Aktuelles

Steuer­ansprüche verjähren nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der BFH mit Urteil vom 20.01.2016 VI R 14/15 entschieden hat.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 02.01.2012 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.

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BFH miss­billigt Arbeits­zeitkonto für Gesell­schafter-Geschäfts­führer einer GmbH

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet, wie der BFH mit Urteil vom 11.11.2015 I R 26/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein “Investmentkonto” abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 Euro auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein “Zeitwertkonto”. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

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Umsatz­steuer: BFH begrenzt Vorsteuer­abzug für Unternehmens­gründer

Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie der BFH mit Urteil vom 11.11.2015 V R 8/15 entschieden hat.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sei.

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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Manipu­lationen an digitalen Grundauf­zeichnungen

Das Bundesministerium der Finanzen der Finanzen hat am 18.03.2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. Kassenaufzeichnungen, soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden. Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  1. Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (keine Registrierkassenpflicht)
  2. Einführung einer Kassen-Nachschau
  3. Sanktionierung von Verstößen

Das Konzept ist technologieoffen, um den besonderen Verhältnissen verschiedenartiger Wirtschaftsbereiche Rechnung tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass im Zuge technischer Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können.

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Kinderfrei­beträge: Über­tragung mit Tücken

Die Übertragung von Kinderfreibeträgen kann Eltern Steuervorteile bringen. Sie funktioniert aber nicht immer reibungslos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Übertragung sogar finanzielle Nachteile bringen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Neben dem eigentlichen Kinderfreibetrag steht Eltern jeweils zur Hälfte ein “Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf”, auch Bedarfsfreibetrag genannt, zu. Er beläuft sich auf 1.320 Euro für jeden Elternteil. Für minderjährige Kinder können sich Mutter oder Vater den Bedarfsfreibetrag vom anderen Elternteil übertragen lassen, wenn das Kind nur bei ihnen gemeldet ist. Die Übertragung bringt Unverheirateten bereits ab einem Einkommen von ca. 16.000 Euro einen zusätzlichen Steuervorteil gegenüber dem Kindergeld, bei Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern gilt dies ab Einkommen von rund 29.000 Euro. Der Steuervorteil ergibt sich dadurch, dass das Finanzamt trotz Berücksichtigung des vollen Bedarfsfreibetrags nur das hälftige Kindergeld anrechnet.

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Berliner Testament: Steuer­pflicht bei testamen­tarisch angeord­neter Verzinsung eines Vermächt­nisses

Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben, wie der BFH mit Urteil vom 20.10.2015 VIII R 40/13 entschieden hat.

Im Streitfall hatten Ehegatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages“ bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

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BdSt fordert: Zinsen runter!

Der Bund der Steuerzahler unterstreicht seine Forderung: Die Zinsen beim Finanzamt müssen runter! Der Fiskus berechnet für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen 0,5 % Zinsen pro Monat, d. h. 6 % Zinsen pro Jahr. Das ist deutlich mehr als der marktübliche Zinssatz. Aufgrund der Niedrigzinsphase setzt sich der Verband für eine Halbierung des Zinssatzes auf 3 % pro Jahr ein.

Die “FAZ” hatte über aktuelle Zahlen des Bundesfinanzministeriums berichtet: Danach haben die Finanzämter im Jahr 2014 rund 1,17 Milliarden Euro Zinsen aus Steuernachforderungen eingenommen; im Jahr 2015 weitere 750 Millionen Euro. Eine Anpassung des Zinssatzes sei nicht vorgesehen, so das Bundesfinanzministerium. Während Sparer sich mit niedrigen Zinsen zufrieden geben müssen, langt der Fiskus selbst ordentlich zu. Der Zinssatz von 6 % gilt seit mehr als 50 Jahren.

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Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksich­tigungsfähig

Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der BFH mit drei Urteilen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden hat.

In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen “liefen aus dem Geld” und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

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Kinder­förderung: Pluspunkt in Sachen Erstaus­bildung

Das Bundesfinanzministerium verweist in einem neuen Schreiben darauf, dass eine Erstausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten Berufsabschluss zu Ende ist. Das Ministerium schließt sich damit der familienfreundlichen Rechtsprechung an, informiert der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) aus Berlin.

Eltern können für volljährige Kinder weiter Kindergeld und die gesamte Palette der Kinderförderung erhalten, wenn die Kinder einer Ausbildung nachgehen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Befindet sich das Kind in einer Erstausbildung, wirkt sich der Umfang einer eventuellen Nebentätigkeit nicht auf die Kinderförderung aus. Nach Abschluss der Erstausbildung darf ein Kind grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Längere Wochenarbeitszeiten können das Ende von Kindergeld & Co. bedeuten. Der Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung kommt somit in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.

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Betriebsaus­gabenabzug bei der Ver­anstaltung von Golf­turnieren

Der BFH hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann - wie der BFH jetzt mit Urteil vom 16. 12.2015 IV R 24/13 entschieden hat -, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

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Umsatz­steuer: Ermäßigter Steuer­satz bei Hochzeits- und Trauer­reden

Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, wie der BFH mit Urteil vom 03.12.2015 V R 61/14 entschieden hat.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG).

Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.

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Verbilligte Vermietung an Angehörige: Volle Anerkennung der Werbungs­kosten nicht gefährden

Im Zweifamilienhaus des Steuerpflichtigen ist die zweite Wohnung frei geworden, weil Oma verstorben ist. Die erwachsene Tochter hat gerade ihr Studium begonnen und will in die frei gewordene Wohnung einziehen. Nachdem neue Türen, neuer Fußboden und ein neues Bad für insgesamt 15.000 Euro eingebaut sind, vermietet der Steuerpflichtige die Wohnung steuersparend an seine Tochter.

Eine solche Vermietung an Angehörige ist in einem Zweifamilienhaus im Gegensatz zu einem selbstgenutzten Einfamilienhaus steuerlich möglich (BStBl 2000 II S. 224). Zu beachten ist, dass der Mietvertrag im Wesentlichen den Regeln einer Fremdvermietung entspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Tochter die Miete aus dem Unterhalt bezahlt (BStBl 2000 II S. 223 und 224). Der Vater sollte zunächst seine Unterhaltsleistung exakt festlegen, schriftlich vereinbaren und monatlich überweisen. Überweist die Tochter umgekehrt, wie im schriftlichen Mietvertrag vereinbart, monatlich die Kaltmiete und die Umlage für die Betriebskosten, vermeidet man Streit mit dem Finanzamt (vgl. Revision: BFH IX R 28/15).

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