Aktuelles

Fahrten mit Unternehmens-PKW zur Arbeitsstätte umsatzsteuerpflichtig?

Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.09.2012 5 K 3605/08 U entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Betriebs-PKW - entgegen der derzeitigen Praxis - nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung zuzuordnen sind. Dies hätte zur Folge, dass ein entsprechender Entnahmebetrag als unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt.

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weist jedoch Besonderheiten auf:

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Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine Werbungskosten der Eltern und auch keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 22.06.2011 (2 K 1885/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 Euro - zunächst nur - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet. Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen – des Klägers - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten.

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EuGH-Vorlage: Darf die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden?

Mit Beschluss vom 22.07.2010 hat der V. Senat des BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen - ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke - eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächenschlüssel), nach der Rechtsprechung des BFH aber auch die - für Steuerpflichtige oft günstigere - Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem 01.01.2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus.

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EuGH-Vorlage zum "Reverse-Charge-Verfahren" bei Bauleistungen

Mit Beschluss vom 30.06.2011 V R 37/10 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt.

Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30.03.2004 (2004/290/EG) zum Reverse-Charge-Verfahren “bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen”. Unionsrechtliche Zweifel bestehen, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft. Denn nach der maßgeblichen Richtlinie (77/388/EWG) können die Mitgliedstaaten “als Lieferungen … die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten.”

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EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.07.2010 (Az.: Rs. C-368/09) darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten Rechnungen kommen kann. In dem konkreten Fall wurde dem ungarischen Kläger der Vorsteuerabzug nur aufgrund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Der Vorsteuerabzug wurde bei den eingereichten korrigierten Rechnungen ebenfalls versagt, da keine fortlaufende Nummerierung zwischen den nun eingereichten Rechnungen und den Gutschriften, die die vormaligen fehlerhaften Rechnungen aufhoben, bestand.

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EU-Ministerrat beschließt Vereinfachung zur elektronischen Rechnung

Der EU-Ministerrat hat am 13.07.2010 Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) 2006/112/EC beschlossen. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Vereinfachung der elektronischen Rechnung. Ziel des EU-Ministerrates war die vermehrte Anwendung von elektronischen Rechnungen, die zu Kostenreduzierungen in den Unternehmen führen soll.

Der neu gefasste Art. 233 MwStSystRL vereinfacht die Anwendungsvoraussetzungen für elektronische Rechnungen und stellt diese den Papierrechnungen gleich. Es wird zukünftig den Beteiligten einer Rechnungstellung überlassen, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit einer Rechnung sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, ob die Rechnung auf Papier gedruckt oder elektronisch übermittelt wird. Zulässig sind hierfür alle Verfahren, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den erbrachten Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen und der Rechnung zuverlässig herstellen. Die bislang verpflichtend vorgeschriebene digitale Signatur bzw. das EDIFACT-Verfahren werden nur noch beispielhaft angeführt. Über diese Vereinfachung hinaus wird den in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken ein online-Zugriffsrecht auf die Rechnungen eingeräumt. Diese Zugriffsmöglichkeit soll auch grenzüberschreitend möglich sein.

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Erstattungszinsen steuerpflichtig?

In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat der BFH Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG geäußert. Diese Regelung ist Ende 2010 eingeführt worden, aber auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Die Frage der Zulässigkeit dieser Rückwirkung bedarf nach Auffassung des Gerichts einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Aussetzung der Vollziehung wurde daher bewilligt.

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Erstattungszinsen sollen per Gesetz steuerpflichtig werden

Nachdem der BFH die vom Finanzamt zu zahlenden Zinsen auf Einkommensteuererstattungen für nicht steuerpflichtig erklärt hatte, soll - wie bekannt geworden ist - eine entsprechende Regelung in das Jahressteuergesetz 2010 aufgenommen werden. Danach sollen alle Erstattungszinsen i. S. des § 233a Abgabenordung generell als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte behandelt werden. Gelten soll dies für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide.

Das JStG 2010 soll voraussichtlich Ende November 2010 verabschiedet werden.

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Erstattung der Abgeltungsteuer f&uer ausl&aendische Kapitalgesellschaften aus dem EU-/EWR-Raum

Mit Urteil vom 20.10.2011 Rs. C-284/09 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen in der EU gegen EU-Recht verstößt.

Durch eine Ergänzung in § 32 KStG soll jetzt geregelt werden, dass sich entsprechende ausländische Kapitalgesellschaften auch bei einer Beteiligungshöhe von unter 10 % die Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen der deutschen Kapitalgesellschaft erstatten lassen können.

Diese Regelung soll rückwirkend für alle noch nicht verjährten Fälle unter der Geltung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens anzuwenden sein.

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Erleichterungen für Kleinstbetriebe bei Rechnungslegung

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

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Erleichterungen bei der Bilanzierung für "Kleinstgesellschaften"

Im Rahmen des MicroBilG (BGBl 2012 I S. 2751) sind Erleichterungen bei der Rechnungslegung von sog. Kleinstkapitalgesellschaften (dazu gehören insbesondere GmbHs und regelmäßig auch GmbH & Co. KGs) in Kraft getreten.

Betroffen sind Gesellschaften, die mindestens zwei der nachfolgenden Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme 350.000 EUR

  • Umsatzerlöse 700.000 EUR

  • Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) 10

Für diese Gesellschaften gelten bereits für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 folgende Erleichterungen:

  • Auf die Aufstellung des Anhangs kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.

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Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite Personengesellschaft überträgt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 02. 08.2011 IV R 41/11 entschieden und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Im entschiedenen Fall war der Vater alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück vermietet. Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschließend gründete der Vater eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betriebsgrundstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen.

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