Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten K�rzung nach � 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegenstehender gewerblicher Grundst�ckshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel f�nf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mehr als drei Objekte ver�u�ert werden (“Drei-Objekt-Grenze”). Wie der BFH mit Beschluss vom 20.03.2025 - III R 14/23 entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls ein gewerblicher Grundst�ckshandel zu verneinen und die erweiterte K�rzung zu gew�hren sein, wenn innerhalb des F�nf-Jahres-Zeitraums weder Grundst�cksver�u�erungen noch diese vorbereitende Ma�nahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten ver�u�ert wird.

Kl�gerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zun�chst zwei Gesch�ftsf�hrer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Gesch�ftsf�hrer im Jahr 2012 �berraschend in mittlerem Alter. Die Kl�gerin ver�u�erte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt (FA) ging deshalb davon aus, die Kl�gerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundst�ckshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte K�rzung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Ver�u�erungen allein noch keine bedingte Ver�u�erungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der BFH wies die Revision des FA als unbegr�ndet zur�ck. Der F�nf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundst�cksver�u�erungen nach Ablauf von mehr als f�nf Jahren und besonders bei erstmaligen Ver�u�erungen danach m�ssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundst�ckshandel zu bejahen. Die Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls durch das FG sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht fr�heren BFH-Entscheidungen. Eine hohe Zahl von Ver�u�erungen au�erhalb des F�nf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche T�tigkeit im Baubereich f�hre nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundst�ckshandel. Vielmehr habe das FG auch den �berraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls ber�cksichtigen d�rfen.

(Pressemeldung des BFH Nummer 031/25; zum Volltext des Urteils vom 20.03.2025 gelangen Sie hierIII R 14/23 )