Aktuelles

Häusliches Arbeits­zimmer recht­fertigt nicht Berück­sichtigung der Auf­wendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 17.02.2016 X R 26/13 entschieden.

Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

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Kindergeld für Eltern­teile, die im EU-Ausland leben

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, wie der BFH mit Urteil vom 04.02.2016 III R 17/13 entschieden hat.

Im Streitfall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg. Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

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Wohnen darf nicht teurer werden!

Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) mitteilt, soll ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Grundsteuer noch in diesem Jahr beginnen. Rund 35 Millionen Grundstücke müssen neu bewertet werden. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Frühestens 2022 sollen die ersten Grundstückseigentümer neue Bewertungsbescheide erhalten. Tatsächlich gezahlt würde die Grundsteuer auf Basis der neuen Werte dann womöglich erst 2027. Es ist zu erwarten, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit dem geltenden Bewertungsrecht befassen wird, denn dem Gericht liegen mehrere Verfahren dazu vor.

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Kindergeld: Studium kein Bestand­teil einer einheit­lichen Erstaus­bildung

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Das hat der BFH mit Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15 entschieden und damit dem Kläger Kindergeld versagt.

Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

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Eigene Berufshaft­pflichtversicherung einer Rechtsan­walts-GbR kein Arbeits­lohn

Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14 entschieden.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dem ist der BFH entgegengetreten.

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BdSt setzt sich für schnellere Veröffent­lichung von Urteilen ein

Finanzämter sollen Urteile des Bundesfinanzhofs schneller anwenden. Häufig dauert es bereits einige Jahre, bis der Bundesfinanzhof - das oberste deutsche Steuergericht - eine Rechtsfrage abschließend geklärt hat. Verbindlich ist die Entscheidung dann aber zunächst nur für den entschiedenen Einzelfall. Erst wenn das Bundesfinanzministerium das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, werden die Entscheidungsgrundsätze auch in anderen Fällen angewandt. Hier können noch einmal einige Jahre verstreichen.

In einem Fall dauerte es zehn Jahre, bis das Urteil veröffentlicht wurde. Ungünstig ist dies für die Steuerzahler, denn sie bleiben lange im Ungewissen, in welcher Weise das Urteil auf ihren Fall Auswirkungen hat. Der BdSt setzt sich deshalb beim Finanzausschuss des Deutschen Bundestags für eine schnellere Veröffentlichung der Urteile ein. Aus Sicht des BdSt sollten die Entscheidungen spätestens ein Jahr nach dem Urteilsspruch verbindlich sein.

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Nutzungsaus­fallentschädigung für beweg­liches Betriebs­vermögen immer Betriebs­einnahme

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 27.01.2016 X R 2/14 entschieden.

Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt (FA) behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

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Neues Besteuerungs­verfahren - Hightech mit Stolper­steinen

Der Bundestag hat am 12.05.2016 das “Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens” beschlossen. Es regelt unter anderem die vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen. Damit kann die Bearbeitung schneller erfolgen, aber es drohen neue rechtliche Risiken.

Bei der vollautomatischen Bearbeitung von Steuererklärungen setzt die Finanzverwaltung darauf, dass immer mehr Daten elektronisch gemeldet werden. Es geht dabei vor allem um Löhne, Versicherungsbeiträge, Renten oder Sozialleistungen, die von Arbeitgebern, Versicherern und anderer Stellen an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Bürger oder ihre steuerlichen Berater sollen zukünftig diese Daten gar nicht mehr selbst in die Steuererklärung eintragen müssen.

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Vorwegge­nommene Werbungs­kosten aufgrund eines Studiums

In einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 25.02.2016 1 K 169/15) verhandelten Fall absolvierte die Klägerin eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin und nahm anschließend im Streitjahr 2012 ein auswärtiges Medizinstudium in Frankfurt auf. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2012 machte sie umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend. Darunter die strittigen Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung, welche beide vom Vater der Klägerin übernommen wurden.

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Einkommen­steuererklärung für 2015 - Letzter Abgabetag: Dienstag, 31.05.2016

Der Mai ist gekommen und mit ihm der Abgabetermin für die Steuererklärung des Jahres 2015. Wer abgeben muss, hat bis zum 31.05.2016 Zeit. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung möglich. So können Verspätungszuschläge vermieden werden.

Arbeitnehmer sind in der Regel dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Zusätzlich zum Lohn wurden Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen.
  • Neben dem Lohn wurden weitere steuerpflichtige Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder Rente von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen. Eine Ausnahme gilt für Zinsen und andere Kapitalerträge, die bereits mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert worden sind. Sie zählen hierbei nicht mit.
  • Arbeitnehmer hatten die Lohnsteuerklasse VI für ein zweites oder ein weiteres Arbeitsverhältnis.
  • Verheiratete oder Verpartnerte haben Lohn nach der Steuerklasse V bezogen oder beide die Steuerklasse IV mit dem sogenannten Faktorverfahren gewählt.
  • Freibeträge, etwa für erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben, haben bereits im Jahresverlauf 2015 den Lohnsteuerabzug verringert. Als Ausnahme gelten Freibeträge für Behinderte oder Hinterbliebene, die zu keiner Erklärungspflicht führen.
  • Der Arbeitgeber hat im Jahresverlauf pauschal mehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, als tatsächlich fällig waren. Dies betrifft vor allem Berufsgruppen wie Polizisten und Soldaten.

Wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Steuererklärung anfertigt, verlängert sich die Abgabefrist für 2015 auf den 02.01.2017.

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Zu späte Abgabe der Steuer­erklärung darf nicht auto­matisch teuer werden Bundestag berät über Gesetz zur Moderni­sierung des Besteuerungs­verfahrens

Kommen die automatischen Zuschläge für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben? Bisher entscheiden die Finanzbeamten im Einzelfall, ob ein Verspätungszuschlag fällig wird. Doch künftig sollen automatisch 25 Euro pro Monat anfallen, wenn die Steuererklärung nicht pünktlich beim Finanzamt eingeht.

Der Bund der Steuerzahler hatte sich bereits vor einigen Wochen in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gegen automatische Zuschläge ausgesprochen. Ein automatischer Verspätungszuschlag wäre unangemessen, wenn man seine Steuererklärung immer pünktlich eingereicht hat und sie jetzt ein erstes Mal oder nur wenige Tage zu spät abgibt. Hier sollte der Gesetzgeber nochmal nachbessern! Positiv bewertet der Verband, dass der ursprünglich geplante Zuschlag von 50 Euro zumindest halbiert wurde.

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Ein großer Erfolg für Steuer­zahler!Steuer­erklärung darf künftig später beim Finanzamt sein

Mehr Zeit für die Steuererklärung! Dafür hatte sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) eingesetzt - mit Erfolg. Denn wenn am morgigen Donnerstag der Bundestag zustimmt, können Steuerzahler ihre Steuererklärung in den kommenden Jahren bis zum 31. Juli abgeben und nicht mehr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres. “Das ist für uns ein großer Erfolg, weil viele Steuerzahler für diesen Zeitraum künftig keine Fristverlängerung mehr beim Finanzamt beantragen müssen, um ihre Erklärung später abgeben zu können”, kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Sie waren bisher auf solche Anträge angewiesen, weil zum Beispiel erforderliche Unterlagen von Fonds oder Vermietern fehlten.

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