Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem vollj�hrigen Kind f�r sich genommen keinen Kindergeldanspruch begr�nden kann. Gleichwohl kann w�hrend der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Ber�cksichtigungstatbest�nde erf�llt, also etwa w�hrend des Wehrdienstes f�r einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unsch�dlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad aus�bt.

Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Kl�gers und Revisionskl�gers (Kl�ger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kl�ger f�r die �bergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie f�r die Zeit der Grundausbildung Kindergeld f�r S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er w�hrend des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.

Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte f�r die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenst�ndlich waren. Es wies –insoweit zutreffend– (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst –anders als etwa ein freiwilliges soziales oder �kologisches Jahr– nicht zu den in � 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Ber�cksichtigungstatbest�nden geh�rt, die schon f�r sich genommen einen Kindergeldanspruch f�r ein vollj�hriges Kind begr�nden k�nnen.

Die Revision des Kl�gers war �berwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbst�tigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelm��igen w�chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen k�nne, wenn das Kind –wie S im Streitfall– eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen k�nne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung f�hre jedoch nicht zu einem f�r den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls sch�dlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des � 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

F�r einen Monat wies der BFH die Revision des Kl�gers jedoch zur�ck, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bem�hen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der blo�e Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei fr�her gefasst worden, ist f�r die Begr�ndung des Anspruchs nicht ausreichend.

(Pressemeldung des BFH Nummer 028/25; f�r den Volltext des Urteils vom 20.02.2025 siehe III R 43/22 )