Steuer�nderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 das Steuer�nderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsma�nahmen f�r B�rgerinnen und B�rger enthalten. Ziel ist, m�glichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre - die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation - die Kosten f�r die B�rgerinnen und B�rger erh�ht haben. Um Wohlstand und Arbeitspl�tze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie B�rgerinnen und B�rger und erh�ht mit der Anhebung der Entfernungspauschale die �rtliche Flexibilit�t. Die Ma�nahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa f�r niedrigere Energiepreise.
Folgende Ma�nahmen sind im Entwurf f�r das Steuer�nderungsgesetz vorgesehen:
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erh�ht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die �brigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag �berschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer F�nf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro j�hrliche zus�tzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zus�tzliche Werbungskosten j�hrlich entlastet. Wer lediglich f�nf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zur�cklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ca. 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 j�hrlich um ca. 1,9 Mrd. Euro entlastet.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilit�tspr�mie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Eink�nften auch nach 2026 weiterhin die Mobilit�tspr�mie.
Der Umsatzsteuersatz f�r Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getr�nken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt. Hiermit wird die Gastronomiebranche gest�rkt. Au�erdem soll sich die Steuersenkung auf niedrigere Preise auswirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Ma�nahme auch B�ckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die B�rgerinnen und B�rger um 3,6 Milliarden Euro j�hrlich entlastet.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe �ber die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Verg�tung durch das Bundeszentralamt f�r Steuern wird im Hinblick auf � 122a der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inl�ndischen Unternehmers abgeschafft wird.
Dar�ber hinaus werden Rechtsgrundlagen f�r die ordnungsgem��e Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen.
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung f�r Mietwohnungsneubau nach � 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Zus�tzlich enth�lt der Entwurf f�r das sog. Cuxhaven-Gesetz, das heute ebenso im Kabinett beschlossen wurde, neben der Aufl�sung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung f�r Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. “Agrardiesel”) vollst�ndig wieder eingef�hrt, um eine finanzielle Entlastung der Betriebe zu erreichen und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen gepr�gten Marktumfeld zu gew�hrleisten. Die Ma�nahme tr�gt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterst�tzt sie die Erhaltung regionaler Wertsch�pfungsketten und sichert Arbeitspl�tze in l�ndlichen Regionen. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem “Sofortprogramm f�r Deutschland” vorgesehene vollst�ndige Wiedereinf�hrung dieser Energiesteuerentlastung f�r Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch f�r die dem Gas�l gleichgestellten Energieerzeugnisse gew�hrt.
(Bundesregierung online, Pressemitteilung 16/2025)