt. Die Möglichkeit, Barzahlungen abzusetzen, ist somit entfallen. Ziel ist, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu unterbinden. Ausnahmen können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Unterhaltszahler sollten daher möglichst zeitnah auf Banküberweisungen umstellen. Einige Probleme lassen sich bereits durch die Einrichtung eines Dauerauftrags für Unterhaltszahlungen umgehen. Denn Unterhaltszahlungen für rückwirkende Zeiträume können beispielsweise nicht abgesetzt werden. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 28.01.2025.)

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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote -jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings- zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin -wie von ihr vorgetragen- hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. (Pressemeldung des BFH vom 30. Januar 2025; zum Volltext des Urteils VI R 1/23 gelangen Sie hier> .)

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Februar 2025?

KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz.

Künstliche Intelligenz sicher anwenden

Der Einsatz von KI-Systemen bringt einige Vorteile. Dennoch müssen Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit bewahrt werden. Die KI-Verordnung der Europäischen Union verbietet deshalb bestimmte Arten von Anwendungen, die Grundrechte verletzen. Das schließt KI-Systeme ein, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen. Auch KI-basierte Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezielte Auswertung von Gesichtsbildern oder Bewertung des sozialen Verhaltens gehören zu den verbotenen Praktiken.

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Über acht von zehn Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie

Mehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine > Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung als Gesamtbetrag oder gestaffelt in Teilbeträgen an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung war eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung zur Milderung der Folgen der Energiekrise. Deutliche Unterschiede zwischen den Branchen Sowohl in der durchschnittlichen Höhe der Inflationsausgleichsprämie als auch im Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Prämie erhielten, gab es zwischen den einzelnen Branchen deutliche Unterschiede: Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt, die höchsten in den Wirtschaftsabschnitten Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht mit jeweils 3.000 Euro. Ebenfalls überdurchschnittlich hohe Inflationsausgleichsprämien waren in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung (2.976 Euro) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (2.942 Euro) vereinbart worden. Alle Tarifbeschäftigten im Wirtschaftsabschnitt Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung verfügten über einen > tariflichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Auch viele Tarifbeschäftigte in den Wirtschaftsabschnitten Erziehung und Unterricht (99,3 %), Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (98,3 %) und Verarbeitendes Gewerbe (97,7 %) hatten einen Anspruch darauf. Im Gastgewerbe (11,6 %) und im Bereich der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen (12,2 %) profitierten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten von einer Inflationsausgleichsprämie. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse zur Inflationsausgleichsprämie untergliedert nach Regionen und Wirtschaftsabschnitten bieten die > Tabellen auf der Themenseite > “Tarifverdienste, Arbeitskosten” im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 023 vom 17. Januar 2025)

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Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2024 - VI R 21/22 entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer “für” seine Arbeitsleistung gewährt wird.

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Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2024: +13,8 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

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