Steuerfalle Kurzarbeitergeld

Wer Kurzarbeitergeld erhält, kann in eine Steuerfalle tappen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen wird es berücksichtigt, da es unter dem sog. Progressionsvorbehalt steht. Die Folge: Das steuerpflichtige Einkommen wird mit einem höheren Steuersatz belegt und eine höhere Einkommensteuer wird fällig.

Beispiel:

Ein alleinstehender Steuerzahler erhält im Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 EUR sowie 10.000 EUR Kurzarbeitergeld. Der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen von 20.000 EUR liegt ohne Kurzarbeitergeld bei 13,8 % (2.760 EUR). Im Beispielsfall wird jedoch bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das Kurzarbeitergeld einbezogen und so getan, als ob der Steuerzahler ein Einkommen von 30.000 EUR hat. Dann beträgt der Durchschnittssteuersatz 19 %. Dieser wird aber nur auf die 20.000 EUR “normales” Einkommen angewendet (3.800 EUR). Das heißt, es entsteht eine Mehrbelastung von 1.040 EUR für den Steuerzahler.

Auch zusammenveranlagte Ehegatten, bei denen ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf eine Steuernachzahlung einstellen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Einkünften des Partners ab, der kein Kurzarbeitergeld erhalten hat. Wer das Geld nicht auf einmal zahlen kann, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Stundungsantrag zu stellen und dann die Steuerschuld in Raten abstottern. Die Hoffnung, das Finanzamt werde schon von dem erhaltenen Kurzarbeitergeld nichts erfahren, ist übrigens vergebens. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, auf die Lohnsteuerkarte einzutragen, wie viel Kurzarbeitergeld er dem Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

Was außerdem zu beachten ist: Jeder Arbeitnehmer, der ein Kurzarbeitergeld von 410 EUR oder mehr im Jahr bezogen hat, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Brandenburg)