Nebenjob im Studium - Gilt der Mindestlohn für Studierende?

Viele Studentinnen und Studenten jobben neben dem Studium - um praktische Erfahrungen f�r den sp�teren Beruf zu sammeln oder das Studium zu finanzieren. Doch wie sieht es dann mit dem gesetzlichen Mindestlohn aus? In welchen Nebenjobs haben Studierende Anspruch auf den Mindestlohn? Und wann gilt der Mindestlohn nicht?

Was ist der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine festgelegte Lohnuntergrenze, die Besch�ftigte vor unangemessen niedrigen L�hnen sch�tzt und zu fairen Arbeitsbedingungen beitragen soll. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m�ssen allen Arbeitnehmern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr diesen Mindestbetrag pro Arbeitsstunde zahlen. Der Mindestlohn ist unabh�ngig von der Anzahl der Arbeitsstunden oder der Form des Besch�ftigungsverh�ltnisses.

Seit seiner Einf�hrung wird der Mindestlohn regelm��ig angepasst. Hierbei wird sowohl die Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch die allgemeine Wirtschaftslage ber�cksichtigt. Aktuell betr�gt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2026 ist eine Erh�hung auf 13,90 Euro geplant.

Nur wenige Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen. Auch bestimmte Nebent�tigkeiten von Studierenden fallen unter diese Ausnahmen.

Nebenjob im Studium: Wann gilt der Mindestlohn?

1. Minijob und Mindestlohn

F�r einen Minijob neben dem Studium gilt der Mindestlohn, wenn die Minijobberin oder der Minijobber mindestens 18 Jahre alt ist. Das hei�t: Pro Stunde m�ssen mindestens 12,82 Euro brutto (Stand 2025) gezahlt werden - unabh�ngig davon, ob die T�tigkeit regelm��ig oder befristet als kurzfristige Besch�ftigung ausge�bt wird.

Wichtig:

Die Verdienstgrenze f�r Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. Erh�ht sich der Mindestlohn, so erh�ht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob. Der monatliche Verdienst aus einem Minijob darf im Jahr 2025 bei maximal 556 Euro liegen.

2. Werkstudenten und Mindestlohn

Eine Werkstudentent�tigkeit ist keine eigene Besch�ftigungsart, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit mit bestimmten Voraussetzungen. W�hrend der Vorlesungszeit �ben Studierende die Besch�ftigung zum Beispiel an weniger als 20 Stunden pro Woche aus und der monatliche Verdienst liegt �ber 556 Euro.

Auch hier gilt: Bei Nebenjobs mit Werkstudentenstatus besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

3. Praktikum und Mindestlohn

In vielen Studieng�ngen sind Praktika vorgesehen, die vor, w�hrend oder nach dem Studium stattfinden. Grunds�tzlich gilt auch hier der Mindestlohn - mit den folgenden Ausnahmen:

  • Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Pflichtpraktika sind kein regul�res Arbeitsverh�ltnis. Die Verg�tung ist freiwillig. Dennoch zahlen viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Aufwandsentsch�digung.
  • Freiwillige Praktika - zur Berufsorientierung oder studienbegleitend - sind dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie weniger als drei Monate andauern.

Auch bei einem Praktikum im Ausland gelten die Mindestlohnregelungen, wenn der Praktikumsvertrag deutschem Recht unterliegt - beispielsweise bei einem Vertrag mit einem deutschen Unternehmen.

Tipp:

Das Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales bietet auf ihrer Internetseite eine Pr�fhilfe an. Damit finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schnell heraus, ob die Regelungen des Mindestlohngesetzes f�r ihre Praktikanten gelten.

Gilt der Mindestlohn auch f�r internationale Studierende?

Das Mindestlohngesetz gilt unabh�ngig von der Herkunft der Studentin oder des Studenten. Auch ausl�ndische Studentinnen und Studenten, die in Deutschland arbeiten oder ein Praktikum absolvieren, haben unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf den Mindestlohn.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)