Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinn�tzigkeitsrecht
B�rgerschaftliches Engagement st�rkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung f�rdert und st�rkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Entwurf f�r ein Steuer�nderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich st�rker b�rgerschaftlich zu engagieren. Die Ma�nahmen bringen insbesondere Vereinfachungen f�r Steuerpflichtige und Verwaltung. Der Kabinettbeschluss markiert damit auch den Auftakt zur Umsetzung eines “Zukunftspakts Ehrenamt”, mit dem die Bundesregierung konkrete Verbesserungen und Erleichterungen f�r das Ehrenamt und Engagement in Deutschland schaffen will. Der Zukunftspakt wurde im Koalitionsvertrag vereinbart.
Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende im Koalitionsvertrag vorgesehenen �nderungen zum Gemeinn�tzigkeitsrecht vor:
Die Freigrenze f�r den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch�ftsbetrieb wird auf 50 000 Euro angehoben. Damit werden Gesch�ftsbetriebe, die lediglich geringe Ums�tze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer K�rperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
Das dient der Vereinfachung und der Entlastung von b�rokratischem Aufwand.
Die Erh�hung der Freigrenze st�rkt zudem die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich gef�hrt werden.
Zur St�rkung des ehrenamtlichen Engagements wird die �bungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben. Ehrenamtliches Engagement der B�rgerinnen und B�rger unseres Staates verdient gro�e Anerkennung. Es leistet einen wertvollen Beitrag f�r unsere Gesellschaft. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter in besonderer Weise R�cksicht und erhebt auf deren Einnahmen bis zu einem Freibetrag keine Steuern. Zudem dient auch dies dem B�rokratieabbau und erleichtert es gemeinn�tzigen Vereinen, ehrenamtlich T�tige f�r sich zu gewinnen.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird f�r steuerbeg�nstigte K�rperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 Prozent der steuerbeg�nstigten K�rperschaften. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbeg�nstigten K�rperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich t�tige Personen angewiesen sind.
Auf eine Sph�renzuordnung von Einnahmen bei K�rperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Gesch�ftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, m�ssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch�ftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
E-Sport wird nun als gemeinn�tzig behandelt. Durch die Aus�bung elektronischen Sports wird auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsf�higkeit geschult. Diese stellen ma�gebliche Faktoren f�r den Erfolg dar. Die K�rperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtpr�vention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.
Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen m�glichst geringen b�rokratischen H�rden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinn�tzigkeit gef�hrden. Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Bet�tigung unsch�dlich f�r den Status der Gemeinn�tzigkeit ist.
Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht dar�ber hinaus vor, dass ehrenamtliche T�tigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Verg�tungsgrenze f�r das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll k�nftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie f�r die T�tigkeit im Verein maximal 3.300 Euro j�hrlich erh�lt.
Bereits im geltendem Recht gibt es f�r Ehrenamtliche in Vereinen eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen T�tigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vors�tzlich oder grob fahrl�ssig verursacht wurde; f�r Sch�den, die durch einfache Fahrl�ssigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich t�tige Person nicht. Diese Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich t�tige Person f�r ihre T�tigkeit maximal 840 Euro j�hrlich als Verg�tung erh�lt. K�nftig soll diese Verg�tungsgrenze bei 3.300 Euro liegen - und sich somit an der steuerrechtlichen �bungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich T�tige k�nnen k�nftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) j�hrlich f�r ihre T�tigkeit enthalten. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass sich niemand durch Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen T�tigkeit abgehalten sieht. Das soll die Vereinslandschaft in Deutschland weiter st�rken.
(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)