Aktuelles

Keine Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Nicht-Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011

Mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Urteil des BFH vom 12.05.2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)

Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet.

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.

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Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 27.05.2010 - Az.: 12 V 58/10 - die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt.

Das FG Niedersachsen hat hierbei berücksichtigt, dass das BVerfG das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Da im Verfahren zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom BVerfG zu erwarten ist, konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

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Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Mit Urteil vom 06.10.2011 VI R 56/10 hat der BFH entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

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Keine "verlängerte" Abgabefrist bei sog. Antragsveranlagung

Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10 entschieden, dass die Abgabefrist für die sog. Antragsveranlagung bei Stpfl., die fast ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, ebenso wie in Veranlagungsfällen regelmäßig 4 Jahre beträgt.

Eine Verlängerung der Abgabefrist um bis zu 3 Jahre (durch die sog. Anlaufhemmung) kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht, weil keine “Steuererklärung” einzureichen war.

Das Urteil im Volltext

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Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Der BFH hat mit Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10 entschieden, dass kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf Entgeltsansprüche (Weihnachtsgeld) gegenüber der GmbH verzichtet.

Ein Zufluss von Arbeitslohn könne zwar bei beherrschenden Gesellschaftern auch fingiert werden; dies gilt nach Auffassung des BFH aber nur, wenn sich die Vergütungen auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben. Im Streitfall sind die Beträge weder als Gehaltsaufwand erfasst, noch in bar ausgezahlt oder auf ein Konto des Geschäftsführers überwiesen worden. Ein Zufluss könne daher nicht angenommen werden.

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Kein Werbungskostenabzug für Ausbildungskosten

Entgegen den BFH-Urteilen VI R 38/10 und VI R 7/10 vom 28.07.2011 hat der Gesetzgeber durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) beschlossen, dass Erstausbildungs- und –studienkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind daher auch in Zukunft lediglich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Der Sonderausgabenabzug wurde allerdings ab dem Veranlagungszeitraum 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben.

Weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig bleiben Aufwendungen, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

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Kein Vorsteuerabzug beim Aufbau einer "Oldtimersammlung"

Mit dem heute veröffentlichen Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09 hatte der BFH zur Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von einer privaten Sammlertätigkeit zu entscheiden. Er beurteilte den Erwerb von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch und versagte der Sammlerin (GmbH) damit die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt (FA).

Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das FA ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltungskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht mit der Begründung statt, es handele sich um eine - wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche - wirtschaftliche Tätigkeit.

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Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

Der BFH hat mit Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11 entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können.

In zwei Urteilen vom 11.09.2007 (Rs. C-76/05 - Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 und Rs. C-318/05 - Kommission gegen Deutschland - Slg. 2007, I-6957) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.

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Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Dies hat der BFH mit Urteil vom 28.02.2013 III R 94/10 entschieden.

Im Streitjahr 1& konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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Kein Erlass der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen im Falle einer Insolvenz

Der BFH hat mit Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08 entschieden, dass Erbschaftsteuer nicht zu erlassen ist, wenn geerbtes Betriebsvermögen, für das dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann der Erbe dies nicht, weil über das Betriebsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, muss er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat.

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Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2012 IX R 11/11 entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht.

Im Streitfall beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Der Kläger glaubte, hierdurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu vermeiden und wollte sich diese Ansicht vom Finanzamt (FA) vorab bestätigen lassen. Das FA hielt dagegen eine Veräußerung für gegeben und teilte dies in der Auskunft mit. Dagegen klagte der Kläger mit dem Ziel, das FA zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und entschieden, das FA habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt.

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