Aktuelles

Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen - Anträge bis spätestens 2. April 2013 möglich

Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Ein entsprechender Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss für das Jahr 2012 bis spätestens zum 2. April 2013 bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt eingegangen sein.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.

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Künstlersozialabgabe steigt auf 4,1 %

Nach einem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung soll der Abgabesatz von derzeit 3,9 % ab dem 01.01.2013 auf 4,1 % angehoben werden.

(siehe auch www.bmas.de)

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Krankheitskosten: BDL hält zumutbare Belastung teilweise für verfassungswidrig

Laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen Krankheitskosten (wie z. B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.) vollständig - ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Aus Sicht des BDL sind insbesondere folgende Zahlungen betroffen:

  • Praxisgebühr (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V)

  • Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln (§ 31 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 8

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Krankheitskosten von der Steuer absetzen: Heuschnupfengeplagte & Co. können Einspruch einlegen

Heuschnupfengeplagt, der erste richtig dicke Sonnenbrand oder ein Zeckenbiss, auch im Sommer gibt es Gründe den Arzt aufzusuchen. Die Kosten für die Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann im Laufe des Jahres noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag - die zumutbare Eigenbelastung - überschritten wird. Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Dort sind zwei Nichtzulassungsbeschwerden zu diesem Thema anhängig (VI B 150/12 und VI B 116/12).

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Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach einem Urteil des BFH vom 13.10.2010 VI R 38/09 sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen “H” oder “Bl” voraussetzte.

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Kosten für Studentenbude abziehbar?

Viele Kinder nehmen im Herbst ein Studium auf oder beginnen mit einer Ausbildung. Für viele Eltern stellt sich dann die Frage, ob auch während der Ausbildung ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht. Grundsätzlich kann für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag gewährt werden. Allerdings müssen Studenten oder Azubis, die sich ihr Taschengeld aufbessern oder ein Ausbildungsgehalt erhalten, den sog. Grenzbetrag beachten. Dieser Grenzbetrag von zurzeit 8.004 Euro jährlich legt fest, bis zu welcher Höhe Kinder Einkünfte und Bezüge erzielen dürfen, ohne den Kindergeldanspruch zu gefährden.

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Kosten für Regatta-Begleitfahrt mit Geschäftspartnern anlässlich der Kieler Woche nicht abziehbar

Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 IV R 25/09.

Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine sog. Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von sog. VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.

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Kosten für private Telefonate auf Dienstreise als Werbungskosten abzugsfähig

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 02.09.2009 7 K 2/07 (EFG 2010 S. 706) entschieden, dass Telefonkosten auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Tätigkeit nicht als doppelte Haushaltsführung, sondern als Dienstreise beurteilt wird.

Im Streitfall führte ein Soldat auf See Telefonate mit Angehörigen und Freundin. Das Gericht erkannte die Kosten hierfür an, weil die Telefonat durch eine berufliche Auswärtstätigkeit - über eine Woche hinaus - veranlasst waren.

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Kosten für ein (Erst-)Studium können beim Finanzamt als Werbungskosten erklärt werden!

Nach Einführung von Studiengebühren sind die Kosten für ein Hochschulstudium enorm in die Höhe gegangen. Die entstehenden Aufwendungen wirken sich häufig mangels entsprechender eigener Einkünfte steuerlich nicht aus. Für Studierende mit keinem oder nur geringem Einkommen besteht aber die Möglichkeit, die Kosten für das (Erst-)Studium im Rahmen von Werbungskosten beim Finanzamt für spätere Zeiten festhalten zu lassen, u. zw. entweder in einer Einkommensteuererklärung oder in einer gesonderten Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

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Kosten für die Unterbringung von Kindern in zweisprachig geführtem Kindergarten abziehbar

Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in der vor 2009 geltenden Fassung wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der BFH im Urteil vom 19.04.2012 III R 29/11 entschieden.

In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische „Sprachassistentinnen“ eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

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Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az.: 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.

Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.

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Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.

In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 Euro. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.

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