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Zu späte Abgabe der Steuer­erklärung darf nicht auto­matisch teuer werden Bundestag berät über Gesetz zur Moderni­sierung des Besteuerungs­verfahrens

Kommen die automatischen Zuschläge für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben? Bisher entscheiden die Finanzbeamten im Einzelfall, ob ein Verspätungszuschlag fällig wird. Doch künftig sollen automatisch 25 Euro pro Monat anfallen, wenn die Steuererklärung nicht pünktlich beim Finanzamt eingeht.

Der Bund der Steuerzahler hatte sich bereits vor einigen Wochen in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gegen automatische Zuschläge ausgesprochen. Ein automatischer Verspätungszuschlag wäre unangemessen, wenn man seine Steuererklärung immer pünktlich eingereicht hat und sie jetzt ein erstes Mal oder nur wenige Tage zu spät abgibt. Hier sollte der Gesetzgeber nochmal nachbessern! Positiv bewertet der Verband, dass der ursprünglich geplante Zuschlag von 50 Euro zumindest halbiert wurde.

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Ein großer Erfolg für Steuer­zahler!Steuer­erklärung darf künftig später beim Finanzamt sein

Mehr Zeit für die Steuererklärung! Dafür hatte sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) eingesetzt - mit Erfolg. Denn wenn am morgigen Donnerstag der Bundestag zustimmt, können Steuerzahler ihre Steuererklärung in den kommenden Jahren bis zum 31. Juli abgeben und nicht mehr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres. “Das ist für uns ein großer Erfolg, weil viele Steuerzahler für diesen Zeitraum künftig keine Fristverlängerung mehr beim Finanzamt beantragen müssen, um ihre Erklärung später abgeben zu können”, kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Sie waren bisher auf solche Anträge angewiesen, weil zum Beispiel erforderliche Unterlagen von Fonds oder Vermietern fehlten.

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Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegatten­grundstücks

Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig, wie der BFH mit Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14 entschieden hat. Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA im Ergebnis zweimal in Anspruch genommen werden.

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Kosten für Heimunter­bringung lediglich aus Alters­gründen keine außerge­wöhnlichen Belas­tungen

Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 15.12.2015 12 K 206/14) hat entschieden, dass die mit einer Heimunterbringung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) darstellen, wenn die Unterbringung ursprünglich lediglich aus Altersgründen - und nicht aus Krankheitsgründen - erfolgt ist.

Im Streitfall trat die Pflegebedürftigkeit bzw. die Erkrankung erst nach dem Umzug in das Wohnstift ein. Die Unterbringungskosten konnten nach Auffassung des Gerichts daher nicht als zwangsläufige Krankheitskosten beurteilt werden, auch weil trotz Pflegestufe I eine vollstationäre Pflege nicht erforderlich war.

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Nach­rüstung elektro­nischer Laden­kassen

Der Gesetzgeber will gegen manipulierbare Ladenkassen vorgehen: Ab 2019 müssen elektronische Registrierkassen über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Betroffen sind auch ehrliche Unternehmer, die dann neue Kassen anschaffen oder bestehende Kassen nachrüsten müssten.

Mit dem Gesetz zum “Schutz digitaler Grundaufzeichnungen” sollen Veränderungen an elektronischen Registrierkassen erschwert werden. Zudem ist eine neue Prüfmöglichkeit - die Kassen-Nachschau - vorgesehen. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen vermieden werden. Von dem Vorhaben sind 2,1 Millionen Kassengeräte betroffen, die ausgetauscht bzw. nachgerüstet werden müssten. In einer ausführlichen Stellungnahme hat sich der Bund der Steuerzahler zu dem Vorhaben positioniert.

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Warum die Renten­erhöhung auch eine Schatten­seite hat

Im Juli steigen die Renten - das ist eine gute Nachricht für die Senioren. Doch die Erhöhung hat auch ihre Schattenseite: Immer mehr Rentner rutschen in die Steuerpflicht. Nach einer Prognose des Bundesfinanzministeriums aus dem Dezember 2015 werden ca. 128.000 Senioren wegen der Rentenerhöhung erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ein paar Euro mehr Rente können für viele Senioren zu einem deutlich höheren Aufwand führen. Denn womöglich müssen sie aufgrund der höheren Rente eine Einkommensteuererklärung abgeben. Übersteigen die Renteneinnahmen im Jahr 2016 den Grundfreibetrag - also das steuerfrei zu stellende Existenzminimum - wird im kommenden Jahr eine Steuererklärung fällig. Für das Jahr 2016 beträgt der Grundfreibetrag 8.652 Euro im Jahr. Allerdings kann die Rente deutlich über diesen Betrag liegen, denn ein gewisser Anteil der Rente bleibt steuerfrei. Die Berechnung hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Auch Ehepaare, die das Ehegattensplitting bekommen, können eine höhere Rente erhalten ohne Steuern zu zahlen. Senioren sollten prüfen, ob für sie eine Steuererklärung fällig wird. Das zuständige Finanzamt hilft hier weiter.

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Fahrt­kosten bei Vermietung und Ver­pachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2015 IX R 18/15 klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

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Steuermin­dernder Abzug von Unterhalt: Anrechnung von Elterngeld umstritten

Der BFH muss entscheiden, ob das Elterngeld ganz oder teilweise zu den Einkünften und Bezügen eines Unterhaltsempfängers gehört. Das kann sich erheblich auf die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen auswirken.

Unterhaltszahlungen an Angehörige oder auch an den nichtehelichen Lebenspartner können die Steuerbelastung verringern. Bis zur Höhe des Existenzminimums, 8.472 Euro für das vergangene Jahr, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit verringert die Steuerlast beispielsweise für unverheiratete Eltern, bei denen nur ein Partner berufstätig ist. Auf den absetzbaren Betrag sind jedoch eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten anzurechnen. Somit verringern auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld den steuerbegünstigten Unterhaltsbetrag.

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Prozess­kosten für die Geltend­machung von Schmerzens­geld keine außerge­wöhnliche Belastung

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gem. § 33 EStG versagt.

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl 2015 II S. 800), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

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Lang­jährige Sanierung - Vermietungs­absicht dokumentieren

Bei langjähriger Sanierung leerstehender Wohnungen sind wichtige Grundsätze zu beachten, wenn die Ausgaben zu steuerlichen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führen sollen.

Nach vorheriger Selbstnutzung können die Ausgaben für die Sanierung einer leerstehenden Wohnung als Vorabwerbungskosten anerkannt werden, wenn sich der Bürger endgültig zur Vermietung entschlossen hat. War die leerstehende Wohnung vorher vermietet, ist die Absicht zur Erzielung von Einkünften so lange nicht aufgehoben, wie sich der Steuerpflichtige ernsthaft um neue Mieter bemüht. Werden im Rahmen einer Sanierung kleine Wohnungen zu größeren zusammengefasst, ist die Vermietungsabsicht mit den kleineren Wohnungen untergegangen. Die Vermietungsabsicht bezüglich der größeren Wohnungen muss neu nachgewiesen werden.

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Berufliche Erstaus­bildung - Unterschied­liche Bedeutung des Begriffs

Der Begriff “berufliche Erstausbildung” wird im Bereich Sonderausgaben/Werbungskosten einerseits und beim Kindergeld andererseits sehr unterschiedlich interpretiert.

Eine objektiv erstmalige berufliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen. Dabei ist es egal, ob ein erstmaliges Hochschulstudium bzw. ein duales Studium, ein Ausbildungsgang in der dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, ein rein schulischer Bildungsgang oder ein nach internen Vorschriften eines Bildungsträgers geordneter Ausbildungsgang durchlaufen wird. Es muss sich um eine Vollzeitausbildung mit mindestens 20 Stunden die Woche handeln, die über die Dauer von mindestens 12 Monaten läuft und regelmäßig mit einer Prüfung abschließt.

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Kinderfrei­betrag für 2014: Aussetzung der Voll­ziehung

Wie die Finanzverwaltung mitteilt, wird Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in Rechtsbehelfsverfahren gegen Einkommensteuer-Festsetzungen für 2014 entsprochen, soweit sich unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind eine Steuerminderung ergibt.

(Siehe BMF-Schreiben vom 11.04.2016 - IV A 3 - S 0338/07/10010)

Das BMF-Schreiben im Volltext

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