Aktuelles

Umsatz­steuer: Anforde­rungen an zum Vorsteuer­abzug berech­tigende Rechnungen - Vorlage an EuGH

Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben mit zwei am selben Tag getroffenen Vorabentscheidungsersuchen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen “Briefkastensitz” gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

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Ausgleichs- und Abzugsbe­schränkung für Verluste aus betrieb­lichen Termin­geschäften verfassungs­gemäß

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. (EStG) ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Wie der BFH mit Urteil vom 28.04.2016 IV R 20/13 entschieden hat, gilt dies zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.

Im Urteilsfall hatte eine Personengesellschaft, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche Verluste bezogen. Das Finanzamt hatte die Feststellung getroffen, dass die Verluste solche aus Termingeschäften i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG seien. Deshalb kam es nicht zu einer Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen. Zugleich ergab sich aus der Feststellung, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar waren.

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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipu­lationen an digitalen Grundauf­zeichnungen

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional und bislang effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Auf Grund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Die Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen. Das nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen dient der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs. Es berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen, da kein bestimmtes Verfahren zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgeschrieben wird, sondern ein technologieoffenes technisches Verfahren.

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BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH in seinem Urteil vom 12.05.2016 IV R 12/15 ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

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Doppelte Gebühren­entstehung bei verbind­licher Auskunft

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt (FA) eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, wie der BFH mit Urteil vom 09.03.2016 I R 66/14 zu einer ertragsteuerlichen Organschaft entschieden hat.

Erteilt das FA einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 AO).

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Reform der Investment­besteuerung kommt

Der Bundesrat hat am 08.07.2016 einem Gesetz zugestimmt, das ein leicht verständliches Steuersystem für Investmentfonds schaffen und Tricks zur Steuervermeidung verhindern will. Insbesondere die sogenannten Cum/Cum-Modelle sollen damit eingedämmt werden. Diese zielen darauf ab, die Besteuerung von Dividenden ausländischer Anleger mit Hilfe deutscher Investmentfonds oder Kreditinstitute zu umgehen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer für Dividenden. So muss der Steuerpflichtige künftig die Aktie für einen Mindestzeitraum von 45 Tagen halten und dabei ein “Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko” tragen. Haftung und Risiko sollen dadurch wieder zusammengeführt werden.

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Bundesrat verweist Erbschaftsteuerreform in den Vermittlungsausschuss

Die vom Bundestag verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Dies hat der Bundesrat am 08.07.2016 beschlossen. Die neuen Regeln für Firmenerben sollen in dem gemeinsamen Gremium beider Häuser grundlegend überarbeitet werden, fordern die Länder in ihrem Anrufungsbeschluss.

Bedürfnisprüfung für Vererbung großer Betriebe

Der Bundestag hatte am 24.06.2016 neue Regelungen für die Vererbung von Unternehmen beschlossen. Betriebserben kann danach auch künftig die Steuer innerhalb von sieben Jahren vollständig erlassen werden, wenn sie Firma und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gibt es dafür künftig höhere Anforderungen. So wird individuell geprüft, ob Erben großer Betriebe ab einer Erbschaft von 26 Millionen Euro nicht wenigstens einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen bezahlen können. Alternativ sieht der Bundestagsbeschluss ein Verschonungsabschlagsmodell vor. Ab einem Erbe von 90 Millionen Euro erfolgt keine Verschonung. Für Familienunternehmen sind dagegen Steuererleichterungen vorgesehen. Kleinere Unternehmen sollen zudem von Bürokratie entlastet werden. Das Gesetz, das rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten soll, bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Im Rahmen eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft sind ab 2017 u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Wegfall der Aufbewahrungspflich t für Lieferscheine, soweit diese keine Buchungsbelege i. S. des § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO darstellen.

  • Die Obergrenze für die Abgabe vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben.

  • Der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung bei Rechnungen über Kleinbeträge wird von 150 Euro auf 200 Euro angehoben.

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BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 15.06.2016 II B 91/15 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21.08.2013 7 K 143/08 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 Euro.

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Versicherungs­leistung mindert abzugs­fähige Auf­wendungen für haus­haltsnahe Handwerker­leistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen. Versicherungsleistungen mindern den Ermäßigungsbetrag, wie der 13. Senat des FG Münster (Urteil vom 06.04.2016 13 K 136/15 E) entschieden hat.

Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten i. H. von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

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Sofort­abzug eines Disagios - Markt­üblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. So der BFH mit Urteil vom 08.03.2016 IX R 38/14.

Die Kläger sind Eheleute und erwarben ein Mehrfamilienhaus zum Preis von 1.500.000 Euro. Den Kaufpreis finanzierten Sie mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen über einen Darlehensvertrag von nominell 1.333.000 Euro. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von zehn Jahren 2,85 % jährlich. Bei der Berechnung des Nominalzinssatzes war ein Disagio von 10 % der Darlehenssumme berücksichtigt.

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Ferienjobs: Wer die Regeln beachtet, kann mehr Netto kassieren

Schüler und Studenten nutzen gern Ferienjobs, um sich etwas dazu zu verdienen oder um sich beruflich zu orientieren. Dabei sollten sie und ihre Eltern neben arbeits- und versicherungsrechtlichen Regeln auch Steuer und Kindergeld im Auge behalten.

Die meisten Schüler und Studenten suchen sich Ferienjobs als angestellte Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Lohnsteuer müssen sie dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist das der Fall, erhalten sie in der Regel die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt dann erst bei mehr als 985 Euro Monatslohn an. Hat der Ferienjobber bereits ein anderes Arbeitsverhältnis, bekommt er die Lohnsteuerklasse VI, die am höchsten besteuert wird. Zuviel gezahlte Lohnsteuer lässt sich aber per Steuererklärung zurückholen. Wer dabei nach Abzug aller steuermindernden Beträge für das Jahr 2016 mit seinem Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum von 8.652 Euro bleibt, erhält alle einbehaltenen Steuern vom Finanzamt zurück.

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