Aktuelles

Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 EUR geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

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Kein "Steuerbonus" bei nur pauschaler Zahlung

Für die Kosten der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige jährlich in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, ihre Einkommensteuer mindern. Dies gilt beispielsweise für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen Haus oder in der Mietwohnung.

In jedem Fall sind auf Anforderung des Finanzamts die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings diesen als “Steuerbonus” bekannten Abzug in Fällen versagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen leistet (Urteil vom 05.07.2012 VI R 18/10). Entgegen der vorigen Instanz nahm das oberste Steuergericht an, dass der Betroffene dabei seine Aufwendungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbringt. Schließlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.

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Katastrophenhilfe vom Fiskus

Das anhaltende Hochwasser der letzten Wochen verursacht vielerorts horrende Schäden. Die Finanzverwaltung unterstützt Betroffene auf unterschiedlichen Wegen:

Geschädigte können die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei können die Finanzämter außergewöhnliche Belastungen nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- und/oder eine Elementarversicherung versagen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist darauf hin, dass die Beiträge für diese beiden Versicherungen nicht steuerlich absetzbar sind.

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Kapitalgesellschaften: Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß

Der BFH hat mit Urteil vom 24.10.2012 IX R 36/11 entschieden, dass die Beteiligungsgrenze von 1 % gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl I 2000 S. 1433) verfassungsgemäß ist. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.

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Kalte Progression: Staat lässt Bürger im Regen stehen

Fast ein Jahr ist verstrichen, seitdem die Regierung beschlossen hat, den heimlichen Steuererhöhungen die kalte Schulter zu zeigen und einen Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression auf den Weg zu bringen. Bis heute wartet das Gesetz jedoch vergeblich auf eine Einigung von Bundestag und Bundesrat.

Indessen erwarten Millionen deutsche Bürger laut einer Studie in 2013 wieder deutliche Gehaltssteigerungen. Wie bereits in diesem Jahr wird der Fiskus – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes – auch an diesen Anpassungen ordentlich mitverdienen.

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Kabinett beschließt Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 06.11.2011 umgesetzt, die Bürgerinnen und Bürger in den Jahren 2013 und 2014 von Wirkungen der kalten Progression zu entlasten. Das Gesetz wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt und umfasst folgende Eckpunkte:

  • Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354 Euro angehoben. Die Anhebung erfolgt in zwei Schritten: zum 01.01.2013 um 126 Euro und zum 01.01.2014 um weitere 224 Euro. Die Höhe des Grundfreibetrages wird künftig alle zwei Jahre überprüft, damit er nicht unter das Existenzminimum sinkt.

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Jahreswagenbesteuerung: Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil

Der BFH hat in zwei Urteilen vom 26.07.2012 (VI R 30/09 und VI R 27/11) entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sog. „Listenpreisen“ lagen. Die Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstieg. Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

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Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt.

Unter anderem sind folgende Regelungen hervorzuheben:

  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH)

  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug

  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

  • Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht sowie im Grunderwerbsteuerrecht; bei der ErbSt/SchenkSt gilt dies rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen

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Jahressteuergesetz 2010

Nach dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§§ 22, 23 EStG).
  • Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
  • Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein (§§ 49, 50a, 52 EStG).
  • Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  • Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
  • Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).
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Ist die sog. Zinsschranke verfassungsgemäß?

Mit Beschluss vom 13.03.2012 I B 111/11 hat der BFH einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend stattgegeben, den die Antragstellerin, eine Immobiliengesellschaft in der Rechtsform einer AG, auf verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Zinsschranke stützte.

Die Zinsschranke verhindert den vollständigen Abzug betrieblicher Zinsaufwendungen, um konzerninternen Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland zu begegnen. Von diesem Ziel ausgehend gilt sie konsequenterweise grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Stand-alone-Klausel). Diese Ausnahme von der Regel traf zwar auch auf die Antragstellerin für ihre fremdfinanzierten Immobilienobjekte in dem nun entschiedenen Fall zu. Es gibt aber eine Rückausnahme: Weil es sich um eine AG handelte, wäre die Zinsschranke nur dann unanwendbar gewesen, wenn die Bank, die die Zinszahlungen erhielt, nicht i. H. von mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der AG Beteiligten hätte Rückgriff nehmen können; dies war aber aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters der Fall.

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Internetkosten können zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden

Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.

Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.

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Information zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010

Nach Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I 2009 S. 3950) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

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