Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung

In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung gesch�tzt. Das gilt auch f�r Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet.

Sind Minijobber unfallversichert?

Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung f�r alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt daf�r, dass Besch�ftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entsch�digt die verunfallte Person sowie Angeh�rige.

Wof�r gibt es die gesetzliche Unfallversicherung?

Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Pr�ventionsleistungen an.

Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entsch�digungssystem der Unfallversicherungstr�ger gesch�tzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei:

  • Arbeitsunf�llen

    Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber w�hrend der Arbeit einen Unfall erleidet. Auch Sch�den an pers�nlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Brille oder einem H�rger�t, die aufgrund der Arbeit entstehen, sind abgedeckt.

  • Arbeitswegeunf�llen

    Ein Arbeitswegeunfall gilt f�r Unf�lle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passieren. Auch Umwege, die etwa aufgrund von Umleitungen bzw. Fahrgemeinschaften notwendig werden oder weil Kinder f�r die Dauer der Arbeitszeit in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden, z�hlen dazu.

  • Berufskrankheiten

    Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgef�hrt sind. Sie m�ssen auf speziellen Einwirkungen beruhen, denen bestimmte Personenkreise bei ihrer Arbeit in deutlich h�herem Ma�e ausgesetzt sind als die �brige Bev�lkerung. Dazu geh�ren z. B. Chemikalien oder Luftschadstoffe.

Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung?

Im Falle eines Unfalls �bernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise:

  • Behandlungskosten: Kosten f�r Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsma�nahmen.
  • Heil- und Hilfsmittel: Kosten f�r notwendige Heilmittel, wie Medikamente oder orthop�dische Hilfsmittel.
  • Pflegeleistungen: Falls Pflege notwendig wird, �bernimmt die Versicherung die Kosten f�r h�usliche Pflege oder Pflege in einer Einrichtung.
  • Berufliche und soziale Teilhabe: Unterst�tzung zur Wiedereingliederung ins Berufsleben bei Berufsunf�higkeit, inklusive Arbeitsplatzsicherung und -vermittlung

Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen Krankenh�usern oder durch einen Durchgangsarzt erfolgt.

Zus�tzlich zahlt die Unfallversicherung:

  • Verletztengeld: Nach Ablauf der sechsw�chigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • �bergangsgeld: Bei der Teilhabe am Arbeitsleben
  • Rentenleistungen: F�r dauerhaft gesch�digte Versicherte oder deren Hinterbliebene

Wie werden Minijobber unfallversichert und was m�ssen Arbeitgeber melden?

Die Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt im gewerblichen Bereich nicht automatisch durch die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale.

  • Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Unternehmen selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beitr�ge zu bezahlen.
  • Privathaushalte als Arbeitgeber im Haushaltsscheck-Verfahren m�ssen sich nicht um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung k�mmern. Die Minijob-Zentrale �bernimmt die Anmeldung und sorgt f�r die p�nktliche Beitragszahlung.

Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, selbst wenn die Minijobberin oder der Minijobber bereits privat unfallversichert ist.

Die Zust�ndigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gliedert sich in drei Bereiche: Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Unfallversicherungstr�ger der �ffentlichen Hand.

Welcher Unfallversicherungstr�ger zust�ndig ist, erfahren Sie u.a. telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder im Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer zahlt die Beitr�ge zur Unfallversicherung?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber �bernehmen die Beitr�ge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Besch�ftigte m�ssen sich um nichts k�mmern - der Arbeitgeber sorgt daf�r, dass die Minijobberin und der Minijobber entsprechend abgesichert ist.

Gewerbliche Arbeitgeber melden mit dem Lohnnachweis das unfallversicherungspflichtige Entgelt, die Anzahl der Besch�ftigten und die geleisteten Arbeitsstunden elektronisch an ihren zust�ndigen Unfallversicherungstr�ger. Die Meldung ist eine Summenmeldung, die als Grundlage f�r die Beitragsberechnung beim Unfallversicherungstr�ger dient. Von ihrem Unfallversicherungstr�ger erhalten sie dann den Beitragsbescheid.

Was ist die gesonderte UV-Jahresmeldung?

Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern m�ssen die UV-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) einmal j�hrlich einzeln je Mitarbeiter erstellen. Es handelt sich um eine zus�tzliche Meldung, die parallel zu anderen Sozialversicherungsmeldungen erfolgt. F�r Minijobber wird die UV-Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale �bermittelt und von dieser an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Dort dient sie im Rahmen der Betriebspr�fung als Pr�fhilfe. Sie stellt keine Berechnungsgrundlage f�r den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dar.

Die UV-Jahresmeldung umfasst immer den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Der Zeitraum ist unabh�ngig von der tats�chlichen Dauer der Besch�ftigung. Auch der unfallversicherungspflichtige Verdienst des Minijobbers muss f�r das gesamte vergangene Kalenderjahr angegeben werden. Die UV-Jahresmeldung ist bis sp�testens zum 16.02. des Folgejahres zu �bermitteln.

Welche Besonderheiten gelten im Privathaushalt?

Auch Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Wenn sich zum Beispiel die Haushaltshilfe beim Kochen verbrennt oder der G�rtner sich beim Rasenm�hen schneidet, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Um den Privathaushalt vor Anspr�chen der Haushaltshilfe zu sch�tzen, hilft auch hier die gesetzliche Unfallversicherung.

Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung m�ssen sich private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch nicht k�mmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Besch�ftigten bei der Minijob-Zentrale an. Diese �bernimmt dann automatisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Minijob-Zentrale k�mmert sich au�erdem auch um die Berechnung und den Einzug des Beitrags zur Unfallversicherung. Der Beitrag bel�uft sich auf 1,6 Prozent des Verdienstes der Haushaltshilfe.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder im Webmagazin “Kompakt” der DGUV. Auch das Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite.

Wichtig nach einem Arbeits- oder Wegeunfall

  • Unfall beim Arbeitgeber anzeigen - Auch kleine Unf�lle, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, m�ssen schriftlich erfasst werden.
  • Arztbesuch - Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Das sind speziell zugelassene �rzte f�r Unf�lle.
  • Unfall melden - Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss den Unfall der zust�ndigen Unfallversicherung melden, wenn eine Arbeitsunf�higkeit von mehr als drei Kalendertagen vorliegt. Dazu f�llen sie eine Unfallanzeige aus. Viele Unfallversicherungstr�ger bieten auf ihren Internetseiten bereits die M�glichkeit der Online-Unfallanzeige an.
  • Lohnfortzahlung und Unfallversicherung - W�hrend einer unfallbedingten Arbeitsunf�higkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen den Verdienst weiter. Danach kann Verletztengeld von der Unfallversicherung gezahlt werden.
  • Unfallpr�vention - Falls erforderlich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ma�nahmen zur Vermeidung �hnlicher Unf�lle zu pr�fen und umzusetzen.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale).