Umsatzsteuer: PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 05.06.2014 XI R 36/12 entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt “die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen”.
...22.10.2014 WeiterlesenBundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen
Das Kabinett hat am 15.10.2014 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen.
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2015 im Überblick:
West****OstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:
- allgemeine Rentenversicherung
6.050 Euro72.600 Euro5.200 Euro62.400 Euro
- knappschaftliche Rentenversicheurng
7.450 Euro89.400 Euro6.350 Euro76.200 Euro
- Arbeitslosenversicherung
6.050 Euro72.600 Euro5.200 Euro62.400 Euro
- Kranken- und Pflegeversicherung
4.125 Euro49.500 Euro4.125 Euro49.500 EuroVersicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung4.575 Euro54.900 Euro4.575 Euro54.900 EuroBezugsgröße in der Sozialversicheurng2.835 Euro*34.020 Euro*2.415 Euro*28.980 Euro*
...19.10.2014 WeiterlesenKirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Nutzung der Datenschnittstellen zur Regelabfrage 2014 verlängert
§ 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG sieht vor, dass Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.
Damit wird ermöglicht, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen ab 01.01.2015 genauso wie die Kapitalertragsteuer weitestgehend direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen. Für Kirchenmitglieder erleichtert das automatisierte Verfahren die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
...16.10.2014 WeiterlesenKein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer
Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt (FA) den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.
...15.10.2014 WeiterlesenBund der Steuerzahler: Anhängige Musterklagen
Folgende anhängige Musterverfahren unterstützt der BdSt derzeit:
Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer - Steuersatz über 25 %
BFH - VIII R 18/14 (Vorinstanz: FG Thüringen - 3 K 1035/11)
Fahrten zur Betriebsstätte eines Kunden
BFH - X R 13/13 (Vorinstanz: FG Düsseldorf - 10 K 829/11 E)
Kosten eines Zivilprozesses
BFH - VI R 74/12 (Vorinstanz: FG München - 8 K 2190/09)
Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer - Steuersatz von unter 25 %
...13.10.2014 Weiterlesen
Die Mehrheit der Rentner zahlt weiterhin keine Einkommensteuer
Die große Mehrheit der Rentner muss weiterhin keine Einkommensteuer entrichten. In der Übergangszeit von 2005 bis zur vollen Besteuerung der gesetzlichen Renten in 2040 beträgt der Besteuerungsanteil für Rentner, deren Rentenbezug in 2005 oder früher begonnen hat, 50 % für die Laufzeit der Rente. Bei den Erstrentnern des Jahres 2013 beträgt der Besteuerungsanteil 66 %. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um 2 %, sodass die Erstrentner des Jahres 2020 bei einem lebenslangen Besteuerungsanteil von 80 % liegen. Danach, ab 2021 erhöht er sich für jeden neuen Rentnerjahrgang lediglich um 1 % jährlich, sodass die 100 %ige Rentenbesteuerung erst die Neurentner des Jahres 2040 trifft. Von dieser Regelung sind alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrenten betroffen. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen nicht, sie bleiben steuerfrei.
...09.10.2014 WeiterlesenUmsatzsteuer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung
Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 05.06.2014 XI R 2/12 entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).
Der tauschähnliche Umsatz ist nach § 3 Abs. 12 Satz 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
...07.10.2014 WeiterlesenAbfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen
Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zumildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der sog. Fünftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger, als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.
...01.10.2014 WeiterlesenHöhe des gesetzlichen Zinssatzes nicht verfassungswidrig
Der IX. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 01.07.2014 IX R 31/13). Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.
Die Kläger hatten im Jahr 2004 erwirkt, dass ihr Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das BVerfG am 07.07.2010 (Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl 2011 II S. 76) entschieden hatte, die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre sei teilweise verfassungswidrig und nichtig, behandelte das Finanzamt (FA) nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der AdV vom 11.11.2004 bis zum 21.03.2011 (76 Monate) setzte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung Zinsen in Höhe von 6.023 Euro fest. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig, hatten mit ihrer Auffassung aber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.
...29.09.2014 WeiterlesenAnschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2014 entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Im Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dagegen statt.
...25.09.2014 WeiterlesenRegeln zur strafbefreienden Selbstanzeige werden verschärft
Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.
Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige bleibt grundsätzlich erhalten. Die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen werden aber deutlich verschärft:
Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Zudem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.
...24.09.2014 WeiterlesenUmsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Stellungnahme des BMF
Definition des Ehrenamts
Nach den vom BFH aufgestellten Kriterien gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die
in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,
man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.
Auch wenn eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist - nach Ausführungen des BMF - jedoch stets eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich. Allein die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz genügt für die Annahme einer Befreiung nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich lediglich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.
...22.09.2014 Weiterlesen