Gesetz zur �nderung der Regelungen �ber die zul�ssige Mieth�he bei Mietbeginn
Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Mieth�he, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsr�umen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingef�hrt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn h�chstens um 10 Prozent �ber der orts�blichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits �ber diesem Betrag lag, so ist grunds�tzlich die H�he der Vormiete f�r die Mietpreisbremse ma�geblich.
Die orts�bliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete f�r vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tats�chlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft �ber die orts�bliche Vergleichsmiete.
Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen k�nnen betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, sp�testens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 au�er Kraft treten. Ohne eine Verl�ngerung f�nden die Regeln �ber die Mietpreisbremse sp�testens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr.
In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse w�rde dazu f�hren, dass die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen w�rden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdr�ngung f�hren.
Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungserm�chtigung f�r die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verl�ngert werden. Den Landesregierungen wird so erm�glicht, durch Rechtsverordnung auch �ber den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.
(Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und f�r Verbraucherschutz)