Aktuelles

In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar

Mit Urteil vom 09.08.2011 VII R 2/11 hat der BFH entschieden, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist und somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegensteht.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (sog. Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG meinte, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als „Feierabendsteuerberater“ ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne.

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Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber

Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gebilligt.

Das Gesetz passt die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - sogenannte Minijobs - an die allgemeine Lohnentwicklung an. Hierzu hebt es die Entgeltgrenze ab dem 01.01.2013 von 400 Euro auf 450 Euro an. Zudem soll der Beschluss die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter erhöhen, indem er die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel macht. Arbeitnehmer können sich von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen.

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Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2010 VI R 51/09 entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

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Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10 entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 2.400 DM bzw. 1.250 Euro steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kläger im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale von 2.400 DM zum Abzug zu. Vor Gericht argumentierte der Kläger, das Arbeitszimmer sei nicht “häuslich” und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnstift

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem (Alten-)Heim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Hierzu gehören z. B. die Reinigungskosten für das Appartement sowie im Appartement durchgeführte Handwerker- und Pflegeleistungen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 08.03.2012 6 K 4420/11 entschieden, dass die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift keine haushaltsnahe Dienstleistung ist.

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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet erneutem Nichtanwendungserlass

Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Mit diesem Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09 reagiert der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 181). In einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind hatte das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.11.2009 der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.06.2009 IX R 42/08 und vom 14.07.2009 IX R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht angewandt.

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Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Antragsfrist beachten!

Grundsätzlich werden private Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Eine Berücksichtigung dieser Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung ist nicht mehr erforderlich. Sie kann aber insbesondere dann Sinn machen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unterhalb von 25 % liegt und es somit zu einer Erstattung kommen würde.

Diese Günstigerprüfung muss extra beantragt werden; der Antrag kann nach der Verwaltungsregelung bis zur Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheids gestellt werden (also i. d. R. innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides).

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Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für Betriebsausflug

Der BFH hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.

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Grundfreibetrag steigt

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder heute das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.154 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %.

Die vom Bundestag im März 2012 beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war hingegen nicht konsensfähig. Es bleibt also weiterhin dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.

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Grunderwerbsteuer: Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt

In einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2012 II R 7/12 hat der BFH die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zum sog. einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestätigt.

Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks ein Werkvertrag mit einem Bauträger über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen, unterliegt danach das gesamte bebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer. In diesem Fall werden die bereits mit Umsatzsteuer belasteten (Bau-)Leistungen zusätzlich der Grunderwerbsteuer unterworfen, was in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik stand.

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Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer

Hat sich der Verkäufer eines Grundstücks dazu verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies hat der BFH durch Urteil vom 17.04.2013 II R 1/12 entschieden.

Im Streitfall hatte sich der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag abweichend vom Üblichen und der gesetzlichen Regel in § 448 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Einspruch und Klage blieben erfolglos; auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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