Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen f�r einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsf�hig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im h�uslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Die berufst�tigen Kl�ger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmef�llen im Homeoffice. Ab M�rz des Streitjahres 2020 - zun�chst bedingt durch die Corona Pandemie - arbeiteten die Kl�ger �berwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als h�usliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand f�r die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten f�r den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen f�r die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten f�r den Umzug jedoch ab.

Demgegen�ber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch f�r die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die gr��ere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kl�ger gef�hrt habe. Beide verf�gten nunmehr �ber ein eigenes Arbeitszimmer und k�nnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen T�tigkeit ungest�rt nachgehen.

Dem folgte der BFH nicht und best�tigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte ma�geblich darauf ab, dass die Wohnung grunds�tzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten f�r einen Wechsel der Wohnung daher regelm��ig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensf�hrung (� 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) z�hlten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche T�tigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund f�r den Wohnungswechsel dargestellt und private Umst�nde hierf�r eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund au�erhalb der Wohnung liegender Umst�nde zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die f�r die t�glichen Fahrten zur Arbeitsst�tte ben�tigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde t�glich vermindert habe.

Die M�glichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, gen�ge zur Begr�ndung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Gr��e, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verf�gung stehenden finanziellen Mitteln, der famili�ren Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abh�ngig. Daran �ndert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabh�ngiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, gr��eren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufst�tigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer “Arbeitsecke” auszu�ben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschlie�lich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige �ber keinen anderen (au�erh�uslichen) Arbeitsplatz verf�ge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs k�nne schlie�lich auch nicht darauf gest�tzt werden, dass - wie vorliegend - der Aufwand f�r die Nutzung des h�uslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsf�hig sei.

(Pressemitteilung des BFH vom 17.04.2025; f�r den Volltext des Urteils vom 05.02.2025 siehe: VI R 3/23 ).