Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren
Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Dies hat der 4. Senat des FG Köln mit Urteil vom 26.01.2011 (Az.: 4 K 1483/10) entschieden. In dem Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 % geltend gemacht. Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Absatz 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine rückwirkende Anhebung der Untergrenze der steuerlichen Herstellungskosten
Mit BMF-Schreiben vom 22.06.2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001 verzichtet das BMF auf die im ursprünglichen Anwendungsschreiben zur Maßgeblichkeit angeordnete rückwirkende Erhöhung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze.
In seinem ersten Schreiben vom 12.03.2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001 wollte die Finanzverwaltung in Rdnr. 8 zwingend die in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB genannten Kosten (angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung) bei der Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 einbeziehen (Rdnr. 24).
...26.08.2013 WeiterlesenKeine Künstlersozialabgabe für Aufträge an KG
Für Aufträge an eine Kommanditgesellschaft (KG) muss keine Künstlersozialabgabe entrichtet werden. Das hat das Bundessozialgericht im August entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Handelskette Werbematerial von einer Kommanditgesellschaft erstellen lassen. Wenig später war die Kette aufgefordert worden, für diese Leistung die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Denn grundsätzlich sind Zahlungen an eine Personengruppe für eine “künstlerische Leistung” abgabepflichtig - mit Ausnahme der GmbH und Co. KG. Das Bundessozialgericht hat nun aber erklärt, dass die KG eine Ähnlichkeit zu einer juristischen Person habe und nicht unter den Schutz des Künstlersozialversicherungsgesetzes falle. Folglich müsse auch keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine ermäßigte Mehrwertsteuer für das Herunterladen von Büchern
Die Mehrwertsteuer soll vorrangig als Instrument zur Erzielung von Einnahmen ausgestaltet werden. Diese Auffassung vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion. Es sei daher wünschenswert, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zu verbreitern, indem bestehende Ausnahmen und Sonderregelungen reduziert würden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf eine Äußerung ihres Vertreters im Finanzausschuss, der auf die Frage nach der Schaffung einer EU-weiten rechtlichen Grundlage für die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für das Herunterladen von elektronischen Büchern deutlich gemacht habe, dass die Regierung ein derartiges Anliegen nicht unterstützen werde.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Nicht-Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011
Mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Urteil des BFH vom 12.05.2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)
Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet.
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 27.05.2010 - Az.: 12 V 58/10 - die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt.
Das FG Niedersachsen hat hierbei berücksichtigt, dass das BVerfG das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Da im Verfahren zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom BVerfG zu erwarten ist, konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Mit Urteil vom 06.10.2011 VI R 56/10 hat der BFH entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
...26.08.2013 WeiterlesenKeine "verlängerte" Abgabefrist bei sog. Antragsveranlagung
Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10 entschieden, dass die Abgabefrist für die sog. Antragsveranlagung bei Stpfl., die fast ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, ebenso wie in Veranlagungsfällen regelmäßig 4 Jahre beträgt.
Eine Verlängerung der Abgabefrist um bis zu 3 Jahre (durch die sog. Anlaufhemmung) kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht, weil keine “Steuererklärung” einzureichen war.
...26.08.2013 WeiterlesenKein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Der BFH hat mit Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10 entschieden, dass kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf Entgeltsansprüche (Weihnachtsgeld) gegenüber der GmbH verzichtet.
Ein Zufluss von Arbeitslohn könne zwar bei beherrschenden Gesellschaftern auch fingiert werden; dies gilt nach Auffassung des BFH aber nur, wenn sich die Vergütungen auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben. Im Streitfall sind die Beträge weder als Gehaltsaufwand erfasst, noch in bar ausgezahlt oder auf ein Konto des Geschäftsführers überwiesen worden. Ein Zufluss könne daher nicht angenommen werden.
...26.08.2013 WeiterlesenKein Werbungskostenabzug für Ausbildungskosten
Entgegen den BFH-Urteilen VI R 38/10 und VI R 7/10 vom 28.07.2011 hat der Gesetzgeber durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) beschlossen, dass Erstausbildungs- und studienkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind daher auch in Zukunft lediglich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Der Sonderausgabenabzug wurde allerdings ab dem Veranlagungszeitraum 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben.
Weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig bleiben Aufwendungen, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
...26.08.2013 WeiterlesenKein Vorsteuerabzug beim Aufbau einer "Oldtimersammlung"
Mit dem heute veröffentlichen Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09 hatte der BFH zur Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von einer privaten Sammlertätigkeit zu entscheiden. Er beurteilte den Erwerb von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch und versagte der Sammlerin (GmbH) damit die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt (FA).
Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das FA ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltungskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht mit der Begründung statt, es handele sich um eine - wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche - wirtschaftliche Tätigkeit.
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