Aktuelles

Kalte Progression: Staat lässt Bürger im Regen stehen

Fast ein Jahr ist verstrichen, seitdem die Regierung beschlossen hat, den heimlichen Steuererhöhungen die kalte Schulter zu zeigen und einen Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression auf den Weg zu bringen. Bis heute wartet das Gesetz jedoch vergeblich auf eine Einigung von Bundestag und Bundesrat.

Indessen erwarten Millionen deutsche Bürger laut einer Studie in 2013 wieder deutliche Gehaltssteigerungen. Wie bereits in diesem Jahr wird der Fiskus – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes – auch an diesen Anpassungen ordentlich mitverdienen.

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Kabinett beschließt Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 06.11.2011 umgesetzt, die Bürgerinnen und Bürger in den Jahren 2013 und 2014 von Wirkungen der kalten Progression zu entlasten. Das Gesetz wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt und umfasst folgende Eckpunkte:

  • Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354 Euro angehoben. Die Anhebung erfolgt in zwei Schritten: zum 01.01.2013 um 126 Euro und zum 01.01.2014 um weitere 224 Euro. Die Höhe des Grundfreibetrages wird künftig alle zwei Jahre überprüft, damit er nicht unter das Existenzminimum sinkt.

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Jahreswagenbesteuerung: Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil

Der BFH hat in zwei Urteilen vom 26.07.2012 (VI R 30/09 und VI R 27/11) entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sog. „Listenpreisen“ lagen. Die Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstieg. Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

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Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt.

Unter anderem sind folgende Regelungen hervorzuheben:

  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH)

  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug

  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

  • Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht sowie im Grunderwerbsteuerrecht; bei der ErbSt/SchenkSt gilt dies rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen

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Jahressteuergesetz 2010

Nach dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§§ 22, 23 EStG).
  • Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
  • Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein (§§ 49, 50a, 52 EStG).
  • Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  • Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
  • Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).
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Ist die sog. Zinsschranke verfassungsgemäß?

Mit Beschluss vom 13.03.2012 I B 111/11 hat der BFH einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend stattgegeben, den die Antragstellerin, eine Immobiliengesellschaft in der Rechtsform einer AG, auf verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Zinsschranke stützte.

Die Zinsschranke verhindert den vollständigen Abzug betrieblicher Zinsaufwendungen, um konzerninternen Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland zu begegnen. Von diesem Ziel ausgehend gilt sie konsequenterweise grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Stand-alone-Klausel). Diese Ausnahme von der Regel traf zwar auch auf die Antragstellerin für ihre fremdfinanzierten Immobilienobjekte in dem nun entschiedenen Fall zu. Es gibt aber eine Rückausnahme: Weil es sich um eine AG handelte, wäre die Zinsschranke nur dann unanwendbar gewesen, wenn die Bank, die die Zinszahlungen erhielt, nicht i. H. von mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der AG Beteiligten hätte Rückgriff nehmen können; dies war aber aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters der Fall.

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Internetkosten können zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden

Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.

Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.

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Information zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010

Nach Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I 2009 S. 3950) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

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In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar

Mit Urteil vom 09.08.2011 VII R 2/11 hat der BFH entschieden, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist und somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegensteht.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (sog. Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG meinte, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als „Feierabendsteuerberater“ ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne.

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Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber

Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gebilligt.

Das Gesetz passt die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - sogenannte Minijobs - an die allgemeine Lohnentwicklung an. Hierzu hebt es die Entgeltgrenze ab dem 01.01.2013 von 400 Euro auf 450 Euro an. Zudem soll der Beschluss die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter erhöhen, indem er die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel macht. Arbeitnehmer können sich von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen.

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Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2010 VI R 51/09 entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

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Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10 entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 2.400 DM bzw. 1.250 Euro steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kläger im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale von 2.400 DM zum Abzug zu. Vor Gericht argumentierte der Kläger, das Arbeitszimmer sei nicht “häuslich” und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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