Ein Umzug will gut organisiert sein
Zieht der Nachwuchs aus dem Elternhaus aus, muss er sich einigen Herausforderungen stellen und Verantwortung f�r das eigene Leben �bernehmen. Dazu geh�rt das Sicherstellen der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts. Ein Auszug unter 18 Jahren ist nur mit Genehmigung der Eltern, aus famili�ren oder beruflichen Gr�nden m�glich. Ist das Kind vollj�hrig, kann es diese Entscheidung selbst treffen. Soll es eine eigene Bude oder doch lieber eine WG werden? Was ist finanziell drin? Nachfolgend wird erkl�rt, welche finanziellen Unterst�tzungen infrage kommen k�nnen, um den Traum von der eigenen Wohnung zu wahr werden zu lassen.
Wer zahlt au�er den Eltern?
Die Kosten f�r den eigenen Lebensunterhalt sind nicht ohne. F�r Studierende wurde aktuell ein durchschnittlicher Bedarf von 990 Euro pro Monat ermittelt. Prinzipiell sind die Eltern bis zum Ende der Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet, soweit ihr eigenes Einkommen dies zul�sst. Manchmal ist die eigene Wohnung jedoch nur mit Hilfe von staatlicher Unterst�tzung zu realisieren. Ein Mix aus Unterhalt, staatlichen Beihilfen und eigenem Einkommen wie einem Ausbildungsgehalt oder Nebenjob hilft, das Projekt “Die erste eigene Wohnung” in die Tat umzusetzen.
Entgegen seinem Namen steht das Kindergeld in der fixen H�he von 255 Euro pro Monat nicht dem Kind, sondern den unterhaltspflichtigen Eltern zu. W�hrend der Ausbildung wird es bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Kinder profitieren indirekt davon, da es das Einkommen der Eltern erh�ht. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die Familienkasse das Kindergeld bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung auch direkt an das Kind �berweisen.
Staatliche Zusch�sse rund ums Wohnen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wohngeld als staatlicher Zuschuss zur Miete beim Landratsamt oder bei der zust�ndigen Wohngeldbeh�rde beantragt werden. Es wird gew�hrt, wenn keine anderen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie Arbeitslosengeld oder B�rgergeld ausbezahlt werden. Bei alleinstehenden Auszubildenden und Studierenden darf zudem kein Anspruch auf eine Ausbildungsf�rderung wie BAf�G oder Ausbildungsbeihilfe bestehen.
Aufgrund eines zu geringen Einkommens kann ein Wohnberechtigungsschein infrage kommen. Damit wird der Zugang zu einer Sozialwohnung erm�glicht. Das zust�ndige Wohnungsamt in der Stadt oder Gemeinde erteilt dazu Ausk�nfte. Tipp: Eine Anfrage bei Wohnbaugenossenschaften vor Ort kann sich ebenfalls lohnen, da diese Wohnungen zu g�nstigen Mieten verwalten.
Ausbildungsf�rderung f�r Geringverdiener
Zur F�rderung der Ausbildung gibt es das Sch�ler- oder Studenten-BAf�G. Es wird bewilligt, wenn die finanziellen Mittel der Eltern und die eigenen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt w�hrend der Ausbildungszeit zu bestreiten. Sch�ler einer Akademie oder h�heren Fachschule m�ssen das BAf�G zur H�lfte nach dem Ausbildungsende zur�ckzahlen. Studierende bekommen ein unverzinstes Darlehen f�r die Regelstudienzeit. F�r den Antrag m�ssen die eigenen Verm�gensverh�ltnisse jedoch genauestens offengelegt werden.
Bei einer betrieblichen Erstausbildung kann Berufsausbildungshilfe (BAB) genutzt werden, wenn die Ausbildungsverg�tung f�r den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der Antrag ist bei der �rtlichen Arbeitsagentur zu stellen, die �ber die genauen Richtlinien informiert. Unter Umst�nden werden auch berufsvorbereitende Ma�nahmen oder au�erbetriebliche Ausbildungen unterst�tzt, beispielsweise wenn der Wohnort von den Eltern zu weit entfernt ist. Die monatlich �berwiesenen Zusch�sse m�ssen nach Ausbildungsende nicht zur�ckgezahlt werden.
Finanzspritze f�r Umzug und Erstausstattung
Das Jobcenter kann sich mit einer einmaligen Geldleistung oder Sachgutscheinen an der Erstausstattung der Wohnung beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen erf�llt sind. Ist kaum eigenes Verm�gen vorhanden oder das Einkommen sehr gering, k�nnen eine Erstausstattung, die Umzugskosten und die Mietkaution �bernommen werden. Entscheidend ist mitunter, dass die Genehmigung nicht nur vor der Anschaffung der Ausstattung, sondern schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags eingeholt wurde.
Auch Berufsanf�nger k�nnen Steuervorteile geltend machen. Es gibt eine berufsbezogene Umzugskostenpauschale, die 193 Euro betr�gt, wenn erstmals aus dem Elternhaus ausgezogen wird. Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Maklergeb�hren und die Kosten einer Spedition oder eines Transporters k�nnen zus�tzlich als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Erfolgt der Auszug aus rein privaten Gr�nden, k�nnen zumindest Handwerkerkosten und die Lohnkosten einer Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Der Steuervorteil stellt sich jedoch nur ein, wenn zuvor eigenes Einkommen versteuert wurde.
(Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)