Kündigung im Minijob: Fristen für Arbeitgeber und Beschäftigte

Ein Minijob kann von beiden Seiten beendet werden - durch die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ebenso wie durch die Minijobber. Doch welche K�ndigungsfristen gelten im Minijob? Muss eine K�ndigung schriftlich erfolgen? Und wann besteht K�ndigungsschutz?

Welche K�ndigungsfristen gelten f�r Minijobs?

Grunds�tzlich gelten f�r Minijobs die gleichen K�ndigungsfristen wie bei anderen Besch�ftigungen. Wer das Arbeitsverh�ltnis k�ndigen m�chte, muss grunds�tzlich eine gesetzliche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten.

Beispiel: K�ndigung durch die Minijobberin

Eine Studentin arbeitet als Verk�uferin in einem Caf�. Sie m�chte zum Ende des Monats Juni k�ndigen. Damit die K�ndigung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben sp�testens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen eingehalten wird.

Verl�ngerte K�ndigungsfristen bei l�ngerer Betriebszugeh�rigkeit

F�r Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten - je nach Dauer der Besch�ftigung - l�ngere K�ndigungsfristen. Je l�nger eine Minijobberin oder ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit m�ssen Arbeitgeber f�r eine K�ndigung einplanen.

Alle verl�ngerten K�ndigungsfristen gibt es hier im �berblick.

Wichtig:

  • Die verl�ngerten Fristen gelten ausschlie�lich f�r K�ndigungen, die von Arbeitgeberseite ausgesprochen werden. Minijobberinnen und Minijobber k�nnen auch nach vielen Jahren mit der regul�ren Frist von vier Wochen k�ndigen.
  • In Arbeits- oder Tarifvertr�gen k�nnen vom Gesetz abweichende K�ndigungsfristen vereinbart sein.

Wie wird die K�ndigungsfrist berechnet?

F�r die Berechnung der K�ndigungsfrist gilt:

  • Vier Wochen bedeuten genau 28 Kalendertage.
  • Zwischen dem Tag, an dem die K�ndigung bei der Empf�ngerin oder dem Empf�nger ankommt, und dem gew�nschten Ende des Arbeitsverh�ltnisses m�ssen mindestens 28 Tage liegen.
  • Der Tag, an dem die K�ndigung zugestellt wird, darf bei der Berechnung der Frist nicht ber�cksichtigt werden.
  • Wochenenden und Feiertage werden mitgez�hlt, da es sich um eine Wochenfrist handelt.

Beispiel f�r die Fristenberechnung

Die K�ndigung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausgehend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli - 28 Tage = 4. Juli.

Da der Tag, an dem die K�ndigung zugestellt wird, nicht mit einberechnet wird, muss die K�ndigung sp�testens am 3. Juli zugestellt sein.

Wann gelten besondere K�ndigungsfristen?

K�ndigung w�hrend der Probezeit

Wurde zu Arbeitsbeginn eine Probezeit vereinbart, gilt eine verk�rzte gesetzliche K�ndigungsfrist von zwei Wochen - also 14 Tagen - f�r beide Seiten. Diese Regelung gilt f�r h�chstens sechs Monate ab Arbeitsbeginn.

In Arbeits- oder Tarifvertr�gen kann eine k�rzere Probezeit vereinbart werden - aber sie darf niemals l�nger als sechs Monate dauern.

K�ndigung einer befristeten Besch�ftigung

Auch bei einer befristeten Besch�ftigung - zum Beispiel bei einer Aushilfe - ist es m�glich, im Vertrag f�r die ersten drei Monate eine k�rzere K�ndigungsfrist festzulegen.

Kann der Minijob auch fristlos gek�ndigt werden?

In bestimmten Ausnahmef�llen ist eine K�ndigung auch fristlos- also ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist - m�glich. Das gilt sowohl f�r Minijobberinnen und Minijobber als auch f�r Arbeitgeber.

Voraussetzung ist allerdings ein wichtiger Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverh�ltnis bis zum Ablauf der normalen K�ndigungsfrist fortzuf�hren. Beispiele f�r solche Gr�nde sind:

  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • wiederholte grobe Beleidigungen
  • schwerwiegendes Fehlverhalten, das dem Unternehmen schadet
  • wiederholt ausbleibende Zahlungen des Verdienstes

Ob eine fristlose K�ndigung rechtlich zul�ssig ist, h�ngt immer vom Einzelfall ab. Hier empfiehlt es sich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

Muss die K�ndigung schriftlich erfolgen?

Eine K�ndigung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenh�ndig unterschrieben ist. K�ndigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder m�ndlich sind nicht g�ltig - selbst dann nicht, wenn beide Seiten einverstanden w�ren. Die sogenannte elektronische Form reicht nicht aus.

Tipp f�r die sichere Zustellung

Damit im Zweifel nachgewiesen werden kann, wann die K�ndigung zugestellt wurde, sollte diese

  • pers�nlich �bergeben werden. Der Empfang kann zus�tzlich schriftlich best�tigt werden.
  • per Einwurfeinschreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu k�nnen.

Gibt es K�ndigungsschutz im Minijob?

Allgemeiner K�ndigungsschutz

Auch Minijobberinnen und Minijobber k�nnen unter das allgemeine K�ndigungsschutzgesetz fallen - wenn diese Bedingungen erf�llt sind:

  • Der Betrieb hat mehr als 10 Besch�ftigte und
  • das Arbeitsverh�ltnis besteht l�nger als 6 Monate.

Sind beide Voraussetzungen erf�llt, muss eine K�ndigung au�erdem sozial gerechtfertigt sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die K�ndigung

  • betriebsbedingt (z.?B. Arbeitsplatz f�llt weg),
  • verhaltensbedingt (z.?B. wiederholte Unp�nktlichkeit) oder
  • personenbedingt (z.?B. dauerhafte Erkrankung) erfolgt.

Wichtig: In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Besch�ftigten besteht kein allgemeiner K�ndigungsschutz. Eine K�ndigung darf dann auch ohne einen bestimmten Grund erfolgen.

Besonderer K�ndigungsschutz f�r bestimmte Personenkreise

Einige Personengruppen genie�en besonderen Schutz vor K�ndigungen, unabh�ngig von der Betriebsgr��e oder der Besch�ftigungsdauer. Dazu z�hlen unter anderem:

  • Schwangere (ab dem ersten Tag der Schwangerschaft),
  • Eltern in Elternzeit,
  • schwerbehinderte Menschen.

In diesen F�llen ist eine K�ndigung nur mit Zustimmung der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rden zul�ssig.

Fazit: Minijob k�ndigen - mit Klarheit und Sorgfalt

Auch ein Minijob ist ein Arbeitsverh�ltnis mit Rechten und Pflichten - f�r beide Seiten. Wer k�ndigen m�chte, muss sich an die gesetzlichen Fristen halten, die richtige Form w�hlen und auf den m�glichen K�ndigungsschutz achten. Besonders wichtig ist es, schriftlich zu k�ndigen und den Zugang der K�ndigung rechtssicher zu dokumentieren.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)